Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 5 Ca 254/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung der ihr durch Fahrten zu einer auswärtigen Berufsschule entstandenen Fahrtkosten. Randnummer 2 Die am 16. September 1985 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft A ist, schloss am 20. Juni 2006 einen Berufsausbildungsvertrag mit der beklagten Stadt, die Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbands ist, ab und wurde in der Zeit vom 14. August 2006 bis 13. August 2008 zur Gärtnerin mit dem Schwerpunkt Zierpflanzenbau ausgebildet. Dieser Berufsausbildungsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind. § 4 Pflichten des Auszubildenden "Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, ... 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach §3 Nr. 5, 11, 12 freigestellt wird; ... ... 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht und von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich mitzuteilen. .... § 5 – Vergütung und sonstige Leistungen 3. (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind; ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilig Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. ... Randnummer 3 Eine Berufsschule mit dem Bereich der Ausbildung zum Gärtner war im Kreis B, dem die Beklagte angehört, nicht vorhanden. Da das Stadtgebiet der Beklagten zum Nordkreis B gehört, war die C in D die für die Klägerin zuständige Berufsschule (§ 1 der Verordnung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für Fachklassen an Berufsschulen vom 19. Juni 2006 nebst Abschnitt A der Anlage; vgl. Bl. 35 f. d. A.). Die Klägerin besuchte diese Berufsschule. Bis zum 31. Dezember 2006 erstattete die Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten zur Berufsschule. Ab 1. Januar 2007 gewährte sie keine Fahrtkostenerstattung mehr. Im Jahr 2007 entstanden der Klägerin durch den Besuch der Berufsschule unstreitig notwendige Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 206,90 Euro, und zwar im Februar 2007 22,70 Euro im März 2007 22,70 Euro im April 2007 7,10 Euro im Mai 2007 44,00 Euro im Juni 2007 22,70 Euro im Juli 2007 22,70 Euro im August 2007 7,10 Euro im September 2007 22,25 Euro im Oktober 2007 10,10 Euro im November 2007 20,20 Euro im Dezember 2007 5,35 Euro Randnummer 4 Die Klägerin forderte die Beklagte zur Erstattung der Fahrtkosten unter Vorlage der Fahrkarten jeweils innerhalb der Ausschlussfrist auf. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sowohl nach dem Ausbildungsvertrag als auch nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu haben. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 206,90 Fahrtkostenerstattung nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 22,70 Euro ab 01. März 2007, 22,70 Euro ab 01. April 2007, 7,10 Euro ab 01. Mai 2007, 44,00 Euro ab 01. Juni 2007, 22,70 Euro ab 01. Juli 2007, 22,70 Euro ab 01. August 2007, 7,10 Euro ab 01. September 2007, 22,25 Euro ab 01. Oktober 2007, 10,10 Euro ab 01. November 2007, 20,20 Euro ab 01. Dezember 2007 und 5,35 Euro ab 01. Januar 2008 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zum Besuch der auswärtigen Berufsschule in D nicht durch die Beklagte, sondern durch gesetzliche Verpflichtung veranlasst worden sei. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 8. Oktober 2008 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin zum Besuch der Berufsschule im Sinne von § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG dadurch veranlasst, dass sie im Berufsausbildungsvertrag eine Pflicht zum Besuch der Berufsschule vorgesehen habe. Randnummer 10 Gegen das Urteil, das der Beklagten am 24. Oktober 2008 und am 20. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. November 2008 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2008, eingegangen am Hessischen Landesarbeitsgericht am 10. November 2008, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24. Februar 2009 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009, eingegangen am 19. Februar 2009, begründet. Randnummer 11 Die Beklagte meint, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung zum Besuch der Berufsschule keine Veranlassung im Sinne von § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG begründe. Der Besuch der C beruhe auf der gesetzlichen Schulpflicht und einem stattlichen Organisationsakt. Eine Veranlassung im Sinne von § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG sei nur dann anzunehmen, wenn der Ausbilder auf die Wahl der Schule Einfluss genommen habe und der Auszubildende deshalb einen längeren Anfahrtsweg zur Berufsschule und damit höhere Fahrtkosten habe. