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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 69/09 Beschluss Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch Betriebsrat mittels Geschäftsordnung §

Obsah (4)§ 27§ 139§ 28§ 264

Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch Betriebsrat mittels Geschäftsordnung Leitsatz 1. Wird um die Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gestritten, sind alle Betriebsratsmitglied

§ 27Betr

VG aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und 7 weiteren Mitgliedern. [...] Randnummer 4 Der BA wählt aus seiner Mitte einen / eine Vorsitzenden / Vorsitzende und weitere Stellvertreter (1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter). [...] Randnummer 5 4. Entscheidungsbefugnis

§ 27Betr

VG Abs. 2 führt der BA die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Er entscheidet rechtswirksam für den Betriebsrat in den vom Betriebsrat zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben. […] Randnummer 6 Der BA erhält auch Erledigungsbefugnis in solchen Angelegenheiten, die aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung einem anderen Ausschuss übertragen waren, wenn er es für notwendig erachtet. Hierzu ist ein Beschluss des BA notwendig. Randnummer 7 Der Betriebsrat hat neben dem Betriebsausschuss weitere Ausschüsse (einen Personalausschuss, einen Arbeitszeitausschuss, einen AUG-Ausschuss, einen Berufsbildungsausschuss, einen EDV-Ausschuss und einen Sozial- und Kantinenausschuss) gebildet, denen er jeweils Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Randnummer 8 Ferner beschloss der Betriebsrat am

  1. Juni 2008 eine Geschäftsordnung des Betriebsrats. In seiner Sitzung vom
  2. Oktober 2008 beschloss der Betriebsrat eine Neufassung dieser Geschäftsordnung, deren Wortlaut im Wesentlichen den am
  3. Mai 2008 und am
  4. Juni 2008 beschlossenen Geschäftsordnungen des Betriebsrats entspricht. Sie lautet auszugsweise: Randnummer 9 § 3 Sitzungen des Betriebsrats, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen Randnummer 10
  5. Betriebsausschuss Randnummer 11 Der Betriebsausschuss ist das geschäftsführende Organ des Betriebsrats und führt als solches die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Die ihm im Einzelnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses (BA) geregelt. Der BA erhält das Recht, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden. Der BA hat darüber hinaus das Recht, jederzeit Aufgaben, die den weiteren Ausschüssen übertragen sind, an sich zu ziehen. Soweit eine Sachaufgabe gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fällt, bestimmt der BA einen federführenden Ausschuss (bzw. eine federführende Arbeitsgruppe) oder bearbeitet das Thema selbst. Randnummer 12 Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag, der am
  6. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, die Ansicht vertreten, die Geschäftsordnungen des Betriebsrats und des Betriebsausschusses verstießen gegen zwingendes Gesetzesrecht und seien unwirksam. Die Regelungen, durch die es dem Betriebsausschuss ermöglicht werde, Aufgaben, die anderen Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen seien, an sich zu ziehen, griffen in originäre Zuständigkeiten des Betriebsrats ein. Ferner sei es unzulässig, den Vorsitzenden des Betriebsausschusses durch Wahl des Betriebsausschusses bestimmen zu lassen. Die in der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgesehene Befugnis des Betriebsausschusses, Arbeitsgruppen zu bilden, stelle einen Verstoß gegen § 28 a BetrVG dar. Randnummer 13 Die Antragsteller haben zuletzt beantragt, Randnummer 14
  7. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom
  8. Oktober 2008 unwirksam ist;
  9. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom
  10. Juni 2008 unwirksam ist. Randnummer 15 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 16 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Betriebsrat ist der Ansicht gewesen, die Geschäftsordnungen seien insgesamt gesetzeskonform. Insbesondere verstoße die Regelung in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats, die dem Betriebsausschuss die Bildung von Arbeitsgruppen erlaubt, nicht gegen zwingendes Recht, da es sich bei den genannten Arbeitsgruppen nicht um solche im Sinne des § 28 a BetrVG handele. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom
  11. März 2009 - 2 BV 423/08 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse der Antragsteller. Sowohl die Geschäftsordnung des Betriebsrats als auch die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses seien rechtsunwirksam, da sie Regelungen enthielten, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstießen. Da nicht davon auszugehen sei, dass die Geschäftsordnungen jeweils auch ohne die nichtigen Regelungen erlassen worden wären, seien die Geschäftsordnungen

§ 139BGB insgesamt nichtig.

Randnummer 20 Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats und in Ziffer 4 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses enthaltenen Regelungen, wonach der Betriebsausschuss das Recht erhält, Aufgaben, die seitens des Betriebsrats an andere Ausschüsse übertragen worden sind, an sich zu ziehen, bzw. insoweit einen federführenden Ausschuss zu bestimmen, verstießen gegen § 28 BetrVG.

