Tenor Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 2009, 7 Ca 7072/08, teilweise abgeändert und wi
§ 77Betriebsvereinbarung Nr.
7) . Besteht keine kollektivrechtliche Weitergeltung, gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung individualrechtlich zwischen den Kläger und der Beklagten, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 41 Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht unwirksam. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist vielmehr aufgrund im Tarifvertrag vom Januar 1999 enthaltener Öffnungsklausel wirksam. Randnummer 42 Da der A infolge seiner Doppelstellung als Arbeitgeber keine Tarifverträge abschloss, solche nicht vorlagen und nicht üblich waren, konnten Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer und damit auch eine Vergütungsregelung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Februar 1998 geregelt werden (BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 322/00–
§ 87Lohngestaltung Nr.
107) . Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte nicht unwirksam, gleichgültig, ob sie kollektivrechtlich oder individualrechtlich weiter galt. Randnummer 43 Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift nicht ein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Der Tarifvertrag vom Januar 1999 sieht in § 2 die weitere Anwendung der AAB vor. Diese sehen in § 5 Abs. 1 für die Höhe des Arbeitsentgelts ergänzende Betriebsvereinbarungen vor. Damit ist durch den TV vom Januar 1999 die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für ergänzende Betriebsvereinbarung zur Höhe des Arbeitsentgelts beseitigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Sperrwirkung wie der Kläger meint bereits deswegen nicht greift, weil die Betriebsvereinbarung einen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegenden Gegenstand regelt und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG die speziellere Regelung gegenüber § 77 Abs. 3 BetrVG darstellt. Randnummer 44 Ob die Betriebsvereinbarung bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zum 01. April 1998 nicht der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterlag, kann offen bleiben. Auch rückwirkende Öffnungsklauseln sind zulässig (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01–
§ 77Tarifvorbehalt Nr.
18; BAG 20. April 1999 – 1 AZR 631/98–
§ 77Tarifvorbehalt Nr.
12) . § 5 Abs. 1 AAB, der Bestandteil des Tarifvertrages vom Januar 1999 ist, verweist auf die beim A geltenden und damit auch auf die bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen. Aber auch wenn man hierin noch keine Rückwirkung der Öffnungsklausel sehen wollte und die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 erst zum
- Januar 1999 beseitigt wurde, gilt dies nicht nur für nach dem
- Januar 1999 abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, sondern auch und gerade für solche Betriebsvereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages bestanden (BAG
- Februar 2001 – 1 AZR 233/00–
§ 77Tarifvorbehalt Nr.
15) . Randnummer 45 Der Anspruch des Klägers auf den sog. Gehaltsbestandteil ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Überleitung des Klägers in Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle zum
- Januar 2008 entfallen. Der im Zuge des Wegfalls der Essensmarken eingeführte sog. Gehaltsbestandteil ist nicht integraler Bestandteil der alten Gehaltstabelle für sog. Altbeschäftigte, sondern wurde den Arbeitnehmern neben der Vergütung nach dieser Tabelle gezahlt. Der Umstand, dass die alte Gehaltstabelle auf den Kläger keine Anwendung mehr findet, führt dementsprechend noch nicht dazu, dass ihm auch kein Anspruch auf Zahlung des sog. Gehaltsbestandteils zusteht. Dass es sich bei dem Gehaltsbestandteil von ursprünglich 20,00 DM um einen Bestandteil der alten Gehaltstabelle handelt, kann aus dem Spruch der Einigungsstelle vom
- Februar 1998 nicht geschlossen werden. Randnummer 46 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Von besonderer Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG
- Dezember 2007 – 1 AZR 953/06–
§ 77Betriebsvereinbarung Nr.
37; BAG 27. Juni 2006 – 1 AZR 322/05–
§ 112Nr.
180) . Randnummer 47 Der Spruch der Einigungsstelle sagt nicht aus, dass die Tabellenwerte der Gehaltstabellen um 20,00 DM zu erhöhen seien, sondern, dass sich die Vergütung der Beschäftigten ab dem
- April 1998 tabellenwirksam um 20,00 DM erhöht. Mit der Formulierung "tabellenwirksam" ist nicht zum Ausdruck gebracht, die Tabellenwerte würden verändert. Die Formulierung bringt zunächst nur zum Ausdruck, dass der geregelte Pauschalbetrag an Gehaltserhöhungen wie die Tabellenwerte teilnimmt und durch Erhöhung der Tabellenwerte nicht aufgezehrt wird, eine Anrechnung nicht stattfindet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit auch die Tabellenwerte nicht jeweils um den Betrag von 20,00 DM erhöht. Der Betrag wurde vielmehr getrennt neben dem Gehalt nach den jeweiligen Tabellenwerten gezahlt und gesondert ausgewiesen. Dies entsprach auch Sinn und Zweck dieses Betrages, der nach dem eigenen Verständnis der Beklagten auch Teilzeitbeschäftigten ungekürzt zustehen sollte. Bereits dies zeigt, dass er auch unter Berücksichtigung der Systematik, des Zwecks der Zahlung und auch nach der praktischen Handhabung nicht integraler Bestandteil der Tabellenwerte ist. Dementsprechend haben auch die Tarifvertragsparteien weder im ETV 2006 noch im ETV 2008 den auf Betriebsvereinbarung beruhenden sog. Gehaltsbestandteil in die Tabellenwerte integriert, sondern diese fortgeschrieben. War der sog. Gehaltsbestandteil bereits in der Vergangenheit nicht Bestandteil der Gehaltstabelle, führt der Umstand allein, dass auf den Kläger ab dem
- Januar 2008 eine andere Gehaltstabelle anzuwenden ist, noch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung dieses Gehaltsbestandteils. Dies kann auch noch nicht daraus geschlossen werden, dass der sog. Gehaltsbestandteil bei den gemäß § 2 dritter Absatz ETV 2008 als Anlagen in Bezug genommenen Gehaltstabellen nur in der Tariftabelle für sog. Altbeschäftigte aufgeführt ist, nicht aber in der für ab dem 01.08.2006 eingestellte Beschäftigte. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der bisherige Gehaltsbestandteil nunmehr in die Werte der neuen Tabelle integriert sei oder die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen wären und gewollt hätten, dieser auf Betriebsvereinbarung beruhende Vergütungsbestandteil stehe den in die neue Gehaltsgruppe zu überführenden Arbeitnehmern nicht mehr zu. Vereinbart ist dies nicht. Vereinbart ist lediglich die Anwendung der Gehaltstabellen, wobei der sog. Gehaltsbestandteil jedoch nicht Bestandteil der Tabellenwerte ist. Randnummer 48 Die Höhe des dem Kläger somit zustehenden Gehaltsbestandteils steht unter Berücksichtigung der jeweiligen unstreitigen Erhöhungen zum
- Juli 2008,
- Oktober 2008 und
- März 2009 außer Streit. Randnummer 49 Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für beide Parteien die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002727