Eingruppierung einer Tierpflegerin in Gehalts-TV Hessen Leitsatz Eine Berufsausbildug, die wie die zum Tierpfleger nur in untergeordnetem Umfang einzelne im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Tätig
§ 3des Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung. Randnummer 2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, das deutschlandweit Filialen betreibt, die als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als fünfzig Arbeitnehmer der Filiale 635 (B), die von der Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen gemäß der jeweils gültigen, vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels mit ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vergütet werden. Der zum 01. April 2007 in Kraft getretene aktuelle Gehaltstarifvertrag in der Fassung vom 04. August 2008 (nachfolgend GTV) enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 3 „§ 2 Gehaltsregelung Randnummer 4 1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. Randnummer 5 2. Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist. Randnummer 6 3. Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt Randnummer 7
- a)eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in; Randnummer 8
- b)eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren. Randnummer 9 4. Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I
- a)nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren. Randnummer 10 5. Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde. … Randnummer 11 § 3 Beschäftigungsgruppen Randnummer 12 A. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung Randnummer 13 Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3 a oder b nicht erfüllen, erhalten ab 01.09.2006 ab 01.04.2008 im 1. Jahr der Tätigkeit € 1.242,00 € 1.279,00 im 2. Jahr der Tätigkeit € 1.297,00 € 1.336,00 im 3. Jahr der Tätigkeit € 1.344,00 € 1.384,00 Randnummer 14 Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3 a oder
- b)bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im Übrigen erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr. Randnummer 15 B. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) Randnummer 16 Gehaltsgruppe I
- a)Randnummer 17 Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit Randnummer 18 Beispiele: Randnummer 19 Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in. ab 01.09.2006 ab 01.04.2008 1. Berufsjahr € 1.407,00 € 1.449,00 2. Berufsjahr € 1.451,00 € 1.495,00 3. Berufsjahr € 1.572,00 € 1.619,00 4. Berufsjahr € 1.629,00 € 1.678,00 5. Berufsjahr € 1.726,00 € 1.778,00 n. d. 5. Berufsjahr € 2.006,00 € 2.066,00 Randnummer 20 Gehaltsgruppe I
- b)Randnummer 21 Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen Randnummer 22 Tätigkeiten mit vertieften Warenkenntnissen, die beratungs- und bedienungsintensiv regelmäßig eingesetzt werden Randnummer 23 - mit einer Berufsausbildung, die in der Tätigkeit angewandt wird und Randnummer 24 - mindestens 5 Jahre Tätigkeit in der G I
- a)nach Erreichen der Endstufe sowie Randnummer 25 - einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren ab 01.09.2006 ab 01.04.2008 € 2.031,00 € 2.091,00 Randnummer 26 Gehaltsgruppe II Randnummer 27 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern Randnummer 28 Beispiele: Randnummer 29 Erste Kraft im Verkauf*), Kassierer/in mit zusätzlichen, die Kassenführung betreffenden Aufgaben, Lagererste/r, Abteilungsaufsicht, Telefonist/in, der/die mehr als 3 Amtsanschlüsse zu bedienen hat, Erste Kraft in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme, Lager, Versand und Werbung*), Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Exportfakturist/in, Importfakturist/in, Stenotypist/in mit gehobener Tätigkeit, Materialverwalter/in. Randnummer 30 *) Mehrere Erste Kräfte in einer Abteilung oder Verkaufsstelle möglich. ab 01.09.2006 ab 01.04.2008 1. Jahr der Tätigkeit € 1.734,00 € 1.786,00 2. Jahr der Tätigkeit € 1.778,00 € 1.831,00 3. Jahr der Tätigkeit € 1.845,00 € 1.900,00 4. Jahr der Tätigkeit € 1.963,00 € 2.022,00 5. Jahr der Tätigkeit € 2.015,00 € 2.075,00 n. d. 5. Jahr d. Tätigkeit € 2.223,00 € 2.290,00 Randnummer 31 Gehaltsgruppe III Randnummer 32 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Randnummer 33 Gehaltsstaffel
- a)ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden Randnummer 34 Gehaltsstaffel
- b)mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden Randnummer 35 Gehaltsstaffel
