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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 219/08 Beschluss

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. August 2008 – 3 BV 9/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und

§ 77Durchführung Nr.

3, zu B II 1 a

  1. aa). Die Formulierung der konkret zu stellenden Anträge obliegt dann dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf der Grundlage seiner Prozessvollmacht eigenständig. Er muss nicht für jeden Verfahrensantrag einen gesonderten Betriebsratsbeschluss veranlassen (Hess. LAG 26. Februar 2008 a. a. O., zu B I 1; 13. Februar 2009 – 4 Ta 717/08– BeckRS 2009/64346, zu II 3) . Randnummer 15 Danach genügte bereits der Beschluss vom 03. März 2008 zur Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Mit diesem wurden die Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung eines Beschlussverfahrens wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in Zusammenhang mit "etlichen personellen Maßnahmen" beauftragt. Dieser Beschluss war keineswegs auf die Verletzung von Fristregelungen durch die Arbeitgeberin beschränkt. Er ist damit eine ausreichende Grundlage für die vorliegenden Anträge, da der Verfahrensgegenstand und das angestrebte Prozessziel aus dem Beschluss ausreichend deutlich werden. Randnummer 16
  2. b)Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings ist der im Antrag zu 1) gebrauchte Begriff "Mitarbeiter/innen" auslegungsbedürftig, da er bei wörtlicher Auslegung auch nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingegliedertes Personal umfassen könnte. Der Betriebsrat hat im Beschwerdetermin jedoch klargestellt, dass mit diesem Begriff nur Arbeitnehmer und Zivildienstleistende gemeint sind, und damit den Gegenstand des Antrags klargestellt. Randnummer 17 2. Begründet sind lediglich der Antrag zu 1) und der auf diesen bezogene Teil des Antrags zu 4). Randnummer 18
  3. a)Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin zu Recht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern und Zivildienstleistenden ohne seine Beteiligung nach §§ 99, 100 BetrVG, da die Arbeitgeberin insoweit grob gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Eine grobe Verletzung in diesem Sinne setzt eine objektiv erhebliche und schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraus. Dazu kann ein einmaliger Vorfall ausreichen, wenn die Rechtslage eindeutig ist (BAG 29. Februar 2000 – 1 ABR 4/99–

§ 87Lohngestaltung Nr.

105, zu B II 2 b;

  1. Juli 2005 – 1 ABR 29/04– BAGE 115/239, zu B II 2 a aa) . Bei leichteren Pflichtverletzungen kommt ein grober Verstoß in Betracht, wenn der Arbeitgeber sein rechtswidriges Verhalten wiederholt (BAG
  2. April 1985 – 6 ABR 19/84– BAGE 48/246, B II 2 b;
  3. April 1991 – 1 ABR 49/90–

§ 98Nr.

7, zu B II 2 c; 16. Juli 1991 – 1 ABR 69/90–

§ 87Nr.

44, zu B II 2 a) . Daneben ist ein Verschulden des Arbeitgebers oder das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht Anspruchsvoraussetzung (BAG 18. April 1985 a. a. O., zu B II 3, 4 b; 28. Mai 2002 – 1 ABR 32/01–

§ 87Betriebliche Ordnung Nr.

29, zu B I 4

  1. b). Nach diesem Maßstab hat die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen gemäß §§ 99, 100 BetrVG grob verletzt. Randnummer 19
  2. aa)Zu Unrecht stützt der Betriebsrat seinen Anspruch allerdings auf die Arbeitszeiterhöhungen; diese waren nicht mitbestimmungspflichtig. Eine Arbeitszeiterhöhung ist als Einstellung beteiligungspflichtig, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer nicht unerheblich ist. Letzteres setzt eine die Dauer eines Monats übersteigende Arbeitszeiterhöhung voraus. Ersteres ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsinterne Ausschreibung tatsächlich durchgeführt hat oder nach § 93 BetrVG hätte durchführen müssen (BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 59/03– BAGE 113/206, zu B II 2; 15. Mai 2007, 1 ABR 32/06– BAGE 122/280, zu B III 1 b
  3. bb). Besteht keine Ausschreibungspflicht, löst nur eine quantitativ erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht aus. Das Bundesarbeitsgericht geht insoweit inzwischen nicht von einer relativen Grenzen aus, sondern nimmt unter Heranziehung der gesetzgeberischen Wertung von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG an, dass eine Arbeitszeiterhöhung von mindestens zehn Stunden pro Woche das Mitbestimmungsrecht auslöst (BAG 09. Dezember 2008 – 1 ABR 74/07– ZTR 2009/276, zu B II 1 c, d; in diese Richtung bereits BAG 15. Mai 2007 a. a. O., zu B III 1 b bb

