1, 82 SGB IX auf, eine Pflicht zur Zahlung einer angemessen Entschädigung wegen Diskriminierung anzuerkennen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
1 Satz 1 SGB IX, ihre Pflicht zu Meldung der Stelle an die Bundesagentur für Arbeit sowie die Pflicht zur Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verletzt habe; von einer ordnungsgemäßen Beteiligung sei nur auszugehen, wenn die Schwerbehindertenvertretung und die anderen Gremien Gelegenheit hätten, mit dem Bewerber zu sprechen. Hinzu komme mangels näherer Begründung des Ablehnungsschreibens vom 17. Juli 2007 ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung
1 Satz 9 SGB IX. Schließlich habe die Beklagte ihre Pflicht, ihn zum Bewerbungsgespräch einzuladen, verletzt. Er erfülle aufgrund seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten die Einstellungsvoraussetzungen. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vermittele ebenso wie eine kaufmännische Ausbildung Kenntnisse der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung und der Kameralistik. So seien allein im dritten Lehrjahr 100 Stunden vorgesehen für das Aufgabengebiet "öffentliche Leistungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern". Die fehlende einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich ändere nichts an der prinzipiellen Eignung. Der Auskunftsanspruch folge aus § 15 AGG und Treu und Glauben. Erst
Erteilung der geforderten Auskunft sei der Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruchs in der Lage. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt,
dessen Qualifikation, Status einer Behinderung, Geschlecht und Alter. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hat bestritten, den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt zu haben. Die Ablehnung der Bewerbung beruhe allein auf der fehlenden Eignung des Klägers. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Berufserfahrung in Kämmerei und Stadtkasse und/oder im kaufmännischen Bereich noch über umfassenden Kenntnisse der Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Klage mit Urteil vom
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
dem Wortlaut der Stellenausschreibung keine Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich erforderlich sei. Im Übrigen begründe das Erfordernis der Berufserfahrung eine mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
dessen Qualifikation, Status einer Behinderung, Geschlecht und Alter. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, dass unmittelbar
Aufhebung der Stellenbesetzungssperre sämtliche Bewerbungen vom Personalamt im Zusammenwirken mit dem Leiter der Kämmerei und Stadtkasse C, dem Personalrat, vertreten durch dessen Vorsitzende D, der Frauenbeauftragten E und der Vertrauensperson für Schwerbehinderte F gesichtet worden seien und eine Auswahl über die zu einem Vorstellungsgespräch einzuladenden Personen getroffen worden sei. Der Kläger sei aus rein fachlichen Gründen, nämlich seiner offensichtlichen Nichteignung, nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe keine kaufmännische Ausbildung absolviert. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfülle diese Voraussetzung nicht, weil sie nur in Teilbereichen und nicht in nennenswertem Umfang kaufmännische Kenntnisse vermittele. Ferner fehle dem Kläger die einschlägige Berufserfahrung. Der Kläger habe des Weiteren nicht die erforderlichen EDV-Kenntnisse
gewiesen. Schließlich habe er keine umfassenden Kenntnisse der Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung; diese Kenntnisse könne nur derjenige haben, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit damit befasst habe. Ohne diese Kenntnisse sei der Kläger zur Bewältigung der Aufgaben nicht in der Lage. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. August 2009 (Bl. 230 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Ferner ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 18 B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung noch kann er von der Beklagten Auskunft über die Person des eingestellten Bewerbers
dessen Qualifikation, Status einer Behinderung, Geschlecht und Alter verlangen. Randnummer 19 I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu. Ein Entschädigungsanspruch kommt allein
2 AGG in Betracht. Danach kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Der Kläger hat die Entschädigung zwar fristgerecht geltend gemacht. Es fehlt aber an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, denn die Beklagte hat den Kläger im Stellenbesetzungsverfahren nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt. Randnummer 20 1. Der Kläger hat die für den Entschädigungsanspruch einzuhaltenden Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4, 61 b Abs. 1 ArbGG beachtet. Randnummer 21 a)
4 AGG muss der Anspruch
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Fristlauf beginnt im Falle der Bewerbung mit dem Zugang der Absage.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Randnummer 22 b) Diese Fristen sind eingehalten.