- c)mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie staatl. geprüfte Krankenschwestern Randnummer 36 (Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollbeschäftigte umgerechnet.) Randnummer 37 Beispiele: Randnummer 38 Substitut/in, Marktleiterassistent/in, Erste Kraft in Schauwerbegestaltung und Plakatmalerei mit selbstständigen Gestaltungsaufgaben, Leiter/in von Unterabteilungen in Werbung, Disponent/in, Erste/r Verkäufer/in mit Einkaufsbefugnis, Lagererste/r mit Einkaufsbefugnis, Erste/r Kassierer/in, Sekretär/in, Sortimentskontrolleur/in, Etagenaufsicht, Kassenaufsicht, Verkaufsaufsicht, Gruppenführer/in in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen, Registrator/in in Hauptverwaltungen, Verwalter/in von Warenannahme und/oder Versand, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Direktrice, Zuschneider/in, hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r, staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in, Maschinenmeister/in.“ Randnummer 39 Wegen des vollständigen Inhalts des GTV wird auf die Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 27. März 2009 (Bl. 122 - 126 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin stellte die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin A zum 15. April 2008 als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ ein. Frau A ist ausgebildete Tierpflegerin mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 03. Juli 2003 (BGBl. I/1093, nachfolgend VO) enthält u.a. folgende die Ausbildung regelnde Bestimmungen: Randnummer 40 „§ 3 Randnummer 41 Ausbildungsberufsbild Randnummer 42
(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: Randnummer 43
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Randnummer 44
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Randnummer 45
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Randnummer 46
- Umweltschutz, Randnummer 47
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Randnummer 48
- Berufsspezifische Regelungen, Randnummer 49
- Arbeitsorganisation, Randnummer 50
- Kommunikation und Information, Randnummer 51
- Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren, Randnummer 52
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, Randnummer 53
- Transportieren von Tieren, Randnummer 54
- Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften, Randnummer 55
- Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit, Randnummer 56
- Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, Randnummer 57
- Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu. … Randnummer 58
(4)Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Randnummer 59
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Randnummer 60
- Erziehen von Hunden, Randnummer 61
- Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Randnummer 62
- Verwaltung und kaufmännische Grundlagen. Randnummer 63 § 4 Ausbildungsrahmenplan Randnummer 64
(1)Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. … … Randnummer 65 § 7 Zwischenprüfung Randnummer 66
(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Randnummer 67
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Randnummer 68
(3)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbstständig team- und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Randnummer 69 1. Pflegen und Versorgen eines Tieres, Randnummer 70 2. Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres, Randnummer 71 3. Transportieren eines Tieres im Betrieb, Randnummer 72 4. Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung, Randnummer 73 5. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft, Randnummer 74 6. Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu. Randnummer 75
(4)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht: Randnummer 76 1. Futter und Einstreu, Randnummer 77 2. Reinigung und Desinfektion, Randnummer 78 3. Einrichten von Tierunterkünften, Randnummer 79 4. Mitwirken bei Behandlungen. … Randnummer 80 § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension Randnummer 81
(1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Randnummer 82
(2)Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: Randnummer 83
- Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile, Randnummer 84
- Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente, Randnummer 85
- Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches, Randnummer 86
- Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung, Randnummer 87
- Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres, Randnummer 88
- Tiere zu Gruppen zusammenstellen, Randnummer 89
- Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens. Randnummer 90 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbstständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu führen. Randnummer 91
(3)Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Randnummer 92 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Randnummer 93 2. Erziehen von Hunden, Randnummer 94 3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Randnummer 95 4. Wirtschafts- und Sozialkunde Randnummer 96 geprüft werden. Randnummer 97 In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Veraltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Randnummer 98 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen: Randnummer 99
