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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 1657/08 Urteil Haushaltsmittelbefristung - nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergeh

Haushaltsmittelbefristung - nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender Dauer Leitsatz Der Haushaltstitel für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, auf welchen sich die Beklagte

§ 14Haushalt Nr.

8, zu I 1 der Gründe, Rn. 10; 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05–

§ 14Haushalt Nr.

1, zu I 1 der Gründe, Rn. 11) . Randnummer 23

  1. b)Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt. Randnummer 24
  2. aa)Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht allerdings dafür, dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen (vgl. BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu I 2 a der Gründe, Rn. 14 ). Randnummer 25
  3. bb)Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich aus den Haushaltsmitteln, auf welche sich die Beklagte beruft, vergütet wird. Randnummer 26
  4. cc)Die Befristung ist jedenfalls deswegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam, weil die nach dem Haushaltsplan der Beklagten für 2008 in Kapitel 5 Titel 425 07 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren (vgl. ebenso für Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplans der Beklagten für 2006: LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 – 15 Sa 535/07– ZTR 2008, 396, 397) . Randnummer 27

(1)Die Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2008 nennt "Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (...) im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 (...) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben (...)", sowie, in den Erläuterungen zu a) hierzu, "Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens 31.12.2012". Der von der Beklagten vorgetragene Runderlass vom 16. August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen. Randnummer 28
(2)Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden. Allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht ausreichend. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die entsprechenden Mittel für befristete Arbeitsverträge in der Arbeitsvermittlung nach der Zweckbestimmung im Haushaltstitel für konkrete Projekte und Sonderprogramme bereitgestellt worden seien. Genannt sind ausschließlich die zwar als befristet bezeichneten Projekte zur Verbesserung der Betreuungsparameter, Inhalt der Tätigkeit der befristet beschäftigten Kräfte sollen demnach aber die gleichen dauerhaft anfallenden Kernaufgaben der Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung sein wie bei den unbefristet beschäftigten Arbeitsvermittlern. Aus der Zweckbestimmung im Haushaltsplan ergibt sich auch nicht hinreichend, dass Grund für die dennoch möglicherweise nur vorübergehend anfallende Tätigkeit der befristet eingestellten Arbeitnehmer eine nur für einen bestimmten, vorübergehenden Zeitraum beabsichtigte verbesserte Aufgabenerfüllung durch die Beklagte wäre. Die Zweckbestimmung enthält vielmehr keine verbindliche Festlegung, dass und zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsoffensive wieder beendet sein soll. Die zeitliche Begrenzung bis
  1. Dezember 2012 bezieht sich lediglich auf den maximalen zeitlichen Rahmen für die befristeten Beschäftigungen. Randnummer 29 Die Anlage 1 zum Runderlass vom
  2. August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen und kann daher die nachvollziehbare Zwecksetzung in dem Haushaltstitel nicht ersetzen. Im Übrigen ist auch darin lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mittelfristig die Beklagte die personellen Voraussetzungen für die Neuausrichtung und Neuorganisation des Vermittlungsprozesses selbst schaffen könne, weitere befristete Beschäftigungen also entbehrlich werden sollen. Eine eindeutige Festlegung, bis wann dies der Fall sein soll, ist auch darin nicht enthalten. Allein aufgrund der bestehenden Erwartung des mittelfristigen Wegfalls des Mehrbedarfs ist jedoch eine Abgrenzung des Bedarfs an befristeten Kräften von dem an dauerhaft Beschäftigten nicht möglich. Der genaue zeitliche Umfang des sich aus der Vermittlungsoffensive ergebenden nur vorübergehenden Mehrbedarfs ergibt sich weder aus der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch aus der Anlage 1 zum Runderlass vom
  3. August
  4. Der nur vorübergehende Bedarf wird lediglich behauptet, ist jedoch weder in der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch in der Anlage 1 zum Runderlass vom
  5. August 2001 nachvollziehbar konkretisiert. Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erschöpft sich damit auch unter Berücksichtigung der Vermittlungsoffensive gemäß Anlage 1 zum Runderlass vom
  6. August 2001 in einer Bereitstellung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen zur Erledigung der grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten darstellenden Arbeitsvermittlung. Die von der Beklagten behauptete Verbesserung der Vermittlung der Arbeitslosen durch die zusätzliche Beschäftigung u.a. des Klägers macht die nachvollziehbare Zwecksetzung bereits bei Ausbringung der Haushaltsmittel ebenfalls nicht entbehrlich. Randnummer 30
  7. Die Befristung vom
  8. Dezember 2007 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt. Randnummer 31 a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa
  9. Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 – zu II 1 a der Gründe, Rn. 18;
  10. Februar 2008 – 7 AZR 950/06–

§ 14Nr.

45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06–

§ 14Nr. 30, zu II 2 b aa

(1)der Gründe, Rn. 28) . Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06–

§ 14Nr.

45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17) . Im Bereich des öffentlichen Dienstes können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Hingegen ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG

  1. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 b der Gründe, Rn. 19) . Randnummer 32 b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsabschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung des Klägers Haushaltsmittel nur bis zum
  2. Dezember 2008 zur Verfügung stehen. Der Kläger ist auch nicht für eine konkrete Haushaltsstelle eingestellt worden, welche von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden wäre und anschließend fortfallen sollte. Randnummer 33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 34 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002699

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