dem die Beklagte die Bewerbung des Klägers mit Schreiben vom
der Absage zugegangen. Unschädlich ist das Fehlen eines bezifferten Entschädigungsanspruch im Geltendmachungsschreiben ( BAG
der schriftlichen Geltendmachung erhoben worden. Randnummer 23 2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind jedoch nicht erfüllt. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigter im Sinne der Norm. Er ist unstreitig schwerbehindert im Sinne des SGB IX und damit behindert im Sinne des AGG. Die Beklagte hat den Kläger jedoch nicht wegen der Behinderung benachteiligt. Es ist weder von einer unmittelbaren Benachteiligung noch von einer mittelbaren Benachteiligung auszugehen. Randnummer 24 a) Die Beklagte hat den Kläger im Stellenbesetzungsverfahren nicht wegen seiner Behinderung unmittelbar benachteiligt. Randnummer 25 aa)
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe – zu denen die Behinderung zählt – benachteiligt werden. Das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter regelt zudem § 81 Abs. 2 SGB IX.
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 26
den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln muss der behinderte Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Seiner Darlegungs- und Beweispflicht genügt er
AGG, wenn er im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indiztatsachen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung eines Menschen vermuten lassen, können auch Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX sein. Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen der Behinderung und dem
teil gewinnen ( BAG
diesen Grundsätzen ist nicht von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen Behinderung auszugehen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung durch die Beklagte vermuten lassen. Randnummer 28
1 Satz 2 SGB IX ist er verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen.
Satz 1 SGB IX hat jede Dienststelle der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neue Arbeitsplätze zu melden. Die Tatsache der Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen ( BAG
1 Satz 4 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar
Eingang der Bewerbung zu unterrichten. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob ein Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, zu beteiligen.
2 Satz 3 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Verfahren
1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit
1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a. a. O zu B IV 1 b bb
dem Vortrag der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte diese Pflichten zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung so verletzt hat, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung begründet ist. Randnummer 34 Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu unterstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet und beteiligt worden sei, fehlt es an einer beachtlichen Behauptung. Randnummer 35 Soweit der Kläger meint, eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nicht gegeben, weil zu dieser in jeden Fall das Gespräch mit dem schwerbehinderten Bewerber gehöre, ist dem Kläger nicht zu folgen. Aus den Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
1 Satz 4 und 6 SGB IX und § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX folgt nicht die Pflicht, jeden schwerbehinderten Bewerber zu einem Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung einzuladen. Randnummer 36 Auch
dem Vortrag der Beklagten ist nicht von einer die Vermutung der Benachteiligung begründenden Verletzung der Pflichten des § 81 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX und § 95 Abs. 2 SGB IX auszugehen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie der Schwerbehindertenvertretung unmittelbar
Aufhebung der Stellenbesetzungssperre sämtliche Bewerbungen vorgelegt habe und diese an der Vorauswahl beteiligt habe. Aus diesem Vortrag ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte die Bewerbung des Klägers nicht unmittelbar
ihrem Eingang, sondern erst
Aufhebung der Stellenbesetzungssperre der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gebracht hat. Diese verzögerte Unterrichtung ist jedoch unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens der Beklagten nicht geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen. Die Beklagte hat die Schwerbehindertenvertretung
ihrem Vortrag, den der Kläger nicht bestritten hat, unmittelbar
Aufhebung der Stellenbesetzungssperre und vor der Vorauswahl unterrichtet und an der Vorauswahl beteiligt, so dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen konnte. Randnummer 37
1 Satz 9 SGB IX hat der Arbeitgeber alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Zu den Beteiligten im Sinne der Vorschrift zählt auch der betroffene Bewerber ( BAG 18. November 2008 – 9 AZR 643/07– Rn. 50, a. a. O. ). Diese Regelung bezieht sich aber – was sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt – auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betrifft damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Denn nur dann kommt es