- a)berufsspezifische Regelungen, Randnummer 100
- b)Tierbeobachtung, Randnummer 101
- c)Füttern und Tränken, Randnummer 102
- d)Körperpflege, Randnummer 103
- e)Tierbeschäftigung, Randnummer 104
- f)Tierkennzeichnung, Randnummer 105
- g)Gruppenzusammenstellung, Randnummer 106
- h)Tiergesundheit, Randnummer 107
- i)Fortpflanzung; Randnummer 108 2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden: Randnummer 109
- a)Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden, Randnummer 110
- b)Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes, Randnummer 111
- c)Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen, Randnummer 112
- d)tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden, Randnummer 113
- e)Schutzmaßnahmen; Randnummer 114 3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit: Randnummer 115
- a)Verträge, Randnummer 116
- b)Informationsbeschaffung und -auswertung, Randnummer 117
- c)Angebote, Randnummer 118
- d)Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung, Randnummer 119
- e)Reklamationen, Randnummer 120
- f)Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen, Randnummer 121
- g)Dokumentation und Datenverwaltung, Randnummer 122
- h)Öffentlichkeitsarbeit; Randnummer 123 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Randnummer 124 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Randnummer 125
(4)Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Randnummer 126
(5)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 30 Prozent,
- Erziehen von Hunden 20 Prozent,
- Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 30 Prozent,
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.“ Randnummer 127 Wegen des vollständigen Inhalts der VO und des Ausbildungsrahmenplans in der Anlage zu § 4 VO wird auf die Anlage BR 4 zum Schriftsatz vom
- Oktober 2008 (Bl. 28 - 46 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit einem dem Betriebsrat am selben Tag zugegangenen Schreiben vom
- April 2008 über die geplante Einstellung von Frau A und über ihre Absicht, Frau A in das erste Tätigkeitsjahr von § 3 A GTV einzugruppieren. Der Betriebsrat stimmte mit einem der Arbeitgeberin am
- April 2008 zugegangenen Schreiben vom
- April 2008 der Einstellung zu und widersprach gleichzeitig der Eingruppierung, da Frau A seiner Auffassung nach in das erste Berufsjahr von § 3 B Gehaltsgruppe I a GTV eingruppiert sei. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des genauen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen BR 1 - 3 zum Schriftsatz vom
- Oktober 2008 (Bl. 25 - 27 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 128 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 56 - 59 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen, da Frau A mit ihrer Tierpflegerinnenausbildung über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung im Sinne von § 3 B GTV verfüge und deshalb nicht
§ 3GTV eingruppiert sei.
Bei systematischer Auslegung des GTV sei insbesondere unter Berücksichtigung der Richtbeispiele der Gehaltsgruppen von § 3 B GTV der Begriff der kaufmännischen Ausbildung nicht eng zu verstehen. Er erfasse auch die Ausbildung zur Tierpflegerin, da Gegenstand dieser Ausbildung u.a. die Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische Grundlagen seien. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 59 - 63 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 129 Die Arbeitgeberin hat gegen den am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss am 29. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 27. März 2009 am 27. März 2009 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass Frau A über keine kaufmännische oder technische Ausbildung im Sinne von § 3 B GTV verfüge und deshalb
§ 3
GTV eingruppiert sei, und beantragt, Randnummer 130 den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Dezember 2008 - 2/21 BV 418/08 - abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Beschäftigungsgruppe § 3 A des Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel zu ersetzen. Randnummer 131 Der Betriebsrat vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags weiter die Ansicht, dass die Tierpflegerinnenausbildung von Frau A wegen der von ihr umfassten Ausbildungsinhalte Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische Grundlagen als kaufmännische Ausbildung zu verstehen sei, so dass Frau A der Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV unterfalle. Wegen der näheren Begründung wird auf den Schriftsatz vom
- Juni 2009 Bezug genommen. Randnummer 132 II. Die Beschwerde ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Eingruppierung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da Frau A
§ 3GTV eingruppiert ist.
