Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2008, Az.: 1 Ca 3686/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T
§ 626Nr. 192 m. w. N.) . Randnummer 13 Ein die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSch
G aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG
- Januar 2006 – 2 AZR 21/05– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53; BAG
- September 2004 – 2 AZR 406/03– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50; BAG
- Juni 2004 – 2 AZR 63/03– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49; BAG
- Juni 2003 – 2 AZR 62/02– EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59) . Randnummer 14 Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG
- Mai 2007 – 2 AZR 200/06– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57; BAG
- Januar 2006 – 2 AZR 179/05– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54) . Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (BAG
- Januar 2006 – 2 AZR 179/05– aaO) . Soweit ein steuerbares Verhalten betroffen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht erfolgversprechend oder die Pflichtverletzung ist so schwer, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein ausgeschlossen ist (BAG
- Juni 2003 – 2 AZR 62/02– aaO) . Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich der auf verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung (BAG
- Juni 2008 – 2 AZR 190/07–
§ 626Nr.
213; BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/06–
§ 174Nr.
20) . Randnummer 15 Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung noch ein eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigender Kündigungsgrund vor. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin am
- April 2008 eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die auch an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Die Pflichtverletzung der Klägerin wirkt sich in mehrfacher Hinsicht aus. Zum einen liegt im Verhalten der Klägerin ein Verstoß gegen die bei der Beklagten bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Mitnahme von Travelpartnern , wonach Travelpartner nicht allein reisen, sondern immer mit dem zur Inanspruchnahme von Mitarbeiterflügen berechtigten Arbeitnehmer gemeinsam. Ferner liegt ein Verstoß gegen die weitere Regelung vor, wonach Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren nur mit UM-Ticket, gegen entsprechende Gebühr und damit verbunden mit Betreuung durch den Betreuungsdienst und Übergabe durch diesen an die Crew allein fliegen dürfen. Der Beklagten ist auch einzuräumen, dass auch dieser Umstand Sicherheitsaspekte berührt, da das unbeaufsichtigte Fliegen von Kindern in diesem Alter auch aus Sicherheitsgründen unterbleiben soll. Das Verhalten der Klägerin führte ferner dazu, dass eine ordnungsgemäße Zählung der Passagiere nicht gewährleistet war, wobei die Zählung zweifellos ebenfalls Sicherheitsaspekte berührt. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, wenn die Klägerin seinerzeit fälschlicher Weise davon ausging, eine Zählung werde nur am Gate erfolgen und nicht auch an Bord, wie es bei dem von C für die Beklagte durchgeführten Flug erfolgte. Die Klägerin wusste jedenfalls, dass sie für den Flug eingecheckt war. Die Kammer teilt allerdings auch weiterhin die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, dass Sicherheitsgesichtspunkte noch nicht allein dadurch beeinträchtigt wurden, dass die Klägerin am
- April 2008 die Maschine nach B nicht bestieg, sondern mit dem Bus zum Terminal zurückfuhr. Dass die Klägerin den Bus verlassen und sich auf dem Vorfeld aufgehalten habe, trägt die Beklagte nicht konkret vor; die Klägerin bestreitet dies. Im Berufungsverfahren räumt die Beklagte im Übrigen selbst ein, ein einmal eingecheckter Passagier könne sich kurzfristig entscheiden, den Flug nicht anzutreten und den Fahrer des Zubringerbusses bitten, ihn zum Terminal zurück zu transportieren. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, die Klägerin hätte dann das Kind mit aussteigen lassen müssen, ist dies zwar zutreffend, betrifft aber die bereits angesprochenen Verstöße gegen die Ticketregelungen. Soweit ein derartiger Rücktransport zu melden ist und im konkreten Fall eine Meldung unterblieb, mögen hiervon zwar ebenfalls Sicherheitsgesichtspunkte betroffen sein. Dies ist jedoch dann nicht auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen, wenn sich ihr Verhalten im Bus darauf beschränkt, das Flugzeug nicht zu besteigen, sondern zum Terminal zurück zu fahren. Entsprechende Beeinträchtigung von Sicherheitsgesichtspunkten wäre nur dann auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zurückzuführen, wenn die Klägerin es veranlasst hätte, dass eine entsprechende Meldung des Rücktransports eines eingecheckten Passagiers unterblieb. Randnummer 17 Die damit vorliegende Pflichtverletzung der Klägerin rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, denn nach den dargestellten Grundsätzen hätte einer Kündigung eine erfolglose Abmahnung vorausgehen müssen. Umstände, aufgrund derer hiernach eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich wäre, liegen nicht vor. In besonderer Weise beharrliches, unbelehrbares oder ignorantes Verhalten der Klägerin wird von der Beklagten nicht dargelegt. Aufgrund welcher Umstände trotz Ausspruchs einer Abmahnung eine Verhaltensänderung der Klägerin nicht zu erwarten wäre, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass das Verhalten der Klägerin neben der Verletzung der Regelungen über die Mitnahme von Travelpartnern und über das Fliegen unbegleiteter Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren auch Sicherheitsaspekte berührt, kann die Entbehrlichkeit einer Abmahnung hier nicht begründen. Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Verspätung des Fluges von A nach B den behaupteten Umfang hatte und die behaupteten damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen und entstandenen Kosten ausschließlich auf die Pflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen sind. Ferner ist es auch für die Frage der Entbehrlichkeit oder Erforderlichkeit einer Abmahnung nicht allein entscheidend, ob das Verhalten der Klägerin nur den sog. Leistungsbereich oder auch den sog. Vertrauensbereich betrifft. Auch insoweit gilt, dass eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich ist, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG
- Juli 1999 – 2 AZR 676/98– AP BBiG § 15 Nr. 11; BAG
- Juni 1997 – 2 AZR 526/96–
§ 626Nr.
