seiner Umschulung bewarb sich der Kläger auf ca. 120 Stellen im Rhein-Main-Gebiet, darunter auch auf Teilzeitstellen mit einem deutlich niedrigeren Gehalt und einer Entfernung von bis zu 50 km zu seinem Wohnort.
dem das Integrationsamt einem Antrag des früheren Arbeitgebers auf Zustimmung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im Jahr 2006 nicht entsprochen hatte, weil der Kläger ordentlich unkündbar war, erteilte das Integrationsamt am
SGB IX und machte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen geltend.
dem die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Zahlung mit Schreiben vom
objektiven Kriterien und den Grundsätzen der Bestenauslese besetzt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und dazu behauptet, dass der Kläger sich nicht ernsthaft beworben habe. Es sei anzunehmen, dass es dem Kläger nur um die Erlangung von Entschädigungen gegangen sei. Dafür spräche die Vielzahl der Bewerbungen und Entschädigungsklagen, in denen er Verfahrensverstöße "ins Blaue hinein" behaupte. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
teil für die Beklagte. Bereits vor dem Erscheinen der Stellenanzeige habe für die Mitglieder des Kompetenzteams, welches die Vor- und Endauswahl vorgenommen habe, festgestanden, dass Erfahrungen im Einwohnerbereich ein wichtiges und zentrales Auswahlkriterium sei. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Pflicht zur Begründung der Absage aufgrund der Erfüllung der Beschäftigungsquote nicht bestanden habe. Schon deshalb sei die Beklagte nicht mit der Geltendmachung sachlicher Gründe für die Ablehnung des Klägers ausgeschlossen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Ferner sind sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 20 B. Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht Darmstadt ihr stattgegeben hat, begründet. Ein höherer Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Randnummer 21 I. Die Klage ist zulässig.
dem der Kläger im ersten Rechtszug einen – zulässigen – unbezifferten Zahlungsantrag gestellt hatte, hat er im Berufungsrechtszug den Antrag beziffert. Darin liegt keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 5.952 Euro und damit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.968 Euro verurteilt wird. Randnummer 22 II. Die Klage ist in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
2 AGG zu. Diesen hat das Arbeitsgericht in angemessener Höhe mit dem Betrag von 1.984 Euro, der etwa einem Bruttomonatsgehalt entspricht, festgesetzt. Randnummer 23 1. Dem Kläger steht
2 AGG ein Entschädigungsanspruch zu, den er fristgerecht geltend gemacht hat. Randnummer 24 a) Der Kläger hat die für Entschädigung einzuhaltenden Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4, 61 b Abs. 1 ArbGG beachtet. Randnummer 25 aa)
4 AGG muss der Anspruch
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Fristbeginn ist im Falle der Bewerbung der Zugang der Absage.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Randnummer 26 bb) Diese Fristen sind eingehalten.
dem die Beklagte die Bewerbung des Klägers mit Schreiben vom
der Absage zugegangen. Die Klage ist am
der schriftlichen Geltendmachung erhoben worden. Randnummer 27 b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind erfüllt. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigter im Sinne der Norm. Er ist unstreitig schwerbehindert im Sinne des SGB IX und damit behindert im Sinne des AGG.
dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Die Entschädigungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Randnummer 28 aa) Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Die durch die Verletzung der Pflicht
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – und damit u. a. wegen ihrer Behinderung – benachteiligt werden. Das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter regelt zudem § 81 Abs. 2 SGB IX.