(2)) . Randnummer 20 Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Betriebsrat angeführten Arbeitszeiterhöhungen nicht. Eine innerbetriebliche Ausschreibung im Sinne von § 93 BetrVG wurde in keinem der Fälle durchgeführt. Soweit sich aus den Unterrichtungsschreiben überhaupt eine Ausschreibung ergibt, nämlich in den Fällen B, C und D, handelte es sich um externe und damit § 93 BetrVG nicht unterfallende Ausschreibungen. Weiter hat der Betriebsrat nicht dargelegt, ein derartige Maßnahmen betreffendes allgemeines Ausschreibungsverlangen im Sinne von § 93 BetrVG geltend gemacht zu haben. Schließlich erreichten die Arbeitszeiterhöhungen um 15 % bis 25 % der betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden die vom Bundesarbeitsgericht angenommene Erheblichkeitsgrenze von zehn Wochenstunden nicht. Auch bezüglich Frau E ist dem Vortrag der Beteiligten keine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit in diesem Umfang zu entnehmen. Randnummer 21 bb) Dagegen verletzte die Arbeitgeberin unstreitig und unzweifelhaft die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG durch die Einstellung der acht Arbeitnehmer ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für die Beschäftigung der beiden Zivildienstleistenden. Auch diese Maßnahmen unterfielen dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Zwar beruht die Eingliederung von Zivildienstleistenden in einen Betrieb auf einem den Arbeitgeber bindenden Verwaltungsakt durch das Bundesamt für den Zivildienst. Arbeitgeber werden vor dem Erlass derartiger Verwaltungsakte vom Bundesamt jedoch an der Auswahl der zuzuweisenden Zivildienstleistenden beteiligt. An dieser Auswahlentscheidung ist wiederum der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen (BAG 19. Juni 2001 – 1 ABR 25/00–

Einstellung Nr. 35, zu B II 2) . Randnummer 22 Dem steht der von der Arbeitgeberin im Beschwerdetermin erhobene Einwand, dass sie auf die Personalauswahl durch das Bundesamt in ständiger Praxis keinen Einfluss nehme, nicht entgegen. Auch dann besteht durch die Eingliederung der vom Bundesamt ausgewählten Zivildienstleistenden in den Betrieb die Gefahrenlage, der mit den Widerspruchsgründen von § 99 Abs. 2 BetrVG Rechnung getragen werden soll. Aus diesem Grund ist es der Arbeitgeberin verwehrt, dieses Beteiligungsrecht durch Untätigkeit leer laufen zu lassen. Auch wenn sie kein eigenes Interesse an einer Beeinflussung der Personalauswahl durch das Bundesamt hat, obliegt es ihr daher, den Betriebsrat über die vorgesehenen Kandidaten zu unterrichten und diesen dadurch Gelegenheit zu geben, ggf. durch einen begründeten Widerspruch eine Stellungnahme der Arbeitgeberin zu der Personalauswahl gegenüber dem Bundesamt zu veranlassen. Randnummer 23