137) . Randnummer 18 Eine Abmahnung ist schließlich auch nicht aufgrund besonderer Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Vielmehr liegt nach der von der Beklagten nicht widerlegten Darstellung der Klägerin ein einmaliger Vorgang vor, der aufgrund der besonderen Umstände zu einer spontanen Fehlreaktion der Klägerin führte. Randnummer 19 Die Darstellung der Klägerin ist plausibel. Es ist unstreitig, dass am Nachmittag des
- April 2008 nicht nur die Klägerin bei dem Flight-Manager H. wegen der Möglichkeit nachfragte, ob das sie begleitende Kind den Rückflug nach B allein antreten könne. Eine entsprechende Frage stellte auch ein Flugkapitän der Beklagten hinsichtlich seiner ihn begleitenden Tochter. H. lehnte hierbei sowohl das Ansinnen der Klägerin als auch das des Flugkapitäns ab. Wenn die Klägerin dann in der Folgezeit im Zubringerbus feststellte, dass die Tochter des Flugkapitäns dennoch den Rückflug allein antreten konnte, während das als ihr Travelpartner reisende Kind von ihr auf dem Rückflug begleitet werden musste, ist es jedenfalls nicht fernliegend und unplausibel, wenn die Klägerin hieraus – objektiv unzutreffend – auf eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte und eine Bevorzugung eines Mitarbeiters einer höheren Hierarchieebene schloss. Geeignete Überprüfungen, ggf. durch Rückfrage bei der Tochter des Flugkapitäns, hätten zwar ergeben, dass diese bereits über 12 Jahre alt war und dementsprechend trotz vorheriger Ablehnung durch den Flight-Manager H. die Möglichkeit der alleinigen ID-Reise eines Kinds eines Mitarbeiters bestand. Es ist jedoch weder realitätsfern noch der menschlichen Natur fremd, dass die Klägerin anstelle eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen davon ausging, es sei mit zweierlei Maß gemessen worden, sich zurückgesetzt fühlte, verärgert war und sich in ihrer Verärgerung entschloss, dass sie begleitende Kind nun doch ebenfalls allein fliegen zu lassen sowie hierbei in ihrer spontanen Entscheidung sämtliche Überlegungen vernachlässigte, die sie als berufserfahrene Flugbegleiterin im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe bei Feststellung des Fehlens eines Passagiers hätte anstellen können. Randnummer 20 Zutreffend ist, dass ggf. anders zu entscheiden und eine Abmahnung als entbehrlich anzusehen wäre, wenn die Klägerin gezielt vorgegangen wäre, um eine von Anfang an bestehende Absicht umzusetzen, den Rückflug nach B nicht anzutreten und das Kind allein fliegen zu lassen. Die Darstellung der Klägerin ist aber von der Beklagten nicht widerlegt. Randnummer 21 Gegen die Darstellung der Klägerin spricht zunächst nicht bereits, dass sie am nächsten Tag einen Flugeinsatz von A aus wahrzunehmen hatte. Die Wahrnehmung dieses Einsatzes war auch bei einem Rückflug nach B möglich und organisiert. Ein entsprechender Flug von B wieder nach A am Abend des
- April 2008 war bereits gebucht. Randnummer 22 Gegen die Darstellung der Klägerin spricht nicht, dass sie am
- April 2008 ihre Dienstuniform trug. Soweit hierin zunächst ebenfalls eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung und Regelungen des OM-A liegt, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Verstoß ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung ebenso wenig rechtfertigt wie die ordentliche Kündigung. Die Beklagte schließt aus dem Tragen der Dienstuniform, dass die Klägerin diese gezielt einsetzen wollte, um entweder am Check-In ihrem Wunsch nach einem Alleinflug des sie begleitenden Kindes Nachdruck zu verleihen oder auch, um vor Besteigen der Maschine bei Ramp-Agent, Busfahrer oder sonstigen Personen den Eindruck zu erwecken, bei ihr handele es sich um eine Mitarbeitern des Betreuungsdienstes, die das Kind lediglich zur Maschine bringe. Diese Einschätzung ist denkbar, zumal die Klägerin, hätte sie von vornherein nicht beabsichtigt, nach B zu fliegen, ihre Uniform in A gebraucht hätte. Zumindest ebenso plausibel ist aber die Darstellung der Klägerin, die Uniform getragen zu haben, um der Exkursion einen offiziellen Anstrich