1 Satz 9 SGB IX gehindert. Allerdings kann sich ein öffentlicher Arbeitgeber nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die
holung der Dokumentation zulässig.
seiner Umschulung bewarb sich der Kläger auf ca. 120 Stellen im Rhein-Main-Gebiet, darunter wie hier auch auf Teilzeitstellen mit einem deutlich niedrigeren Gehalt und einer Entfernung von bis zu 50 km zu seinem Wohnort.
dem das Integrationsamt einem Antrag des früheren Arbeitgebers auf Zustimmung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im Jahr 2006 nicht entsprochen hatte, weil der Kläger ordentlich unkündbar war, erteilte das Integrationsamt am
SGB IX und machte eine Entschädigung in Höhe von je drei Bruttomonatsvergütungen pro Stelle geltend.
dem die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Zahlung mit Schreiben vom
Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsunterlagen überlassen zu haben. Die Findungskommission, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung hätten gemeinsam dem Gemeindevorstand Vorschläge unterbreitet, welche Kandidaten geladen werden sollten. Diesen Vorschlägen sei der Gemeindevorstand gefolgt. An den Vorstellungsgesprächen habe die Schwerbehindertenvertretung teilgenommen. Die Einschaltung der Agentur für Arbeit und der Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - aus Unkenntnis unterblieben. Die auf Unkenntnis beruhende Verletzung von zwei Verfahrensvorschriften begründe nicht die Vermutung einer Benachteiligung. Die Beklagte hat behauptet, die Stellen nur
objektiven Kriterien und den Grundsätzen der Bestenauslese besetzt zu haben. Die Vorauswahl für die Stelle des Verwaltungsfachangestellten habe sie anhand des Kriteriums der Vorkenntnisse in den in der Ausschreibung genannten Aufgabengebieten getroffen und nur solche Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen, die über Vorkenntnisse und Berufserfahrungen in einigen oder allen Tätigkeitsbereichen verfügt hätten. Die Stelle sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - mit einer ausgebildeten Verwaltungsfachangestellten mit mehrjähriger Erfahrung in der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere im Bereich der Einbürgerung und des Staatsangehörigkeitsrecht, besetzt worden. Bei Vorauswahl für die Stelle als Sachbearbeiter für den Bereich Sport und Kultur habe sie sich auf Bewerber mit Vorkenntnissen in den Bereichen Kindergartenverwaltung und ortsnah wohnende Bewerber konzentriert, weil bei diesen am ehesten mit Vorkenntnissen über die örtliche Vereinsstruktur und die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Terminen am Wochenende zu rechnen gewesen sei. Die Stelle sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - mit einer Bewerberin besetzt worden, die über Erfahrungen und Fachkenntnisse im Bereich der Verwaltung und Betreuung von Kindergärten, Berufserfahrung in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und über Kenntnisse der Vereinsstruktur verfüge. Bei der Vorauswahl für die Teilzeitstelle im Bürgerbüro sei auf Kenntnisse des EDV-Programms Pamela und Erfahrungen mit Publikumsverkehr abgestellt worden. Die eingestellte Kraft sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - kaufmännische Angestellte und habe Erfahrungen mit Publikumsverkehr gehabt. Die Schwerbehinderung des Klägers habe bei der Vorauswahl in keinem Fall eine Rolle gespielt. Sie hat schließlich behauptet, dass der Kläger sich nicht ernsthaft beworben habe; dagegen spräche die Vielzahl der vom Kläger geführten Verfahren, seine Bewerbungen auf Teilzeitstellen mit geringerer Vergütung und auf Stellen, für die er offensichtlich ungeeignet sei. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
1 Satz 9 SGB IX verletzt habe. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers in drei Bewerbungsverfahren verletzt worden sei. Da es nicht um den Ersatz materieller Schäden gehe, könne nicht entschädigungsmindernd berücksichtigt werden, dass der Kläger nur eine Stelle hätte besetzen können und dass er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, des Ausmaßes des Verschuldens und aus Gründen der Generalprävention erscheine eine Entschädigung von 3 Bruttomonatsgehältern je Stelle angemessen. Im Übrigen verteidigt er das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 20 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung des Klägers. Randnummer 21 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. August 2009 (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 A. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Sie sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Ferner sind sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 23 B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 12.226,08 Euro und damit die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag von 2.140 Euro zur Zahlung von weiteren 10.086,08 Euro verurteilt wird. Die Berufung ist soweit begründet, wie der Kläger die Zahlung weiterer 1.178 Euro begehrt. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 3.318 Euro verlangen. Soweit der Kläger die Zahlung einer darüber hinausgehenden Entschädigung verlangt, ist die Klage unbegründet. Randnummer 24 I. Die Klage ist zulässig.
