Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten
§ 40Nr.
8; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–
§ 40Nr.
5; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 8/03–
§ 40Nr.
6). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a. a. O.). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG a. a. O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Das Internet gehört zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG. Randnummer 24 Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG a. a. O.). Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG a. a. O.). Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt (BAG a. a. O.). Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG a. a. O.). Randnummer 25 Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom
- Aug. 2006 – 7 ABR 55/05– NZA 2007, 337) hat eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat bei einem Sachverhalt verneint, der dem vorliegenden Fall gleicht. Auch dort verfügte der Betriebsrat über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet war. Auch dort war die Nutzung des Internet im Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Im Unterschied zum dortigen Fall verfügt hier nicht einmal die Filialleiterin über einen Internetzugang. Andere in der Filiale beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Internetzugang. Auch in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat keine konkreten, sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dargelegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt und die er ohne Internet nicht bewältigen könne. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs ergebe sich – so das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) – nicht aus der allgemeinen Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 BetrVG, weil der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen könne, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich sei, z. B. weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachte oder nur zögerlich beachtet habe. Derartiges hat der Betriebsrat im Streitfall nicht dargelegt. Sein Vortrag zur notwendigen Klärung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht des tariflichen Warengutscheins, zu welchem Thema es Anfragen mehrerer Mitarbeiter gegeben habe, zu Internet-Recherchen wegen Anfragen zum Pflegezeitgesetz und zur Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts oder auf der Homepage des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezüglich Handlungsanleitungen zu Gefährdungsbeurteilungen, ferner wegen der zu erwartenden Auswirkungen des sog. "Gesundheitsfonds" auf die geringverdienenden Kolleginnen und Kollegen bezieht sich überwiegend nur auf die allgemeine Überwachungspflicht gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat begründen kann. Randnummer 26 Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) ist darüber hinaus der Auffassung, der Betriebsrat könne den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besage nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen habe, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen habe. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Zugang zum Internet jedoch als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom
- Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom
- Sept. 2008 – 9 TaBV 8/08–LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 – 17 TaBV 607/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 79/08; LAG Nürnberg LAG Niedersachsen Beschluss vom
- März 2007 – 3 TaBV 47/06– AuR 2007, 222 = Juris; Nichtzulassungsbeschwerde 7 ABN 39/07 (Beschluss nicht dokumentiert)). Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom
- Febr. 2009 – 12 TaBV 17/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Diese Aufgaben kann der Betriebsrat nur sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er sich nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden. Dazu gehört insbesondere die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die nur mit relativ großer Verzögerung in die einschlägigen Kommentare eingestellt werden kann (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Da der Betriebsrat jedoch seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Er kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Betriebsrat gemäß § 92 a BetrVG vom Gesetzgeber das Initiativrecht eingeräumt worden ist, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten, welche eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, eine Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, Qualifizierung von Arbeitnehmern, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitions-Programme zum Gegenstand haben können (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). In diesem Zusammenhang kann dem Betriebsrat wohl kaum angesonnen werden abzuwarten, bis die handelsüblichen Gesetzestexte zugänglich sind. Randnummer 28 Dem steht nicht entgegen, dass die Filialleitung keinen Internetzugang hat. Ebenso wenig wie eine entsprechende Ausstattung des Arbeitgebers für sich genommen einen Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Internetzugangs begründen kann, schließt umgekehrt der fehlende Internetzugang der Filialleitung einen Anspruch des Betriebsrates von vornherein aus (LAG Niedersachen a. a. O.). Abgesehen davon kann die Zentrale, die über einen Internetanschluss verfügt, der Filialleiterin auf deren Anforderung die notwendigen Informationen beschaffen. Randnummer 29 Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin durch einen Internetanschluss des Betriebsrats nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde. Angesichts des schon vorhandenen internetfähigen PCs sind keine zusätzlichen Investitionen oder technischen Einrichtungen notwendig. Für die bei der Arbeitgeberin bereits vorhandenen Internet-Anschlüsse fallen bereits Kosten für Pflege und Wartung an, es kann nicht festgestellt werden, dass ein zusätzlicher Anschluss eines größeren Aufwandes bedarf. Dem Schutz vor Viren kann mit der Installation der vorhandenen Schutzprogramme Rechnung getragen werden. Auf Grund der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Flatrate für die Internetnutzung würden auch durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die seitens der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung kostenträchtigen Schulungsbedarfs von Betriebsratsmitgliedern regelt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Schließlich ist auch die von der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung, dass Mitglieder des Betriebsrats den Internetzugang so extensiv nutzen würden, dass sie ihre reguläre Arbeit vernachlässigten, was zusätzliche Kosten verursachen würde, eine reine Vermutung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom
- Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris). Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Nutzung von Freistellungen gilt schließlich für jede Tätigkeit des Betriebsrats (LAG Brandenburg a. a. O.). Der Einwand der Arbeitgeberin, durch einen Internet-Zugang in dieser Filiale könnten Begehrlichkeiten der Betriebsräte anderer. Filialen geweckt werden, trägt ebenfalls nicht, denn die Frage der sachgerechten Ausstattung der Betriebsräte hängt allein vom gesetzlichen Maßstab des § 40 Abs. 2 BetrVG ab und nicht vom Ausgang dieses Verfahrens. Randnummer 30 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für die Arbeitgeberin zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Zugang zum Internet verlangen kann, in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
- August 2006 – 7 ABR 55/05– abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002687