zu geben und auf diese Weise eher die tatsächlich auch eingetretene Möglichkeit zu erhalten, dem Kind den Kapitän vorstellen und das Cockpit zeigen zu können. Randnummer 23 Gegen die Darstellung der Klägerin und die behauptete spontane Reaktion spricht auch nicht, wenn die Klägerin wie von der Beklagten behauptet, zuvor den Flight-Manager H. aufgefordert haben sollte, aus kollegialen Gründen gegen geltende Vorschriften zu verstoßen. Diese von der Klägerin bestrittene Aufforderung war jedenfalls erfolglos. Sie zeigt lediglich, dass der Klägerin bekannt war, dass nach den bestehenden Vorschriften ein alleiniger Rückflug des Kindes als Travelpartner nicht möglich war. Diese Kenntnis bestand auch, wenn die Klägerin H. nicht aufgefordert haben sollte, gegen Vorschriften zu verstoßen. Denn auch nach Darstellung der Klägerin hat H. einen alleinigen Rückflug des Kindes im Hinblick auf die entsprechenden Regelungen abgelehnt. Damit steht lediglich fest, dass der Klägerin jedenfalls auf der Fahrt im Zubringerbus bekannt war, dass ein alleiniger Rückflug des Kindes nach Bremen gegen die Regeln über die Mitnahme von Travelpartnern verstößt. Auf Unkenntnis beruft sich die Klägerin jedoch nicht, sondern darauf, sich in einer spontanen Fehlreaktion entschlossen zu haben, das Kind allein fliegen zu lassen, nachdem sie feststellte, dass auch die Tochter des Flugkapitäns allein den Rückflug antrat. Randnummer 24 Gegen die Darstellung der Klägerin spricht auch nicht, dass diese über eine Erklärung der Erziehungsberechtigten verfügte, das Kind dürfe auch allein reisen. Richtig ist, dass die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, die "Alleinfluggenehmigung" habe sie sich lediglich vorsorglich für den Fall geben lassen, dass wegen eines unvorhergesehenen Umstands ein gemeinsamer Rückflug nicht möglich wäre, während sie in der Berufung ausführt, das Schreiben der Erziehungsberechtigten habe insbesondere die Funktion gehabe, die Klägerin zu ermächtigen, mit dem Kind den Girls-Day zu verbringen und die Reise überhaupt anzutreten. Hierin liegt kein unlösbarer Widerspruch. Beide Erklärungen konnten in einem Schreiben verbunden erfolgen. Dass die der Klägerin von der Erziehungsberechtigten erteilte Ermächtigung nicht den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte, ist im Übrigen von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht unter Beweisantritt dargelegt. Der Umstand, dass eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorlag, das Kind ggf. allein fliegen zu lassen, lässt im Übrigen auch noch keinen zwingenden Schluss dahin zu, Alleinflug bedeute alleinige Reise unter Umgehung der Regelungen für die Mitnahme von Travelpartnern oder der Regelungen für Flüge unbegleiteter Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren. Eine entsprechende Erklärung ergibt genau so einen Sinn, wenn sie für den Fall ausgestellt worden sein sollte, dass das Kind ohne Begleitung der Klägerin zurückfliegen und ein sog. UM-Ticket erworben werden müsste. Randnummer 25 Die Beklagte mag den Verdacht hegen, die Klägerin habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, am Nachmittag bzw. Abend des
- April 2008 den zeitlichen Aufwand eines Fluges nach B und dann zurück nach A auf sich zu nehmen, jedoch den Wunsch, die Kosten für ein UM-Ticket für den Rückflug des Kindes nach B zu vermeiden. Ob ein entsprechender dringender Verdacht durch die von der Beklagten angeführten Anhaltspunkte dargelegt ist, kann dahinstehen. Die Beklagte begründet im Rechtsstreit ihre Kündigung nicht als Verdachtskündigung mit einem entsprechenden Verdacht, trägt nicht vor, die Klägerin im Hinblick auf einen entsprechenden Verdacht angehört zu haben (zu diesem Erfordernis vgl. BAG
- März 2008 – 2 AZR 961/06–
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
43 m. w. N.) und hat mit der Anhörung vom 29. April 2008 die Personalvertretung auch nicht zu einer Verdachtskündigung angehört. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 27 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002666