dem der Kläger im ersten Rechtszug einen – zulässigen - unbezifferten Zahlungsantrag gestellt hatte, hat er im Berufungsrechtszug den Antrag beziffert. Darin liegt keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO. Randnummer 25 II. Die Zahlungsklage ist teilweise begründet. Dem Kläger hat gegen die Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
2 AGG. Die zu zahlende Entschädigung ist auf den Betrag von 3.318 Euro festzusetzen. Randnummer 26 1. Dem Kläger steht
2 AGG ein Entschädigungsanspruch zu, den er fristgerecht geltend gemacht hat. Randnummer 27 a) Der Kläger hat die für Entschädigung einzuhaltenden Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4, 61 b Abs. 1 ArbGG beachtet. Randnummer 28 aa)
4 AGG muss der Anspruch
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Fristbeginn ist im Falle der Bewerbung der Zugang der Absage.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Randnummer 29 bb) Diese Fristen sind eingehalten.
dem die Beklagte die Bewerbungen des Klägers mit Schreiben vom 6.,
den Absagen zugegangen. Die Klage ist am
der schriftlichen Geltendmachung erhoben worden. Randnummer 30 b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind erfüllt. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigter im Sinne der Norm. Er ist unstreitig schwerbehindert im Sinne des SGB IX und damit behindert im Sinne des AGG.
dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Die Entschädigungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Randnummer 31 aa) Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt. Die durch die Verletzung der Pflichten
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – und damit u.a. wegen ihrer Behinderung – benachteiligt werden. Das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter regelt zudem § 81 Abs. 2 SGB IX.
1 Satz 1 AGG liegt eine Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 33
den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln muss der schwerbehinderte Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Seiner Darlegungs- und Beweispflicht genügt der schwerbehinderte Bewerber
AGG, wenn er im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indiztatsachen, die eine Benachteiligung wegen des in § 1 AGG genannten Grunds der Behinderung eines Menschen vermuten lassen, können auch Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX sein. Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen der Behinderung und dem
teil gewinnen ( BAG
diesen Grundsätzen ist von einer Benachteiligung wegen Behinderung auszugehen. Die Beklagte hat entgegen ihrer Verpflichtung aus § 82 Satz 1 und 2 SGB IX die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet und den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das begründet die Vermutung, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Randnummer 35 (a) Die Beklagte hat die Pflichten
Eine Verletzung anderer Pflichten, insbesondere von Pflichten
1 Satz 4 SGB IX sowie
1 Satz 8 und 9 SGB IX ist hingegen nicht festzustellen. Randnummer 36 (aa) Die Beklagte hat unstreitig ihre Pflicht
Randnummer 37
Satz 1 SGB IX hat jede Dienststelle der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neue Arbeitsplätze zu melden. Die Tatsache der Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen ( BAG 12. September 2006 – 9 AZR 807/05 -, Rn. 21 f., a.a.O. ). Randnummer 38 Die Beklagte ist dieser Verpflichtung unstreitig nicht
gekommen. Randnummer 39 (bb) Die Beklagte hat zudem die Pflicht, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), verletzt. Randnummer 40 (aaa) Die Verletzung der Pflicht, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen ( BAG 12. September 2006 – 9 AZR 791/07 –, Rn. 23, a.a.O. ). Randnummer 41
Satz 2 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber, zu denen die Beklagte als Gebietskörperschaft zählt (§ 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommt, muss er den Bewerber
dem Gesetzesziel einladen. Der schwerbehinderte Bewerber soll den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen nichtbehinderten Bewerber für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht ( BAG
der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrungen nicht verfügt ( vgl. BAG vom
objektiven Kriterien, d.h. unter Berücksichtigung der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit, festzulegen. Ansonsten würde der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt einschränken, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Daher ist es unzulässig, einen für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Ausbildungsabschluss zu verlangen ( BAG vom
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit ein zulässiges Kriterium im Anforderungsprofil der Stelle ist. Randnummer 43 (bbb) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze bestand eine Pflicht, den Kläger zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dem Kläger fehlte nicht offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen. Randnummer 44 Laut der Stellenausschreibung setzte die Stelle im Bürgerbüro sicheren Umgang mit dem Publikum voraus. Dass der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Beklagte nicht behauptet. Dass der Kläger keine Kenntnisse im Pamela Programm hat, kann die Annahme, er sei fachlich nicht geeignet, schon deshalb nicht begründen, weil diese Kenntnisse ausweislich der Stellenausschreibung nicht zwingend vorausgesetzt waren. Randnummer 45 Dem Kläger fehlte nicht die fachliche Eignung für die Sachbearbeiterstelle im Bereich Sport und Kultur.