§ 28Abs. 1 S. 3 2. HS Betr

VG gelte für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats § 27 Abs. 2 S. 2 bis 4 entsprechend. Demnach bedürfe es zur Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse sowie für den Widerruf derselben eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrats, für den Schriftform gelte. Die in § 27 BetrVG niedergelegte Vorschrift sei grundsätzlich zwingend und könne weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. An der Rechtswidrigkeit der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrat selbst die Möglichkeit habe, dem Betriebsausschuss Aufgaben wieder zu entziehen. Randnummer 21 Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats enthaltene Regelung, wonach der Betriebsausschuss das Recht erhält, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden, und ggf. eine federführende Arbeitsgruppe zu bestimmen, die ein Thema bearbeiten soll, verstoße gegen § 28 a BetrVG.

§ 28a Abs. 1 Satz 1 Betr

VG könne der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben auf Arbeitsgruppen nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber zu schließenden Rahmenvereinbarung übertragen. Hierfür bedürfe es nach § 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG der Schriftform. Auch § 28 a BetrVG sei hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der Übertragung von Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe zwingendes Recht. Ein Beschluss des aus 9 Mitgliedern bestehenden Betriebsausschusses stelle keine qualifizierte Mehrheitsentscheidung des Betriebsrats insgesamt dar. Der Einwand des Betriebsrats, dass der Begriff der Arbeitsgruppen in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats untechnisch gemeint und nicht im Sinne des § 28 a BetrVG zu verstehen sei, sei insoweit unbeachtlich. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats enthalte keine Definition des dort verwendeten Begriffs der Arbeitsgruppe. Es handele sich bei diesem Begriff um einen in § 28 a BetrVG verwendeten Rechtsbegriff. Dass mit der in § 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgruppe keine Arbeitsgruppe im Rechtssinne gemeint sei, lasse sich dem Wortlaut oder der Struktur der Geschäftsordnung nicht entnehmen. Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgesehene Möglichkeit des Betriebsausschusses, eine federführende Arbeitsgruppe zur Bearbeitung eines Themas zu bestimmen, stelle klar, dass der Betriebsausschuss die Möglichkeit erhalten solle, einer Arbeitsgruppe bestimmte Aufgaben zu übertragen. Randnummer 22 Schließlich stelle auch die in Ziffer 2 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses niedergelegte Wahl des Betriebsausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters durch den Betriebsausschuss einen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht dar.

§ 27Abs. 1 S. 2 Betr

VG bestehe der Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und weiteren Ausschussmitgliedern. Da der Betriebsausschuss einen erweiterten geschäftsführenden Vorstand des Betriebsrats darstelle, sei der Vorsitzende des Betriebsrats ohne Weiteres auch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Gleiches gelte für seinen Stellvertreter. Eine Wahlmöglichkeit bestehe nicht. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 3 BetrVG, nach dem die weiteren Ausschussmitglieder vom Betriebsrat zu wählen sind, der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Betriebsausschusses jedoch nicht. Randnummer 23 Gegen den ihm am