Randnummer 133
- Dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Eingruppierung von Frau A den Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechend unterrichtet und dass der Betriebsrat dieser Maßnahme gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG binnen einer Woche unter hinreichender Angabe von Gründen widersprochen hat, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Die Formalien des Beteiligungsverfahrens wurden daher von beiden Beteiligten gewahrt. Randnummer 134
- Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Eingruppierung von Frau A
§ 3GTV ist nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betr
VG begründet. Diese Eingruppierung entspricht vielmehr den tarifvertraglichen Vorgaben. Randnummer 135 Eine Eingruppierung von Frau A in die Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV würde vor dem Ablauf von drei bzw. vier kaufmännischen Beschäftigungsjahren im Sinne von § 2 Nr. 3 b GTV voraussetzen, dass sie über eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung im Sinne des Obersatzes dieser Beschäftigungsgruppe verfügen würde. Dies ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht der Fall. Randnummer 136 Der Begriff der abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist im GTV nicht näher definiert worden. Lediglich aus § 2 Nr. 3 a GTV ergibt sich, dass eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ausreicht. Im Übrigen bedarf dieses Kriterium der Auslegung. Randnummer 137 Die
- Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat in dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteil vom
- Juni 1999 (- 5 Sa 2543/98 - Juris) angenommen, dass es den Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der „technischen Ausbildung“ nicht auf eine solche im engeren Sinn angekommen sei. Dies folge aus den Richtbeispielen von § 3 B GTV, die sehr verschiedenartige Ausbildungen bis hin zur Kindergärtnerin voraussetzten. Daher genüge zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV eine Ausbildung, durch die bestimmte, im Einzelhandel nützliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. So führe eine Friseurausbildung als technische Ausbildung im weiteren Sinne zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV. Randnummer 138 Diese Annahme dürfte im Widerspruch zur älteren Rechtsprechung des
- Senats des Bundesarbeitsgerichts stehen. Danach können Angestellte, die nicht über eine kaufmännische oder technische Ausbildung verfügen, selbst dann erst nach dem Ablauf der Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV eine Vergütung nach der Beschäftigungsgruppe B beanspruchen, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in den Beispielen dieser Beschäftigungsgruppe aufgeführt ist (BAG
- April 1987 - 4 AZR 520/86 - Juris, Tz. 16; entsprechend für den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz BAG
- Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3, Tz. 22) . Hat ein Angestellter dagegen eine einschlägige Berufsausbildung, ist er entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine der Gehaltsgruppen der Beschäftigungsgruppe B eingruppiert. Dies gilt nach Auffassung des
- Senats auch dann, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die zwar einem der Regelbeispiele der Beschäftigungsgruppe B, nicht aber dem Begriff der kaufmännischen und technischen Ausbildung entspricht. Nach dieser Auslegung setzt zwar die überwiegende Zahl der in den Beispielen genannten Tätigkeiten eine kaufmännische oder technische Ausbildung voraus. Dies gelte jedoch nicht für alle Tätigkeiten. Die Tarifvertragsparteien hätten in zahlreichen Beispielen Ausnahmen (etwa Stenotypist/in, Telefonist/in, Locher/in, Bediener/in von Sortiermaschinen, Sekretär/in, Kindergärtner/in) hiervon gemacht (BAG
- April 1987 a. a. O., Tz. 16) . Die sich aus diesem Urteil ergebende Auslegung des Begriffs der kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist daher wesentlich enger als die der
- Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom
- Juni 1999 (a. a. O.) , die davon ausgeht, dass alle Beispiele der Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV eine kaufmännische oder technische Ausbildung voraussetzen und den Begriff der kaufmännischen oder technischen Ausbildung dementsprechend wesentlich weiter versteht. Randnummer 139 Die erkennende Kammer folgt dem engeren Auslegungsansatz des Bundesarbeitsgerichts. Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsnormen wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist von ihrem Wortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den Gesamtzusammenhang der Regelung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Tarifvertragsparteien im Zweifel Regelungen schaffen wollen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen (vgl. etwa BAG
- Juli 1993 - 4 AZR 471/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe Nr. 9, zu B III 2 a;
- November 2001 - 4 AZR 175/00 - BAGE 96/208, zu 1 a;
- Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - BAGE 116/307, zu II 1) . Randnummer 140 Für die engere Auslegung des Bundesarbeitsgerichts spricht bereits der Wortlaut des Tarifvertrags. Jedenfalls die vom