dem Anforderungsprofil waren Organisationsgeschick und PC-Kenntnisse vorausgesetzt. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass dem Kläger diese Kenntnisse fehlen. Randnummer 46 Schließlich erfüllte der Kläger auch die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen für die Stelle in der Hauptverwaltung. Er ist ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter und hat PC-Kenntnisse. Weitere Voraussetzungen, wie etwa Erfahrungen im Aufgabengebiet, hat die Beklagte nicht aufgestellt. Sie hat das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung dokumentiert. An dem Wortlaut der Stellenausschreibung muss sie sich festhalten lassen. Randnummer 47 (cc) Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu unterstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört seien, ist sein Vortrag unbeachtlich. Randnummer 48 (aaa)
1 Satz 4 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar
Eingang der Bewerbung zu unterrichten. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob ein Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, zu beteiligen.
2 Satz 3 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Verfahren
1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit
1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a.a.O zu B IV 1 b bb
dem Vortrag der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte diese Pflichten zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung so verletzt hat, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung begründet ist. Randnummer 50 Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu unterstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet und beteiligt worden sei, fehlt es an einer beachtlichen Behauptung. Auch unter Berücksichtung der begrenzten Zugänglichkeit von Informationen für Bewerber und deren Auswirkung auf die Anforderungen an die Darlegungslast ( BT-Drucks. 16/ 1780, S. 47; Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, Rn. 651 ) liegt in dem Vortrag des Klägers, eine Pflichtverletzung sei zu unterstellen, keine Behauptung einer Pflichtverletzung. Allenfalls ist in diesem Vorbringen eine erkennbar aus der Luft gegriffene Behauptung zu sehen, die ohne jeden Anhaltspunkt „ins Blaue“ aufgestellt und damit unbeachtlich ist ( vgl. zu Behauptungen „ins Blaue“: BAG 3. August 2005 – 10 AZR 585/04– EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 1 zu II 2 c der Gründe; BGH 1. Juni 2005 – XII ZR 275/02– NJW 2005, 2710; Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, Rn. 651, Schleusener/ Suckow/ Voigt AGG § 22 Rn. 3; Bauer/ Göpfert/ Krieger AGG 2. Aufl. § 22 Rn. 11; Wendeling-Schröder/Stein AGG § 22 Rn. 27 ). Randnummer 51 Auch
dem Vortrag der Beklagten ist nicht von einer die Vermutung der Benachteiligung begründenden Verletzung der Pflichten des § 81 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX und § 95 Abs. 2 SGB IX auszugehen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie unmittelbar
Ablauf der Bewerbungsfrist der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragtem und dem Personalrat sämtliche Bewerbungen vorgelegt habe und diese an der Vorauswahl beteiligt habe. Aus diesem Vortrag ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte die Bewerbung des Klägers nicht unmittelbar
ihrem Eingang der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gebracht hat. Diese verzögerte Unterrichtung ist jedoch unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens der Beklagten nicht geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen. Die Beklagte hat die Schwerbehindertenvertretung
ihrem Vortrag vor der Vorauswahl unterrichtet und an der Vorauswahl beteiligt, so dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen konnte. Randnummer 52 (dd) Der Kläger kann sich zur Darlegung eines Verfahrensfehlers, der die Vermutung einer Benachteiligung indiziert, nicht auf den Umstand berufen, dass die Beklagte ihn nicht angehört und ihm im Ablehnungsschreiben oder unverzüglich danach nicht die Gründe für die von ihm getroffen Entscheidung mitgeteilt hat. Randnummer 53 (aaa) Die Regelungen zur Anhörung und Unterrichtung in § 81 Abs. 1 Satz 8 und 9 SGB IX beziehen sich – was sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt – nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betreffen damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 95 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Denn nur dann kommt es
