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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19/3 Sa 1290/08 Urteil Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang um die Eingr

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Ta

§§ 22, 23 Nr. 159; LAG Düsseldorf 21. Februar 2008 – 15 Sa 1617/08 – Ges

R 2008, 586 zu 2 a der Gründe ). Ein Vertretungsverbot folgt daraus nicht; für ein solches Verbot neben dem Entscheidungsvorbehalt gibt es keinen Hinweis im Tarifvertrag ( a. A: Hessisches Landesarbeitsgericht vom

  1. Dezember 2008 – 3 Sa 815/08 ). Aufgrund des Tarifmerkmerkmals der Ausdrücklichkeit bedarf die Übertragung einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG
  2. November 1987 – 4 AZR 336/87–

§§ 22, 23 Nr.

140) . Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Das kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen (BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87–

§§ 22, 23 Nr.

140) . Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheingrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94–

§§ 22, 23 Nr.

207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Randnummer 28 Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA ist für die Eingruppierung die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Eine bestimmte Form für die Zuweisung der auszuübenden Tätigkeit sieht § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht vor, so dass auch eine stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen kann (vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95–

§§ 22, 23 Nr.

223, zu II 5.1 der Gründe) . Gleiches gilt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 17 TV-Ärzte/VKA und die Übertragung der Führungsposition in §§ 32, 33 TV-Ärzte/VKA. Der Vergleich dieser Vorschriften mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe

  1. c)TV-Ärzte/VKA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Protokollerklärung bewusst eine einschränkende Regelung getroffen haben, um Oberärzte im Tarifsinn von Titular oder Funktionsoberärzten im Sinne der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA abzugrenzen. Randnummer 29 Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe
  2. c)TV-Ärzte/VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberärztin/Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe
  3. c)TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärztinnen/Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe
  4. c)TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberärztin/ oberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen. Randnummer 30 Das Auslegungsergebnis gewährleistet eine praktisch handhabbare Lösung. Dadurch, dass die Übertragung einen Beschluss des zuständigen Organs des Arbeitgebers erfordert und die Zurechnung der Übertragung im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgeschlossen ist, wird eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärztinnen/Ärzte gewährleistet. Randnummer 31
  5. b)Nach diesem Tarifverständnis ist der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe
  6. c)TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ihm die medizinische Verantwortung für die Neuroradiologie übertragen hat. Randnummer 32
  7. aa)Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das zuständige Organ der Beklagten den Beschluss gefasst hat, ihm die medizinische Verantwortung für die Neurologie zu übertragen. Der Kläger hat auch keine ausdrückliche, mündliche oder schriftliche Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch die Beklagte vorgetragen. Randnummer 33