- Senat angeführten Beispielstätigkeiten sind begrifflich kaum den Bezeichnungen „kaufmännische Ausbildung“ oder „technische Ausbildung“ zuzuordnen. Diese Einschätzung wird unterstützt durch den Umstand, dass gemäß § 2 Nr. 2 GTV für die Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe B eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung nur in der Regel und damit nicht generell erforderlich sein soll. Für die Auslegung ausschlaggebend ist jedoch der systematische Zusammenhang im Verhältnis zu der Regelung von § 2 Nr. 3 a GTV. Dass die Tarifvertragsparteien es mit dieser Norm als ausdrücklich regelungsbedürftig betrachteten, dass eine abgeschlossene zweijährige Bürogehilfenausbildung einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung gleichgesetzt ist, belegt, dass sie von einem engeren Verständnis des Begriffs der kaufmännischen oder technischen Ausbildung als die
- Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Betriebsrat ausgegangen sind. Wenn umgekehrt schon Stenotypisten/innen, Sekretäre/innen oder Kindergärtner/innen über eine kaufmännische oder technische Berufsausbildung im Tarifsinn verfügen würden, müsste dies auf Bürogehilfen zumindest in gleichem Maße zutreffen, da diese Ausbildung zumindest nicht weiter entfernt von einer kaufmännischen oder technischen Ausbildung liegt als die genannten Ausbildungsrichtungen. In diesem Fall wäre die Regelung von § 2 Nr. 3 a GTV ohne Sinn, da es nicht erforderlich gewesen wäre, den allgemeinen Begriff der kaufmännischen oder technischen Ausbildung gerade für den Ausbildungsberuf des Bürogehilfen zu ergänzen. Zudem ist nach dem Tarifwortlaut diese Ausbildung gerade keine kaufmännische oder technische Ausbildung, sondern wird einer solchen lediglich gleichgesetzt. Der Begriff der kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist daher enger zu verstehen. Randnummer 141 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es nach § 2 Nr. 5 Abs. 1 GTV für die Berechnung der Berufsjahre nicht auf den Wirtschaftszweig ankommt, in dem diese absolviert wurden. Diese Regelung besagt lediglich, dass der Arbeitgeber, bei dem die Berufstätigkeit in der Vergangenheit erbracht wurde, kein Unternehmen des Einzelhandels gewesen sein muss, sondern dass jede beliebige Branche in Betracht kommt. Über den Inhalt der geleisteten Tätigkeit besagt diese Regelung jedoch nichts. Randnummer 142 Da aus diesen Gründen für eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B nicht bereits eine Ausbildung ausreicht, die in untergeordnetem Maß gewisse im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, führt die Tierpflegerinnenausbildung von Frau A vor dem Ablauf einer der Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV nicht zu ihrer Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B. Diese Ausbildung vermittelte zwar mit den vom Betriebsrat angeführten Ausbildungsthemen einige auch im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere in arbeitsrechtlichen Themen, in Arbeitsorganisation, Kommunikation, Kundenbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännischen Grundlagen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde. Diese Themen machen die Ausbildung jedoch nicht zu einer kaufmännischen oder gar technischen. Im Vordergrund dieser Ausbildung steht vielmehr der Umgang mit und die Betreuung von Tieren, was keinerlei Bezug zum Einzelhandel aufweist. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeerwiderung behauptet, dass die Abschlussprüfung zur Hälfte kaufmännische Bereiche umfasse, zieht er isoliert die Themen des schriftlichen Teils der Prüfung gemäß § 10
(3)VO heran. Dabei berücksichtigt er den gesamten praktischen Teil der Prüfung nicht, die nach § 10
(2)VO keinen kaufmännischen Bezug aufweist. Insgesamt vermittelt die Ausbildung daher sowohl nach dem in § 3 VO definierten Ausbildungsberufsbild als auch nach dem in § 10 VO geregelten Gegenstand der Abschlussprüfung nur in ungeordneten Teilen Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch zu einer kaufmännischen Ausbildung gehören. Es handelt sich aus diesem Grund nicht um eine kaufmännische Ausbildung. Dementsprechend ist Frau A vor Ablauf der Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV nicht in die Beschäftigungsgruppe B, sondern in die Beschäftigungsgruppe A eingruppiert. Randnummer 143
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die Auslegung des Begriffs der kaufmännischen oder technischen Ausbildung des GTV ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
- April 1987 (a. a. O.) nicht abschließend geklärt, da es dieses Problem nur am Rande berührte und nicht abschließend klärte. Die den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsfrage ist daher klärungsbedürftig. Sie hat grundlegende Bedeutung, da sie - wie es der erkennenden Kammer auch aus andere Unternehmen betreffenden Beschlussverfahren bekannt ist - für die Eingruppierung zahlreicher Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel relevant ist. Zudem dürfte die vorliegende Entscheidung auf einer Divergenz zu dem Urteil der
- Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Juni 1999 (a. a. O.) beruhen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002712