dieser Regelung zu einer Erörterung mit den Vertretungen unter Darlegung der Gründe, bei der der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört wird (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a.a.O., zu B IV 1 b bb
1 Satz 7 SGB IX– bestände, lässt die fehlende Begründung der Ablehnung nicht auf eine Benachteiligung wegen Behinderung schließen. Die Beklagte hat den Kläger zwar nicht über die Gründe der Entscheidung unterrichtet. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beklagten insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang steht. In der Entscheidung vom 15. Februar 2005 ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a.a.O., zu B IV 1 b bb
teil steht weder der Text der Stellenausschreibung noch die Erfüllung der Beschäftigungsquote entgegen. Da die Feststellung einer Behinderung vielfach im Laufe eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, besagt allein die Erfüllung der Beschäftigungsquote nicht, dass die Beklagte eine Behinderung in einem Bewerbungsverfahren nicht negativ berücksichtigt. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zum 1. August 2007 einen schwerbehinderten Menschen eingestellt hat. Damit ist nicht widerlegt, dass die Schwerbehinderung des Klägers in den vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren eine negative Rolle im Motivbündel gespielt hat. Randnummer 59 (
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nur auf dokumentierte Auswahlgründe stützen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die
holung der Dokumentation zulässig ( BAG
den Grundsätzen der Bestenauslese allein anhand sachlicher Qualifikationsmerkmale getroffen habe. Dieser Vortrag ist jedoch unerheblich, da die Beklagte sich damit nicht auf eine dokumentierte Auswahlentscheidung stützt. Die Beklagte hat eine schriftliche Dokumentation der Auswahlgründe nicht behauptet. Der Prozessbevollmächtigte hat auf Frage in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, ob es eine dokumentierte Auswahlentscheidung gebe. Randnummer 62
Juris; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2008 – 6 Sa 522/07 -, zitiert
Juris; vgl. auch BAG
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen . Randnummer 64 (b) Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hat. Der Kläger ist – wie oben dargelegt – für die Stellen nicht objektiv ungeeignet. In seiner auf die Stellenausschreibung zugeschnittenen Bewerbung schildert der Kläger seine Situation und hebt seine für die ausgeschriebenen Positionen wesentlichen Qualifikationen hervor. Für die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spricht der Umstand, dass der Kläger sich nicht auf alle vier ausgeschriebenen Stellen, sondern nur auf drei Stellen beworben hat, für die geeignet war. Da der Kläger aufgrund der Kündigung seines früheren Arbeitgebers mit dem Verlust seines Arbeitplatzes rechnen musste, spricht die Zahl von 120 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Der Kläger hat
Abschluss seiner Umschulung mit der Bewerbungstätigkeit begonnen. Zu diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, dass er seinen bisherigen Arbeitsplatz als Krankenpfleger wegen fehlender Einsetzbarkeit verlieren und nicht so schnell einen neuen Arbeitsplatz finden würde. Die Erwägung, dass der Arbeitplatzwechsel
Abschluss der Umschulung möglichst rasch, ggfs. auch auf eine Teilzeitstelle, erfolgen sollte, um die erlernten Fähigkeiten bald einzusetzen, Berufserfahrungen zu sammeln und „den Fuß in die Tür zu bekommen“, ist
vollziehbar. Dass der Kläger sich in einem Fall auf eine Stelle beworben hat, für die er
dem Vortrag der Parteien im Prozess nicht geeignet war, spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen. Das Gleiche gilt für die Bewerbung des Klägers auf eine Teilzeitstelle, die bis zu 50 km von seinem Wohnort entfernt war. Bewerbungen in einem größeren Radius um den Wohnort sind üblich und werden von der Agentur für Arbeit gefordert. Es spricht vielmehr für die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, dass der Kläger seine Bewerbungen auf das Rhein-Main-Gebiet beschränkt hat und seine Bewerbungstätigkeit eingestellt hat, als er eine neue Stelle gefunden hat. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bald
