Auslegung Tätigkeitsmerkmal "Oberärztin" Leitsatz 1) Als Oberärztin im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist eine Ärztin eingruppiert, der im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) T
§§ 22, 23 Nr.
115, zu 1 der Gründe) . Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe) . Randnummer 27
- bb)Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16 TV-Ärzte/ VKA. § 16 TV-Ärzte/VKA lautet, soweit hier von Interesse: Randnummer 28 "§ 16 Eingruppierung Randnummer 29 Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
- a)Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
- b)Entgeltgruppe II Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b): ...
- c)Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
- d)Entgeltgruppe IV.: ..." Randnummer 30
- cc)Die Auslegung von § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ergibt, dass als Oberärztin im Tarifsinne in Entgeltgruppe III nur diejenige Ärztin eingruppiert ist, der im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Protokollerklärung ist nicht lediglich eine Auslegungshilfe für Zweifelsfälle, sondern definiert den Begriff der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Für die danach geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber reicht ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht aus. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber lässt auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu. Randnummer 31
(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa
- Januar 2000 – 4 AZR 814/98– AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe;
- September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) . Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG
- Mai 1994 – 4 AZR 412/93– AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 175, zu II 3 b aa der Gründe;
- Februar 2007 – 1 AZR 815/06 –EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe, Rn. 15) . Sie können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG
- Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – aaO) . Randnummer 32
(2)Die Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ist selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Nach ihrem Wortlaut enthält sie die verbindliche Definition des Tätigkeitsmerkmals "Oberärztin/Oberarzt" für die Entgeltgruppe III ("Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem..."). Randnummer 33 Die nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA geforderte "ausdrückliche" Übertragung grenzt diese nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch von einer nur konkludenten oder stillschweigenden Übertragung ab. Es bedarf danach einer Übertragung durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87–
§§ 22, 23 Nr.
140) . Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94–
§§ 22, 23 Nr.
207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten. Randnummer 34
(3)Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach, wie auch nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält bereits § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen (vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95–
§§ 22, 23 Nr.
223, zu II 5.1 der Gründe) . Im Vergleich hierzu kommt der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA mit der darin enthaltenen Definition der Tarifmerkmale einer Oberärztin/eines Oberarztes die Bedeutung zu, dass danach für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Randnummer 35 Zudem belegt die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber in der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ein im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen einschränkendes Tarifmerkmal geschaffen haben. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/ Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." Randnummer 36 Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ärzte, die im Geltungsbereich des Tarifvertrags die Funktionsbezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, nicht bereits aus diesem Grund in die Entgeltgruppe III eingruppiert sind, sondern dass es die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führende Ärzte geben kann, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA nicht erfüllen. Randnummer 37
(4)Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/ VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberärztin/Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärztinnen/Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberärztin/-oberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen. Randnummer 38
(5)Das Auslegungsergebnis, dass für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt iSv. § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht ausreicht und das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zulässt, erlaubt schließlich eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärztinnen/Ärzte und gewährleistet damit auch eine gute praktische Handhabung der Tarifmerkmale. Randnummer 39
- dd)Dieses Tarifverständnis zugrunde gelegt, ist die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Ihr ist nicht im Tarifsinne die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin nur aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen besteht und welche Arbeitsvorgänge gegebenenfalls welchen zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Klägerin haben. Randnummer 40
(1)Eine ausdrückliche, mündliche oder schriftliche, Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber liegt nicht vor. Zwar teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 1987 mit, dass sie mit Wirkung ab
- Juli 1987 als Oberärztin im Bereich der zentralen Anästhesie-Abteilung weiterbeschäftigt werde. Dementsprechend heißt es in § 1 des Zusatzvertrags der Parteien vom
- Januar 1988 und in § 1 des Zusatzvertrags vom
- September 1988 jeweils, dass die Klägerin als Oberärztin weiterbeschäftigt werde. Damit ist der Klägerin aber nur die Funktion einer Oberärztin entsprechend dem bisherigen allein funktionalen Verständnis von Oberarztstellen übertragen worden, nicht die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA lässt eine solche Zuweisung von im bisherigen Verständnis oberärztlichen Funktionen nicht ausreichen, sondern verlangt, weitergehend, die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung. Die Zuweisung von Aufgaben entsprechend einer oberärztlichen Funktion gemäß Stellenplan oder die bloße Bezeichnung als Oberärztin genügt hierfür nicht. Nicht ausreichend ist daher auch, dass die Klägerin die Weisungsbefugnis über die in den operativen Fachbereichen Orthopädie und Traumatologie anästhesiologisch eingesetzten Assistenzärzte in Weiterbildung und nachgeordneten Assistenzärzte mit Facharztstatus hat, im Bedarfsfall als Mitglied des Koordinationsteams die Betriebsleitung vertritt und für den Chefarzt des Instituts für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig ist. Randnummer 41
(2)Soweit sich die Klägerin auf eine Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Chefarzt Prof. Dr. B oder einen anderen Chefarzt beruft, liegt auch insoweit keine ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA vor. Randnummer 42 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die nach dem Vorbringen der Klägerin von Prof. Dr. B übertragene Leitung der Teilbereiche Orthopädie und Traumatologie oder eine bereits 1988 von einem anderen Chefarzt übertragene Verantwortung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne umfasst. Weder Prof. Dr. B noch ein anderer Chefarzt waren von der Beklagten ausdrücklich bevollmächtigt, der Klägerin die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. Auch § 6 Abs. 3 des Chefarztdienstvertrags von Prof. Dr. B enthält keine entsprechende Ermächtigung. Danach ist der Leitende Arzt lediglich befugt, unter näheren Maßgaben u.a. den Ärztinnen und Ärzten Aufgaben und Tätigkeiten zuzuweisen, nicht jedoch, diesen im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen. Randnummer 43 Die Beklagte muss sich eine Übertragung durch den Chefarzt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zurechnen lassen. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung vom Arbeitgeber. Soweit diese durch Dritte erfolgt, müssen diese hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber ermächtigt sein. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügt insoweit nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, von der Übertragung der Leitung der Bereiche Orthopädie und Traumatologie durch Prof. Dr. B an die Klägerin Kenntnis gehabt und Einwendungen hiergegen nicht erhoben habe. Randnummer 44
- ee)Die Beklagte hat nicht iSv. § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass die Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten gölte. Eine aufschiebende Bedingung iSv. § 158 Abs. 1 BGB war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die medizinische Verantwortung einer Oberärztin im Tarifsinne zu übertragen. Randnummer 45
- ff)Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf die Klägerin zu berufen. § 16 Buchstabe
- c)TV-Ärzte/VKA verlangt für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III eine entsprechende ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Berufen hierauf nicht treuwidrig. Dass die Klägerin im bisherigen, funktionalen Sinne als Oberärztin bezeichnet und beschäftigt wurde, steht dem nicht entgegen, da dies gerade nicht für die Erfüllung der Tarifmerkmale einer Oberärztin ausreicht. Randnummer 46 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist. Randnummer 47 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002680