Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder Leitsatz Bei Gewährung einer weiteren Freistellung durch den Arbeitgeber (über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus) findet eine Nachwahl des zusätzli
§ 40Betr
VG 2001 Nr. 12; BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 44/04–
§ 38Betr
VG 2001 Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom
- Juli 2007 – 3 TaBV 13/06 – Juris; Bram, Der unbeteiligte Beteiligte…, FA 2009, 229 ff.). Dass der Verfahrensfehler von keinem der Beteiligten gerügt wurde, ist unbeachtlich. Der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin sind dagegen nicht am Verfahren zu beteiligen. Dass bei Durchdringen der Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Auffassung eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder stattzufinden hätte und der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin ihre Freistellung dabei verlieren könnten, reicht für die Annahme einer unmittelbaren betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit nicht aus. Dies wäre vielmehr erst Folge einer erst noch durchzuführenden Neuwahl und damit eine nur mittelbare Betroffenheit durch die erstrebte Entscheidung. Randnummer 22 Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung der Freistellungswahl zutreffend für unbegründet angesehen. Die Angriffe der Beschwerde führen nach Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu keiner anderen Beurteilung. Das Arbeitsgericht hat die formalen Voraussetzungen der Anfechtung zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die arbeitsgerichtliche Begründung verwiesen. Randnummer 23 Auch in der Sache selbst hat das Arbeitsgericht richtig entschieden. Die als Mehrheitswahl durchgeführte Freistellungswahl in der Betriebsratssitzung vom
- Juni 2008 verstößt nicht gegen Wahlvorschriften, insbesondere nicht gegen § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG. Eine zusätzliche Freistellung kann nicht im Wege des Nachrückens eines Ersatzmitglieds verwirklicht werden (BAG Beschluss vom
- April 2005 – 7 ABR 47/04–
§ 38Betr
VG 2001 Nr. 3). Es ist vielmehr neu zu wählen. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Randnummer 24 Die auf Grund der Bewilligung einer zusätzlichen Freistellung durch die Arbeitgeberin durchzuführende Freistellungswahl war nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Mehrheitswahl (Personenwahl) findet nach § 38 Abs. 2 Satz 2,
- Halbs. BetrVG Anwendung, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist. Eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder findet bei einer Erhöhung der Anzahl der Freistellungen und mehr als einem Wahlvorschlag nur dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, wenn die ursprüngliche Freistellungswahl ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist, weil sonst der mit einer Verhältniswahl bezweckte Minderheitenschutz unterlaufen würde. Auf die Wahl des weiteren freizustellenden Betriebsratsmitglieds haben sich die ursprünglichen Wahlvorschläge nicht bezogen. Diese wurden für die Wahl einer bestimmten Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder aufgestellt. Durch die spätere Erweiterung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder wird den ursprünglichen Wahlvorschlägen die Grundlage entzogen, da deren Zusammensetzung entscheidend von der Anzahl der zu Wählenden abhängt (BAG Beschluss vom
- April 2005 – 7 ABR 47/04–
§ 38Betr
VG 2001 Nr. 3). Ist die ursprüngliche Freistellungswahl jedoch nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt, stehen der Nachwahl durch Mehrheitswahl Gründe des Minderheitenschutzes nicht entgegen, weil der Minderheitenschutz grundsätzlich nicht weiter reicht als der ursprüngliche Wahlvorschlag (BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00–
§ 38Betr
VG 1972 Nr. 18). Eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder ginge über die Vorschlagslisten der ursprünglichen Wahl hinaus und widerspräche dem Erfordernis einer kontinuierlichen Betriebsratsarbeit (BAG a.a.O.). Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 26 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002660