Abschluss des Aufhebungsvertrags mit seinem früheren Arbeitgeber eine neue Stelle gefunden hat. Gegen die Ernsthaftigkeit spricht schließlich nicht die Zahl der vom Kläger erhobenen Entschädigungsklagen. Es kann dem Kläger nicht verwehrt werden, Entschädigungsklagen zu erheben, wenn zahlreiche potentielle Arbeitgeber ihre Pflichten
dem SGB IX verletzen. Neben dem Schadensausgleich verfolgt das Gesetz auch eine generalpräventive Zielsetzung ( LAG Schleswig-Holstein 9. Dezember 2008 – 5 Sa 286/98 -, Rn. 42, zitiert
Juris ). Randnummer 65 2. Eine Entschädigung von insgesamt 3.318 Euro ist unter Berücksichtung der Umstände des Einzelfalls angemessen. Randnummer 66 a)
2 AGG muss die Entschädigung angemessen sein. Das bestimmt sich
Art und Schwere der Benachteiligung, der Dauer und ihren Folgen, dem Anlass und dem Beweggrund des Handelns, dem Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und dem Vorliegen eines Wiederholungsfalls (BAG
2 hätte eingestellt werden müssen ( BAG 12. September 2006 – 9 AZR 807/05 -, Rn.46 f., a.a.O. ). Randnummer 67 Da die Entschädigung nicht dem Ausgleich materieller Schäden dient, sondern als Ausgleich für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewährt wird, kann die Höhe der Entschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Bewerber inzwischen einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht berücksichtigt werden, dass ein Kläger nur eine Stelle hätte antreten können, wenn ein Arbeitgeber in mehreren Stellenbesetzungsverfahren wegen Benachteiligung eine Entschädigung an den Bewerber zu zahlen hat. Randnummer 68 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Entschädigung von insgesamt 3.318 Euro angemessen. Dabei sind zunächst die Zahl und die Art der Verstöße zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in allen drei Stellenbesetzungsverfahren gegen die Pflichten
Dadurch hat sie dem Kläger insbesondere trotz seiner offensichtlichen Eignung die Gelegenheit genommen, seine Fähigkeiten in einem Bewerbungsgespräch darzulegen. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzungen auf Unkenntnis der Vorschriften beruhten. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht eingestellt worden wäre, da für alle drei Stellen besser qualifizierte Bewerber eingestellt worden ist. So hat die Beklagte die Stelle in der Hauptverwaltung mit einer ausgebildeten Verwaltungsfachangestellten mit mehrjähriger Erfahrung in der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere im Bereich der Einbürgerung und des Staatsangehörigkeitsrecht, besetzt. Die Stelle des Sachbearbeiters für Sport und Kultur ist mit einer Bewerberin besetzt worden, die über Erfahrungen und Fachkenntnisse im Bereich der Verwaltung und Betreuung von Kindergärten, Berufserfahrung in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und über Kenntnisse der Vereinsstruktur verfügt. Die Stelle im Bürgerbüro ist mit einer kaufmännische Angestellten, die Erfahrungen mit Publikumsverkehr hat, besetzt worden. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Beschäftigungspflicht erfüllt. Schließlich ist zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit schon gegen Diskriminierungsverbote verletzt hat. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung 3.318 Euro angemessen und im Hinblick auf die abschreckende Wirkung für die Zukunft auch ausreichend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Betrag von 1070 Euro (ein Bruttomonatsgehalt) für die Stelle im Bereich Sport und Kultur, aus dem Betrag von 2.140 Euro (ein Bruttomonatsgehalt) für die Stelle in der Hauptverwaltung und 108 Euro (1/8 Bruttomonatsgehalt) für die auf die Zeit vom 01. bis 25.3.2008 befristete Stelle im Bürgerbüro. Randnummer 69 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Randnummer 70 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002721
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