Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/11 Ca 9397/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tr
§§ 22, 23 Nr.
115, zu 1 der Gründe) . Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe). Randnummer 27
- bb)Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16 TV-Ärzte/VKA. § 16 TV-Ärzte/VKA lautet, soweit hier von Interesse: "§ 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
- a)Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
- b)Entgeltgruppe II Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b): ...
- c)Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
- d)Entgeltgruppe IV.: ..." Randnummer 28
- cc)Die Auslegung von § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ergibt, dass als Oberarzt im Tarifsinne in Entgeltgruppe III nur derjenige Arzt eingruppiert ist, dem im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Protokollerklärung ist nicht lediglich eine Auslegungshilfe für Zweifelsfälle, sondern definiert den Begriff des Oberarztes im Tarifsinne. Für die danach geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber reicht ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht aus. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber lässt auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu. Randnummer 29
(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa
- Januar 2000 – 4 AZR 814/98– AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe;
- September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17). Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG
- Mai 1994 – 4 AZR 412/93– AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 175, zu II 3 b aa der Gründe;
- Februar 2007 – 1 AZR 815/06 –EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe, Rn. 15). Sie können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG
- Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – aaO). Randnummer 30
(2)Die Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ist selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Nach ihrem Wortlaut enthält sie die verbindliche Definition des Tätigkeitsmerkmals "Oberärztin/Oberarzt" für die Entgeltgruppe III. Die Protokollerklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nur als Zweifelsregelung formuliert, sondern als Begriffsbestimmung ("Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem..."). Randnummer 31 Die nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA geforderte "ausdrückliche" Übertragung grenzt diese nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch von einer nur konkludenten oder stillschweigenden Übertragung ab. Es bedarf danach einer Übertragung durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87–
§§ 22, 23 Nr.
140). Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94–
§§ 22, 23 Nr.
207, zu II 4.1.3 der Gründe). Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten. Randnummer 32
(3)Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach, wie auch nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält bereits § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen (vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95–
§§ 22, 23 Nr.
223, zu II 5.1 der Gründe). Im Vergleich hierzu kommt der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA mit der darin enthaltenen Definition der Tarifmerkmale eines Oberarztes die Bedeutung zu, dass danach für die Eingruppierung als Oberarzt eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Randnummer 33 Zudem belegt die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber in der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ein im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen einschränkendes Tarifmerkmal geschaffen haben. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." Randnummer 34 Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ärzte, die im Geltungsbereich des Tarifvertrags die Funktionsbezeichnung "Oberarzt" führen, nicht bereits aus diesem Grund in die Entgeltgruppe III eingruppiert sind, sondern dass es die Bezeichnung "Oberarzt" führende Ärzte geben kann, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA nicht erfüllen. Randnummer 35
(4)Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen. Randnummer 36
(5)Das Auslegungsergebnis, dass für die Eingruppierung als Oberarzt iSv. § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht ausreicht und das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zulässt, erlaubt schließlich eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärzte und gewährleistet damit auch eine gute praktische Handhabung der Tarifmerkmale. Randnummer 37
- dd)Dieses Tarifverständnis zugrunde gelegt, ist der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Ihm ist nicht im Tarifsinne die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden. Keiner Entscheidung bedarf, ob die dem Kläger nach seinem Vorbringen von dem Chefarzt Prof. Dr. C übertragene medizinische Verantwortung überhaupt einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne umfasst. Ebenso kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers nur aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen besteht und für gegebenenfalls welche Arbeitsvorgänge mit welchem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Kläger die behauptete medizinische Verantwortung hatte. Randnummer 38
(1)Mit dem Schreiben vom
- November 2005 wurde dem Kläger zwar unstreitig die Stelle und damit die Funktion eines Oberarztes in der Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1 entsprechend der Stellenausschreibung vom
- August 2005 übertragen. Eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber liegt darin aber nicht. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Weisungsbefugnisse gegenüber Assistenzärzten und dem nichtärztlichen Personal hat. Ebenso wenig folgt sie aus der Bezeichnung des Klägers als Oberarzt auf der Homepage und dem offiziellen Briefpapier der Klinik. Die mit Stellenausschreibung vom
- März 2009 ausgeschriebene Stelle hat die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit ihm besetzt. Randnummer 39
(2)Soweit sich der Kläger darauf beruft, mit dem Schreiben vom 2. November 2005 sei auch eine Übertragung von medizinischer Verantwortung verbunden gewesen, ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus dem Schreiben selbst. Der Kläger verweist insofern auf eine durch den Chefarzt Prof. Dr. C erfolgte Übertragung. Eine Übertragung durch Prof. Dr. C erfüllt jedoch nicht das Tarifmerkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA. Randnummer 40 Prof. Dr. C war von der Beklagten nicht ausdrücklich bevollmächtigt, dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. Eine solche ausdrückliche Bevollmächtigung behauptet auch der Kläger nicht. Dass dem Kläger im Einvernehmen zwischen der Beklagten und dem Chefarzt die Funktion eines Oberarztes übertragen worden ist, genügt hierfür nicht. Auch § 6 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten Chefarztmusterverträge enthält keine entsprechende Ermächtigung. Danach ist der Chefarzt lediglich befugt, unter bestimmten Voraussetzungen den ärztlichen Mitarbeitern bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung, nicht jedoch im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen. Randnummer 41 Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass Prof. Dr. C als die vom Arbeitgeber ermächtigte Person angesehen werden müsse, wenn es um die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen medizinischen Teilbereich gehe, weil die Beklagte diesem die Abteilungsorganisation überlassen habe. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung vom Arbeitgeber. Soweit diese durch Dritte erfolgt, müssen diese hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber ermächtigt sein. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügt insoweit nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Klinikleitung, wie der Kläger vorträgt, zu keinem Zeitpunkt die Verfahrensweise von Prof. Dr. C moniert habe oder diese sogar erwünscht gewesen sei, weil der Chefarzt über die medizinisch-fachliche Kompetenz für die bestmögliche Besetzung der einzelnen Stellen verfügt habe bzw. ob der Chefarzt über Jahre hinweg mit Wissen der Beklagten so verfahren sei, ohne dass dies von der Beklagten gerügt worden wäre. Randnummer 42
- ee)Die Beklagte hat nicht iSv. § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass die Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten gölte. Eine aufschiebende Bedingung iSv. § 158 Abs. 1 BGB war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger die medizinische Verantwortung eines Oberarztes im Tarifsinne zu übertragen. Randnummer 43
- ff)Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf den Kläger zu berufen. § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA verlangt für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III eine entsprechende ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Berufen hierauf nicht treuwidrig. Dass der Kläger auch von der Beklagten im bisherigen, funktionalen Sinne als Oberarzt bezeichnet und beschäftigt wurde, steht dem nicht entgegen, da dies gerade nicht für die Erfüllung der Tarifmerkmale eines Oberarztes ausreicht. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst ersichtlich ist, dass die von dem Kläger vorgetragene Stellenbesetzung zum 1. April 2009 rechtsmissbräuchlich sein könnte. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Randnummer 45 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002678