(1)Der Kläger kann sich nicht darauf stützten, dass er in den Arbeitsverträgen vom
  1. August 2003 und
  2. Juni 2005 als Oberarzt bezeichnet ist. Diese Arbeitsverträge wurden vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA geschlossen, als die Übertragung der Oberarztfunktion keine vergütungsrechtliche Bedeutung hatte. Erst mit § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärzte geschaffen worden, welcher eine eigene Definition des Oberarztes zugrunde liegt. Die Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA zeigt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil der Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA die Bezeichnung Oberarzt geführt hat. Randnummer 34
(2)Eine ausdrückliche Übertragung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auf dem Briefpapier des Radiologischen Zentrums und nach Behauptung des Klägers im Organigramm als Oberarzt bezeichnet ist. Der Kläger war vor dem 31. Juli 2006 berechtigt, die Bezeichnung Oberarzt zu führen, und hat mit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA diese Berechtigung nicht verloren. Mit dieser Bezeichnung ist jedoch – wie aus der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA – folgt, keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III verbunden. Der Klammerzusatz "(Neuroradiologie)" auf dem Briefpapier ist nicht als ausdrückliche Erklärung, der Kläger trage für die Neuroradiologie die medizinische Verantwortung, zu verstehen; darin kann auch nur eine Angabe des Tätigkeitsbereichs gesehen werden. Randnummer 35
(3)Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Übertragung der medizinischen Verantwortung aus dem Organigramm der Beklagten ergibt. Dem Beweisantrag des Klägers auf Vorlage des Organigramms war deshalb nicht nachzugehen. Randnummer 36
(4)Die Übertragung der medizinischen Verantwortung für die Neurologie ist auch nicht aus dem vorgelegten Auszug des Internetauftritts der Beklagten ersichtlich. Bei der Neuroradiologie ist der Name des Klägers zwar an erster Stelle genannt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung übertragen ist. Randnummer 37 Der weitere Internet-Auszug (Bl. 102 f. d. A.) stammt vom 04. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits ausgeschieden. Daraus können keine Schlüsse für den streitgegenständlichen Zeitraum gezogen werden. Randnummer 38
(5)Die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber den in der Neuroradiologie eingesetzten Assistenzärzten weisungsbefugt war und für den Chefarzt im Bereich der Neuroradiologie als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig war. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal gemäß § 16 Buchstabe
  1. c)TV-Ärzte/VKA lässt gerade eine Zuweisung oberärztlicher Funktionen entsprechend dem bisherigen allein funktionalen Verständnis von Oberarztstellen durch den Chefarzt nicht ausreichen, sondern verlangt weitergehend, die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber. Randnummer 39
  2. bb)Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Chefarzt, Dr. A, ihm die medizinische Verantwortung übertragen habe. Die Zuweisung der Tätigkeit aufgrund der Entscheidung des leitenden Arztes stellt keine ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe
  3. c)TV-Ärzte/VKA dar. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass Prof. Dr. A von der Beklagten ausdrücklich bevollmächtigt war, dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. Randnummer 40
(1)Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Chefarzt zur Umstrukturierung des Zentralinstituts und zur Übertragung der medizinischen Verantwortung für die einzelnen Bereiche ermächtigt, ist unsubstantiiert. Auch § 6 Abs. 1 des Chefarztdienstvertrags von Prof. Dr. A enthält keine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung. Danach ist der Leitende Arzt lediglich befugt, bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung zuzuweisen, nicht jedoch, diesen im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen. Randnummer 41
(2)Die Beklagte muss sich eine Übertragung durch den Chefarzt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Aufgrund des Erfordernisses der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung, das einen Entscheidungsvorbehalt für den Arbeitgeber begründet, ist eine Zurechnung im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgeschlossen. Randnummer 42 c) Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf die Klägerin zu berufen, weil sie Arbeitsleistung des Klägers entgegen genommen hat ( vgl. BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94–

§§ 22, 23 Nr.

207; LAG Düsseldorf

  1. Juli 2998 – 9 Sa 546/08 – ZTR 2009, 23; Sächsisches LAG
  2. Juni 2008 – 9 Sa 658/07–; LAG Schleswig-Holstein
  3. Februar 2009 – 5 Sa 402/08 ). Von einem treuwidrigen Verhalten ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil nach dem Vorbringen des Klägers nicht feststeht, seit wann die Neuroradiologie als selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich organisiert ist und seit wann er die medizinische Verantwortung dafür wahrgenommen hat, ob er mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit oberärztliche Funktionen wahrgenommen hat und wann die Beklagte sichere Kenntnis dieser Umstände erhalten hat. Der Kläger kann sich nicht auf das Schreiben des Chefarztes vom
  4. April 2007 berufen. Dieses Schreiben beantwortet diese Fragen nicht; es ist überdies nicht dargelegt, wann die Beklagte dieses Schreiben erhalten hat. Die Treuwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Zeit ab Ausscheiden des Klägers eine Oberarztstelle für den Funktionsbereich Neuroradiologie ausgeschrieben hat. III. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Randnummer 44 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002731

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