1 Satz 1 AGG liegt eine Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 30
den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln muss der schwerbehinderte Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Seiner Darlegungs- und Beweispflicht genügt der schwerbehinderte Bewerber
AGG, wenn er im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indiztatsachen, die eine Benachteiligung wegen des u. a. in § 1 AGG genannten Grunds der Behinderung eines Menschen vermuten lassen, können auch Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX sein. Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen der Behinderung und dem
teil gewinnen ( BAG
diesen Grundsätzen ist von einer Benachteiligung wegen Behinderung auszugehen. Die Beklagte hat entgegen ihrer Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das begründet die Vermutung, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Randnummer 32 (a) Die Beklagte hat die Pflicht, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), verletzt. Eine Verletzung der Pflichten
1 Satz 8 und 9 SGB IX ist hingegen nicht festzustellen. Randnummer 33 (aa) Die Beklagte hat die Pflicht, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), verletzt. Randnummer 34 (aaa) Die Verletzung der Pflicht, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen ( BAG 12. September 2006 – 9 AZR 791/07 –, Rn. 23, a. a. O. ). Randnummer 35
Satz 2 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber, zu denen die Beklagte als Gebietskörperschaft zählt (§ 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommt, muss er den Bewerber
dem Gesetzesziel einladen. Der schwerbehinderte Bewerber soll den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen nichtbehinderten Bewerber für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht ( BAG
der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrungen nicht verfügt ( vgl. BAG vom
objektiven Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit, festzulegen. Ansonsten würde der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt einschränken, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Daher ist es unzulässig, einen für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Ausbildungsabschluss zu verlangen ( BAG vom
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit ein zulässiges Kriterium im Anforderungsprofil der Stelle ist. Randnummer 37 (bbb) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze bestand eine Pflicht, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dem Kläger fehlte nicht offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Randnummer 38
der Stellenausschreibung ist eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter oder eine vergleichbare Verwaltungsausbildung vorausgesetzt. Die Qualifikation hat der Kläger im Rahmen seiner Umschulung erworben. Randnummer 39 Des Weiteren sind
der Stellenausschreibung gute EDV-Kenntnisse erforderlich. Dass der Kläger EDV-Kenntnisse hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die EDV-Kenntnisse ausweislich des Abschlusszeugnisses des Kläger mit "befriedigend" bewertet worden sind. Das stellt die grundsätzliche Eignung des Klägers für die Stelle nicht in Frage. Aufgrund der Unterschiedlichkeit von Bewertungen belegt die Note im Abschlusszeugnis schon nicht, dass die EDV-Kenntnisse des Klägers nicht "gut" im Sinne der Stellenausschreibung sind. Jedenfalls kann auf diese Bewertung nicht die Annahme gestützt werden, der Kläger sei offensichtlich nicht geeignet. Selbst wenn der Kläger nicht alle geforderten EDV-Kenntnisse besessen hätte, um sofort den Arbeitsplatz ausfüllen zu können, kann das nicht die Annahme einer fehlenden Eignung rechtfertigen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich fehlende Kenntnisse und Erfahrungen in einer zumutbaren Einarbeitungszeit anzueignen. Randnummer 40 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe keine Erfahrungen im Einwohnerwesen und in der Kommunalverwaltung aufweisen können. Sie hat das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung dokumentiert.
der Stellenausschreibung waren die Erfahrungen nicht vorausgesetzt, sondern nur "von Vorteil". An dem Wortlaut der Stellenausschreibung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, ein anderes Anforderungsprofil vor Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens festgelegt und dokumentiert zu haben. Ihre Behauptung, bereits vor dem Erscheinen der Stellenanzeige habe für die Mitglieder des Kompetenzteams, welches die Vor- und Endauswahl vorgenommen habe, festgestanden, dass Erfahrungen im Einwohnerbereich ein wichtiges und zentrales Auswahlkriterium seien, ist schon hinsichtlich des Vorliegen einer Entscheidung zur Änderung des Stellenprofils unsubstantiiert. Sie enthält zudem keine Behauptung zur Dokumentation. Da die Erfahrungen im Einwohnerwesen keine zwingende Einstellungsvoraussetzung war, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob diese Anforderung für die auszuübende Tätigkeit notwendig war. Randnummer 41 Die Beklagte hat schließlich nicht behauptet, dass dem Kläger eine der anderen Einstellungsvoraussetzungen fehlte. Randnummer 42 (bb) Der Kläger kann sich zur Darlegung eines Verfahrensfehlers, der die Vermutung einer Benachteiligung indiziert, dagegen nicht auf den Umstand berufen, dass die Beklagte ihn nicht angehört und ihm im Ablehnungsschreiben oder unverzüglich danach nicht die Gründe für die von ihm getroffen Entscheidung mitgeteilt hat. Randnummer 43 (aaa) Die Regelungen zur Anhörung und Unterrichtung in § 81 Abs. 1 Satz 8 und 9 SGB IX beziehen sich – was sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt – nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betreffen damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 95 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Denn nur dann kommt es
dieser Regelung zu einer Erörterung mit den Vertretungen unter Darlegung der Gründe, bei der der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört wird (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a. a. O., zu B IV 1 b bb