dieser Regelung zu einer Erörterung mit den Vertretungen unter Darlegung der Gründe, bei der der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört wird ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a. a. O., zu B IV 1 b bb
1 Satz 7 SGB IX– bestände, ist das Fehlen einer Begründung für die Absage im Schreiben vom
1 Satz 7 – 9 SGB IX nur bestehen, wenn der Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht aufgegeben ( offen gelassen in BAG
ihrer Entscheidung und noch vor Zustellung der Klage mitgeteilt. Randnummer 41
Satz 2 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber, zu denen die Beklagte als Gebietskörperschaft zählt (§ 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommt, muss er den Bewerber
dem Gesetzesziel einladen. Der schwerbehinderte Bewerber soll den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen nichtbehinderten Bewerber für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht ( BAG
der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung nicht verfügt ( vgl. BAG vom
objektiven Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit, festzulegen. Ansonsten würde der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt einschränken, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Daher ist es unzulässig, einen für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Ausbildungsabschluss zu verlangen ( BAG vom
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit ein zulässiges Kriterium im Anforderungsprofil der Stelle ist. Randnummer 45 (b) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dem Kläger fehlte offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Randnummer 46
dem Stellenprofil für die zu besetzende Stelle Fachkraft Stadtkämmerei und Stadtkasse wurden neben einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung einschlägige Berufserfahrung und EDV-Kenntnisse und umfassende Kenntnisse der Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung verlangt. Randnummer 47 Der Kläger verfügt unstreitig nicht über einen kaufmännischen Abschluss. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten Kenntnisse erworben hat, die in Inhalt und Umfang den in einer kaufmännischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen entsprechen. Immerhin sieht der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsfachangestellten 40 Unterrichtsstunden im Rechnungswesen (Lernfeld 7, vgl. Bl. 79, 86) und 100 Unterrichtsstunden in Kosten- und Leistungsrechnung vor. Das kaufmännische Rechnungswesen und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen waren Gegenstand der Abschlussprüfungen (Bl. 35 f.). Randnummer 48 Dem Kläger fehlen jedenfalls die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse.
der Stellenausschreibung sind einschlägige Berufserfahrungen, d. h. Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich, und umfassenden Kenntnisse der Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung vorausgesetzt. Bei diesen Stellenanforderungsmerkmalen kann es sich nur um praktische berufliche Erfahrungen handeln, denn theoretische und praktische Kenntnisse, wie sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden, sind bereits von der Stellenanforderung der abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung erfasst. Über solche – die Ausbildungskenntnisse übersteigende – Erfahrungen und Kenntnisse verfügte der Kläger jedoch ausweislich der der Beklagten überlassenen Bewerbungsunterlagen nicht. Zwar hat er im Jahr 1979/1980 als Registrator in einer Gesundheitsabteilung der Landesversicherungsanstalt Hessen gearbeitet. Zu seinen Aufgaben gehörte jedoch lediglich das Ziehen und Ablegen von Akten sowie das Sortieren und Beifügen von Posteingängen und die Überwachung von Wiedervorlagen. Darüber hinaus war der Kläger – was verschiedenen Arbeitszeugnissen zu entnehmen ist – im Rahmen seiner krankenpflegerischen Tätigkeiten mit der Führung von Krankenunterlagen betraut. Seinem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die von ihm gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse solche sind, die einer Beschäftigung in einer Kämmerei und Stadtkasse gleichzusetzen sind. Randnummer 49 Die von der Beklagten für die ausgeschriebene Tätigkeit einer Fachkraft Kämmerei und Stadtkasse geforderten einschlägigen Berufserfahrungen und umfassenden Kenntnisse der Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung sind zur Ausübung der Tätigkeit einer Fachkraft Kämmerei und Stadtkasse auch wesentlich und entscheidend. Das gilt insbesondere für die vorgesehenen Aufgaben der Sachbearbeitung in Mahnung und Vollstreckung, die Kenntnisse des Vollstreckungsrechts und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet erfordert. Das gilt aber auch für die Aufgabe der Mitarbeit bei der Einführung der kommunalen Doppik, des