  1. cc)Die danach zugrundezulegenden Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats gemäß §§ 99, 100 BetrVG sind grob im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG. Zwar mögen die Einzelfälle für sich nicht als besonders gewichtig zu betrachten sein, obwohl es sich jedenfalls überwiegend um eindeutige Rechtsverstöße handelte. Aufgrund der Anzahl der Verstöße und wegen des Umstands, dass die Arbeitgeberin nicht weniger als vier einschlägige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen des Betriebsrats aus dem Vorjahr sowie weitere Rügen missachtete, begründet den Vorwurf einer gewichtigen, mit befremdlicher Hartnäckigkeit fortgesetzten Missachtung grundlegender Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin. Dass dafür die Leiter der einzelnen Einrichtungen verantwortlich waren, ändert nichts an dem die Arbeitgeberin treffenden Vorwurf der groben Rechtsverletzung. Es obliegt nicht dem Betriebsrat, sondern der Arbeitgeberin, das von ihr zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens herangezogene Personal zur Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats anzuhalten und durch die dazu erforderliche Schulung zu befähigen. Auch die Kurzfristigkeit der Durchführung der Maßnahmen reduziert das Gewicht der Rechtsverletzung nicht. Zur vorläufigen Durchführung der Maßnahmen stand der Arbeitgeberin das Verfahren gemäß § 100 BetrVG zur Verfügung. Schließlich steht der Stattgabe des Antrags zu 1) nicht die Behauptung der Arbeitgeberin entgegen, dass die Beteiligung in personellen Angelegenheiten nunmehr vom Bereichsleiter F zentral durchgeführt oder zumindest überwacht werde. Diese – vom Betriebsrat im Beschwerdetermin in dieser Pauschalität bestrittene – Organisationsänderung schmälert ggf. das Gewicht der Rechtsverletzungen in der Vergangenheit nicht, sondern könnte allenfalls das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Frage stellen. Einer solchen bedarf es im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG jedoch nicht. Randnummer 24 Zur Klarstellung wurde im Tenor präzisiert, dass sich das Unterlassungsgebot auf die Eingliederung von Arbeitnehmern und Zivildienstleistenden bezieht. Die Ordnungsgeldandrohung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Randnummer 25
  2. b)Die Anträge zu 2) und 3) sind nicht begründet. Randnummer 26 Der Antrag zu 2) ist bei wörtlicher Auslegung bereits deshalb nicht schlüssig, weil der Betriebsrat nicht behauptet hat, dass die Arbeitgeberin auch nur in einem Fall die Arbeitszeit eines mit 38,5 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmers um mindestens 15 % erhöht hat, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Sollte der Antrag – was nahe liegt – tatsächlich auf die Erhöhung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer um mindestens 15 % der Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden bezogen sein, scheitert er daran, dass es sich bei einer Arbeitszeiterhöhung in diesem Umfang nach der skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in jedem Fall um eine ein Mitbestimmungsrecht begründende erhebliche Arbeitszeiterhöhung handelt. Bei diesem Verständnis ist der Antrag zu 2) ein zu weitgehender Globalantrag, der insgesamt zurückzuweisen ist, weil er Fallgestaltungen umfasst, in denen das mit ihm geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht besteht (vgl. BAG 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94– BAGE 80/296, zu I 1; 27. Juni 2006 – 1 ABR 35/05–EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 3, zu B I 2) . Randnummer 27 Schließlich besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Betriebsrats, bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG generell mindestens eine Woche vor dem Beginn der Maßnahme beteiligt zu werden, sofern diese nicht gemäß § 100 BetrVG vorläufig durchgeführt wird. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründet lediglich das Recht des Betriebsrats, für eine Stellungnahme zu einer personellen Maßnahme den Zeitraum von einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, nicht aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahme in jedem Fall erst eine Woche nach der Anhörung des Betriebsrats durchzuführen. Für Ein- und Umgruppierungen kann dies ohnehin nicht gelten, da es sich dabei lediglich um Akte der Rechtsanwendung handelt. Auch bei Einstellungen und Versetzungen kann der Betriebsrat den Maßnahmen vor Ablauf der Wochenfrist mit der Konsequenz zustimmen, dass der Arbeitgeber auch vor Ablauf der Wochenfrist zu ihrer sofortigen Durchführung berechtigt ist. Stimmt der Betriebsrat einer Einstellung oder Versetzung vor deren geplanten Beginn nicht zu, ist der Arbeitgeber in jedem Fall unabhängig vom Ablauf der Wochenfrist auf die vorläufige Durchführung der Maßnahme gemäß § 100 BetrVG angewiesen. Daher ist auch der Antrag zu 3) ein nicht in jeder von ihm umfassten Fallgestaltung begründeter und aus diesem Grund insgesamt zurückzuweisender Globalantrag. Randnummer 28 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002663

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