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 5 Ca 254/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. August 2009 (Bl. 94 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 A. Randnummer 16 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist aufgrund der Zulassung im angefochtenen Urteil gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a ArbGG statthaft und von der Beklagten in gesetzlicher Form und Frist gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Schriftsatz vom 7. November 2008, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 10. November 2008, eingelegt worden. Dabei ist die Frist zur Einlegung der Berufung mit Zustellung des Urteils am 24. Oktober 2008 in Gang gesetzt worden. Die Berichtigung der Parteibezeichnung (Stadt E statt Städtische Betriebshöfe – Eigenbetrieb der Stadt E) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Parteibezeichnung mit Beschluss vom 17. November 2008 hatte keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Berufungsfrist (BGH 17. Januar 1991 – VII ZB 13/90–BGHZ 113, 228) , da feststand und erkennbar war, welche Partei gemeint war. Die Beklagte hat die Berufung – nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24. Februar 2009 – mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 19. Februar 2009 innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 2 ZPO begründet. B. Randnummer 17 Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Fahrten zur Berufsschule in D entstandenen Kosten. Randnummer 18 I. Die Beklagte ist nicht kraft Gesetzes zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet (§§ 812 Abs. 1 iVm § 670 BGB). Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung folgt nicht aus dem Berufsausbildungsgesetz und dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kostenfreiheit. Randnummer 19 1. Gemäß § 15 Satz 2 BBiG hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Dauer des Berufsschulbesuchs freizustellen und ihm gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Vergütung fortzuzahlen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat er ihm die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Regelung über die Erstattung der durch den Berufsschulbesuch entstehenden Fahrtkosten ist in diesen Vorschriften nicht enthalten ( BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/00– BAGE 103, 41 = AP BBiG § 5 Nr. 12 = EzA BBiG § 6 Nr. 3, zu 2 a der Gründe ). Randnummer 20 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 26. September 2002 – 6 AZR 486/99 – a.a.O., zu 2 b der Gründe ) folgt ein Erstattungsanspruch auch nicht aus dem Prinzip der Kostenfreiheit. Das BBiG zielt zwar darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Bei einer dualen Ausbildung hat der Ausbildende aber grundsätzlich nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Das gilt auch für die Fahrtkosten, die durch den Besuch einer auswärtigen staatlichen Berufsschule verursacht werden ( BAG 25. Juli 2002 – 6 AZR 381/00– AP BBiG § 5 Nr. 9 = EzA BBiG § 5 Nr. 9, zu B I 2 c bb der Gründe; BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/99 – a.a.O., zu 2 b cc der Gründe) . Das BBiG geht für die Berufsausbildung vom Grundsatz des dualen Systems aus, das durch ein Zusammenwirken von betrieblicher und schulischer Ausbildung gekennzeichnet ist. Es regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden nur bezüglich der betrieblichen Ausbildung. Der Ausbildende ist danach zwar verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, und ihn für den Besuch der Berufsschule unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Weitere Pflichten treffen der Ausbildenden in Bezug auf die schulische Ausbildung nicht. Durch landesgesetzliche Regelungen kann die Kostentragungspflicht des Ausbilders nach dem Berufsbildungsgesetz nicht erweitert werden ( BAG 25. Juli 2002 – 6 AZR 381/00– a.a.O., zu B I 2 c bb der Gründe; BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/99 – a.a.O., zu 2 b cc der Gründe) . Randnummer 21 3. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht steht ferner nicht einer Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte gleich. Dies folgt bereits aus § 15 BBiG, der ausdrücklich zwischen der Teilnahme am Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte unterscheidet ( BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/99 – a.a.O., zu 2 b dd der Gründe) . Randnummer 22 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Ausbildende nach § 670 BGB zur Übernahme von Mehrkosten verpflichtet, wenn der Auszubildende auf seine Veranlassung eine andere Bildungseinrichtung als die zuständige staatliche Berufsschule besucht ( BAG 25. Juli 2002 – 6 AZR 381/00– a.a.O., zu B I 2 c cc der Gründe) . Randnummer 23 Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat die zuständige staatliche Berufsschule besucht. Die Beklagte hat unstreitig auf die Wahl der Berufsschule keinen Einfluss genommen. Randnummer 24 II. Der Anspruch folgt nicht aus § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG. Danach werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 TVAÖD-BT BBiG von dem Ausbildenden erstattet, wenn der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst ist. Vorliegend hat die Beklagte die Fahrten der Klägerin zu der auswärtigen Berufsschule nicht im Sinne der Tarifnorm veranlasst. Randnummer 25 1. Der Tarifvertrag ist auf das Ausbildungsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Randnummer 26 2. Die Klägerin hat eine auswärtige Berufsschule besucht. Nach dem Ausbildungsvertrag fand die betriebliche Ausbildung in E statt, während der Berufsschulunterricht an der C in D, und damit außerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde E, stattfand. Randnummer 27 3. Die Beklagte hat den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG veranlasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine Veranlassung im Sinne der Tarifnorm nicht darin, dass die Klägerin nach dem Ausbildungsvertrag verpflichtet war, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht dem Ausbildenden unter Angabe von Gründe unverzüglich Nachricht zu geben. Das folgt bei Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.