Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2008 – 19 Ca 9432/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
44). Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit zu verschaffen, ob sein Arbeitgeber einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04–, Rn 34,
§ 626Ausschlussfrist Nr. 46 = Ez
A BGB 2002 § 626 Nr. 9). Randnummer 21
- b)Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– Rn 18, a. a. O.). Randnummer 22
- c)Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen, willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen – neuen – ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass der Kündigung nehmen (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– Rn 20, a. a. O.; BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04–, Rn 36,
§ 626Ausschlussfrist Nr. 46 = Ez
A BGB 2002 § 626 Nr. 9). Randnummer 23
- d)Diese Grundsätze gelten auch für die Verdachtskündigung (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– Rn 21, a. a. O.). Randnummer 24
- aa)Die Verdachtskündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der eigentliche den Verdacht auslösende Anlass der Kündigung, also das wahre Geschehen, für den Kündigenden im Dunkeln liegt und oft vom Vertragspartner bewusst verborgen wird. Die Aufhellung des anfänglich vagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht aber nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oft diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis, im günstigsten Fall, schließlich "alles zusammenpasst" und die vollständige Aufklärung erreicht ist. Dementsprechend kann es im Laufe des Aufklärungszeitraums nicht nur einen, sondern mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend" genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dem Kündigungsberechtigten steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– Rn 24, a. a. O.). Randnummer 25
- bb)Auch für eine Verdachtskündigung darf der Arbeitgeber den Ausgang oder den Fortgang des Strafverfahrens abwarten und zu einem nicht willkürlich gewählten, späteren Zeitpunkt kündigen. Bei einer Verdachtskündigung kann jedem Ereignis eine die Vertragsstörung intensivierende Wirkung zukommen, das die Gewissheit, der Vertragspartner könne die Pflichtverletzung begangen haben, erhöht. Eine solche den Verdacht intensivierende Wirkung kann auch die Erhebung der öffentlichen Anklage haben (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– Rn 25, a. a. O.). Randnummer 26
- cc)Will der Kündigungsberechtigte den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten, sondern hält er einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung auszusprechen, so muss er binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat (BAG 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93–
§ 626Ausschlussfrist Nr. 31 = Ez
A BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4, zu II 1 c dd der Gründe; ErfK/Müller-Glöge,
- Aufl., § 626 BGB Rn 216; APS-Dörner Kündigungsrecht,
- Aufl., § 626 Rn 365). Randnummer 27 e) Hat der Arbeitgeber während des Ermittlungsverfahrens schon eine Verdachtskündigung ausgesprochen, ist für eine weitere Verdachtskündigung aus Anlass der Anklageerhebung kein Raum. Eine solche Verdachtskündigung wahrt die Kündigungserklärungsfrist nicht. Die im Ausspruch der ersten außerordentlichen Verdachtskündigung zum Ausdruck kommende Entscheidung, ein weiteres Abwarten des Strafverfahrens sei nicht erforderlich, weil der Kenntnisstand bereits ausreichend sei, bindet den Arbeitgeber. In diesem Fall bleibt dem Arbeitgeber nur noch der Ausspruch einer Tatkündigung, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BAG
- Dezember 1984 – 7 AZR 575/83– BAGE 47, 307 =
§ 626Ausschlussfrist Nr. 19 = Ez
A BGB § 626 nF Nr. 97 zu II 1 d der Gründe; LAG Schleswig-Holstein
- Dezember 2006 – 5 Sa 286/06– Rn 37, zitiert nach juris). Randnummer 28 Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Juni 2008 (2 AZR 234/07 – Rn 20, 25 – 27, a. a. O.) entgegen. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht nicht mit einer zweiten Verdachtskündigung, sondern mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine (erste) Verdachtskündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrt. Für diese hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber, der sich am Aus- oder Fortgang des Strafverfahrens orientiert, bei Erhebung der öffentlichen Anklage einen sachlichen Grund habe, nunmehr das Kündigungsverfahren einzuleiten. Randnummer 29 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach welcher im Fall einer Verdachtskündigung die den Verdacht stärkenden oder entkräftenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden können und eine zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Anklageerhebung zu berücksichtigen ist (BAG
- November 2003 – 2 AZR 631/02–
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = Ez
A BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2 zu II 1 c der Gründe). Die Berücksichtigung der den Verdacht stärkenden oder entkräftenden Tatsachen und die Berücksichtigung nachgeschobener Kündigungsgründe ist von der Frage zu trennen, ob die Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrt. Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die Kündigung als Gestaltungsrecht, nicht auf den Kündigungsgrund ( ASP-Dörner § 626 BGB,
- Aufl., Rn. 123 ). Nur bei Einhaltung der Frist wird der Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit zu verschaffen, erfüllt. Ist eine Kündigung fristgerecht ausgesprochen, können den Verdacht entkräftende und stärkende Tatsachen, wie die Anklageerhebung, berücksichtigt werden. Randnummer 30
- Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte bei Ausspruch der außerordentlichen Verdachtskündigung vom
- Dezember 2006 die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingehalten. Randnummer 31 Die Beklagte wusste bereits im November 2004 von den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dem auf diesen Vorwürfen beruhenden Ermittlungsverfahren. Sie hielt diesen Kenntnisstand zum Ausspruch der außerordentlichen Verdachtskündigung für ausreichend und entschied sich gegen das Abwarten des Strafverfahrens. An die Entscheidung, den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten, ist die Beklagte gebunden. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist mit Kenntniserlangung von der Anklageerhebung nicht neu in Gang gesetzt worden und damit nicht eingehalten. Randnummer 32
- Da die Kündigung bereits wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam ist, kann offen bleiben, ob noch andere Unwirksamkeitsgründe vorliegen. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 34 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002708