1 Satz 7 SGB IX– bestände, lässt die fehlende Begründung der Ablehnung nicht auf eine Benachteiligung wegen Behinderung schließen. Die Beklagte hat den Kläger zwar nicht über die Gründe der Entscheidung unterrichtet. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beklagten insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang steht. In der Entscheidung vom 15. Februar 2005 ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a. a. O., zu B IV 1 b bb
teil steht weder die Erfüllung der Schwerbehindertenquote noch die Einhaltung der Verfahrensvorschrift
1 Satz 2 SGB IX entgegen. Da die Feststellung einer Behinderung vielfach im Laufe eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, besagt allein die Erfüllung der Beschäftigungsquote nicht, dass die Beklagte eine Behinderung in einem Bewerbungsverfahren nicht negativ berücksichtigt. Die Meldung einer freien Stelle an die Agentur für Arbeit hat für die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bei Bewerbungen keinen Aussagewert. Randnummer 50 (
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nur auf dokumentierte Auswahlgründe stützen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die
holung der Dokumentation zulässig ( BAG
den Grundsätzen der Bestenauslese allein anhand der Qualifikationsmerkmale, zu denen die Erfahrungen im Einwohnerwesen bzw. der Kommunalverwaltung und der EDV-Kenntnisse gezählt hätte, getroffen habe. Dieser Vortrag ist jedoch unerheblich, da die Beklagte sich damit nicht auf eine dokumentierte Auswahlentscheidung stützt. Die Beklagte hat eine schriftliche Dokumentation der Auswahlgründe nicht behauptet. Der Prozessbevollmächtigte hat auf Frage in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, ob es eine dokumentierte Auswahlentscheidung gebe. Randnummer 53
Juris; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2008 – 6 Sa 522/07 –, zitiert
Juris; vgl. auch BAG
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Randnummer 55 (b) Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hat. Der Kläger ist – wie oben dargelegt – für die Stelle nicht objektiv ungeeignet. In seiner auf die Stellenausschreibung zugeschnittenen Bewerbung schildert der Kläger seine Situation und hebt seine für die ausgeschriebene Position wesentlichen Qualifikationen hervor. Da der Kläger aufgrund der Kündigung seines früheren Arbeitgebers mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen musste, spricht die Zahl von 120 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Der Kläger hat
Abschluss seiner Umschulung mit der Bewerbungstätigkeit begonnen. Zu diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, dass er seinen bisherigen Arbeitsplatz als Krankenpfleger wegen fehlender Einsetzbarkeit verlieren und nicht so schnell einen neuen Arbeitsplatz finden würde. Die Erwägung, dass der Arbeitsplatzwechsel
Abschluss der Umschulung möglichst rasch, ggfs. auch auf eine Teilzeitstelle, erfolgen sollte, um die erlernten Fähigkeiten bald einzusetzen, Berufserfahrungen zu sammeln und "den Fuß in die Tür zu bekommen", ist
vollziehbar. Dass der Kläger sich in einem Fall auf eine Stelle beworben hat, für die er
dem Vortrag der Parteien im Prozess nicht geeignet war, spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen. Das Gleiche gilt für die Bewerbung des Klägers auf eine Teilzeitstelle, die bis zu 50 km von seinem Wohnort entfernt war. Bewerbungen in einem größeren Radius um den Wohnort sind üblich und werden von der Agentur für Arbeit gefordert. Es spricht vielmehr für die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, dass der Kläger seine Bewerbungen auf das Rhein-Main-Gebiet beschränkt hat und seine Bewerbungstätigkeit eingestellt hat, als er eine neue Stelle gefunden hat. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bald
Abschluss des Aufhebungsvertrags mit seinem früheren Arbeitgeber eine neue Stelle gefunden hat. Gegen die Ernsthaftigkeit spricht schließlich nicht die Zahl der vom Kläger erhobenen Entschädigungsklagen. Es kann dem Kläger nicht verwehrt werden, Entschädigungsklagen zu erheben, wenn zahlreiche potentielle Arbeitgeber ihre Pflichten
dem SGB IX verletzen. Neben dem Schadensausgleich verfolgt das Gesetz auch eine generalpräventive Zielsetzung ( LAG Schleswig-Holstein 9. Dezember 2008 – 5 Sa 286/98 –, Rn. 42, zitiert
Juris ). Randnummer 56 2. Eine Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen. Randnummer 57 a)
2 AGG muss die Entschädigung angemessen sein. Das bestimmt sich
Art und Schwere der Benachteiligung, der Dauer und ihren Folgen, dem Anlass und dem Beweggrund des Handelns, dem Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und dem Vorliegen eines Wiederholungsfalls (BAG
2 hätte eingestellt werden müssen ( BAG 12. September 2006 – 9 AZR 807/05–, Rn. 46 f., a. a. O. ). Randnummer 58 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt angemessen. Dabei sind zunächst die Zahl und die Art der Verstöße zu berücksichtigen. Die Beklagte hat gegen die Pflicht, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Dadurch hat sie dem Kläger trotz seiner offensichtlichen Eignung die Gelegenheit genommen, seine Fähigkeiten in einem Bewerbungsgespräch darzulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht eingestellt worden wäre, da eine besser qualifizierte Bewerberin mit Erfahrungen im Einwohnerwesen eingestellt worden ist. Da es um die Entschädigung den immateriellen Schaden ausgleichen soll, ist es für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs nicht von Bedeutung, dass der Kläger inzwischen eine Stelle gefunden hat. Dagegen ist bei der Bemessung der Entschädigung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Verfahrensvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eingehalten hat und die Beschäftigungspflicht erfüllt. Schließlich ist zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit schon gegen Diskriminierungsverbote verletzt hat. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt als ausreichend, auch im Hinblick auf die abschreckende Wirkung für die Zukunft. Randnummer 59 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Randnummer 60 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002720
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.