Aufbaus einer doppelten Buchführung und der Umstellung von Kameralistik auf Doppik. Diese Aufgabe erfordert eine Übersicht über beide Systeme, die ohne praktische Erfahrungen nicht zu erlangen ist. Ohne praktische Erfahrungen in diesem Bereich müsste der Stelleninhaber über einen langen Zeitraum intensiv eingearbeitet werden, um im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sich erst diese zu Recht geforderten praktischen Fähigkeiten anzueignen und entsprechend zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung dieser Aufgaben kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte einen berufserfahrenen Mitarbeiter und nicht einen Berufungsanfänger, der nur über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, für diese zu besetzende Stelle sucht. Randnummer 50
2 AGG 3 liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Randnummer 53 bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die Kriterien der kaufmännischen Berufserfahrung und der umfassenden Kenntnisse in Kameralistik bzw. der kommunalen Doppik oder der kaufmännischen Buchführung behinderte Bewerber gegenüber nicht behinderten Bewerbern benachteiligen. Dass nicht behinderte Bewerber über diese Erfahrungen und Kenntnisse häufiger verfügen, liegt nicht auf der Hand. Das gleiche gilt auch für Bewerber
Umschulungen. Im Übrigen sind die Kenntnisse und Erfahrungen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich (§ 8 AGG). Randnummer 54 II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung der Qualifikation, des Status einer Behinderung, des Geschlechts und des Alters des eingestellten Bewerbers. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX, noch aus dem AGG, noch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Randnummer 55 a) Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Randnummer 56 Einerseits sind die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht
1 Satz 9 SGB IX nicht erfüllt, denn die Beklagte erfüllt die Beschäftigungspflicht. Die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX bezieht sich
ihrem Wortlaut und
ihrem Sinn und Zweck nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betrifft damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist ( BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03– a. a. O., zu B IV 1 b bb
1 Satz 9 SGB IX auf die Mitteilung der getroffenen Entscheidung unter Darlegung der Gründe gerichtet. Ob diese Darlegungspflicht außer der bereits mitgeteilten Qualifikation weitere persönliche Daten wie das Alter, das Geschlecht und den Status der Behinderung des erfolgreichen Bewerbers umfasst, hängt vom Inhalt der Entscheidung ab und ist deshalb nicht generell zu bejahen. Randnummer 58 b) Der Anspruch folgt nicht aus der Regelung des § 15 AGG. Das AGG gewährt dem erfolglosen Bewerber keinen Anspruch auf Mitteilung der Gründe der Auswahlentscheidung (Grobys NZA 2006, 903; Schleusener/Suckow/Voigt AGG § 22 Rn. 37) . Ein solcher Auskunftsanspruch ist im Vorfeld der Richtlinienumsetzung zwar diskutiert, letztlich aber nicht in das Gesetz aufgenommen worden ( Schleusener/Suckow/Voigt AGG § 22 Rn. 37 ). Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für die Regelung des § 22 AGG, mit welcher dem Bewerber Beweiserleichterungen gewährt werden, entschieden. Hat der Bewerber Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dazu hat er Umstände darzulegen, welche den Schluss zulassen, dass die Behinderung in dem Motivbündel, das die Entscheidung beeinflusst hat, nicht als negatives Merkmal enthalten war. Dazu kann – je
den Umständen des Einzelfalls – die Darlegung persönlicher Daten des erfolgreichen Bewerbers erforderlich sein. Kommt er seiner Darlegungslast nicht
, ist die Entschädigungsklage begründet. Randnummer 59 c) Es besteht schließlich kein allgemeiner Auskunftsanspruch
Treu und Glauben (§ 242 BGB). Randnummer 60
Treu und Glauben ist neben der Regelung des § 22 AGG kein Raum. Aufgrund der Regelung des § 22 AGG ist ein Bewerber nicht auf einen allgemeinen Auskunftsanspruch angewiesen. Randnummer 62 Die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs
Treu und Glauben darf nicht dazu führen, dass die gesetzliche Beweislastregelung des § 22 AGG unterlaufen wird ( vgl. BAG
AGG die Darlegungs- und Beweislast, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Für einen allgemeinen Auskunftsanspruch besteht neben § 22 AGG kein Bedarf. Randnummer 64 Entgegen seiner Ansicht ist der Kläger auf die begehrte Auskunft nicht zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs angewiesen. Bei der Regelung zur Begrenzung des Entschädigungsanspruchs
2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, für die der Arbeitgeber, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt ( Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 36 ). Randnummer 65 C. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 66 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002723
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