  1. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
  2. April 2009, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am
  3. Mai 2009 per Telefax begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 9) haben innerhalb der verlängerten Beschwerdeerwiderungsfrist ihre Anträge erweitert und die Antragserweiterung gleichzeitig begründet (Anschlussbeschwerde). Randnummer 24 Der Beteiligte zu 10) meint, § 27 Abs. 2 S. 2 bis 4 BetrVG beinhalte auch das Recht, dem Betriebsausschuss - wie vorliegend geschehen - das Recht einzuräumen, Aufgaben anderer Ausschüsse an sich zu ziehen. Der Aufgabenbereich, der dem Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen werden könne, sei im Gesetz dem Gegenstand nach nicht begrenzt. Er müsse sich nur im Rahmen der funktionellen Zuständigkeiten des Betriebsrates halten. Lediglich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen sowie bestimmte organisatorische Entscheidungen wie die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses oder der weiteren Ausschüsse seien dem Betriebsrat selbst ausdrücklich vorbehalten. Der Betriebsrat entscheide daher mit der Mehrheit seiner Stimmen und in Schriftform in eigener Verantwortung, welche Aufgaben er dem Betriebsausschuss übertrage. Diese im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege auch kein Verstoß gegen § 28 a BetrVG vor, da es sich bei der diesbezüglichen Regelung in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht um Arbeitsgruppen im Sinne des § 28 a BetrVG handele. Aus dem Wortlaut der Geschäftsordnungen sei ersichtlich, dass es sich bei den möglichen Arbeitsgruppen um solche handeln solle, die aus dem Kreis der Mitglieder des Betriebsrates als Ergänzung zu den Ausschüssen temporär eingesetzt werden sollen, um besondere Themen oder besonders zeitkritische Themen für eine Beschlussfassung im Gremium Betriebsrat zu bearbeiten und vorzubereiten. Eine Erledigungs- und damit Entscheidungskompetenz sei für die Arbeitsgruppen im Sinne der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Es handele sich damit nicht um Arbeitsgruppen im Sinne des § 28 a BetrVG. Randnummer 26 Schließlich sei entgegen der Vorinstanz in § 27 BetrVG nur geregelt, dass der Vorsitzende des Betriebsrates und der Stellvertreter dem Betriebsausschuss angehören. Dass der Betriebsratvorsitzende zwingend auch den Vorsitz im Betriebsausschuss übernehmen müsse und vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auch in diesem Amt zu vertreten sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ziffer 3 (Gästeregelung) regele bezüglich der Ersatzmitglieder lediglich, dass solche Ersatzmitglieder, die für die jeweilige Sitzung nicht nachgerückt seien, als Gäste zugelassen werden könnten. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung in der
  4. Instanz könne nicht nachvollzogen werden. Randnummer 27 Der Beteiligte zu 10) beantragt, Randnummer 28 den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  5. März 2009 - 2 BV 423/08 - abzuändern und die Anträge der Beteiligte zu 1) bis 9) zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beteiligten zu 1) bis 9) und 27) und 28) beantragen, Randnummer 30 die Beschwerde zurückzuweisen, ferner im Wege der Anschlussbeschwerde als Hauptanträge,
  6. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom
  7. Oktober 2008 nichtig ist;
  8. dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom
  9. Juni 2008 nichtig ist. Randnummer 31 Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Geschäftsordnungen gerichteten Anträge werden nunmehr als Hilfsanträge gestellt. Die Beteiligten zu 1) bis 9) und 27) und 28) beantragen weiterhin hilfsweise, Randnummer 32 festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 4 Satz 4 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom
  10. Juni 2008 nichtig, hilfsweise unwirksam sind; festzustellen, dass die Regelungen in § 3 und § 4 letzter Satz (Verschwiegenheitspflicht) der Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom
  11. Oktober 2008 nichtig, hilfsweise unwirksam sind. Randnummer 33 Der Beteiligte zu 10) beantragt, Randnummer 34 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beteiligten zu 1) bis 9), 27) und 28) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss. Sie meinen, die in § 3 Ziffer 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrates, korrespondierend mit Ziffer 4 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses, enthaltene Regelung, wonach der Betriebsausschuss das Recht erhält, vom Betriebsrat auf andere Ausschüsse übertragene Aufgaben an sich zu ziehen bzw. einen federführenden Ausschuss zu bestimmen, verstoße gegen § 27 und § 28 BetrVG. Sowohl § 27 BetrVG als auch § 28 BetrVG gestünden allein dem Betriebsrat die Bildung von Ausschüssen und die Übertragung von Aufgaben auf diese Ausschüsse zu. Der Betriebsausschuss sei keine zusätzliche, besondere Betriebsvertretung, sondern ein Organ des Betriebsrates. Seine gesetzliche Hauptaufgabe sei die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Der Betriebsausschuss nehme nur Aufgaben wahr, solange sie ihm der Betriebsrat schriftlich übertragen habe. Nur der Betriebsrat könne also die Aufgaben durch Beschluss und schriftlich wieder zurück ziehen. Nach der Geschäftsordnung könne der einmal mit derartiger Generalvollmacht wie in § 3 der Geschäftsordnung ausgestattete Betriebsausschuss nicht nur eigenständig Ausschüsse bilden, sondern auch nach Belieben Aufgaben verteilen und wieder an sich ziehen, jeweils ohne Beschluss des hierfür allein zuständigen Betriebsrates. Auch sonstige Ausschüsse könnten gem. § 28 BetrVG nur vom Betriebsrat selbst unter den gleichen Bedingungen wie der Betriebsausschuss gebildet werden. Der Betriebsrat dürfe sich vor allem nicht aller wesentlicher Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitgehend auf den Betriebsausschuss oder einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss übertrage. Die in § 3 Ziffer 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrates enthaltene Regelung, wonach der Betriebsausschuss das Recht erhalte, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden und gegebenenfalls eine federführende Arbeitsgruppe zu bestimmen, die ein Thema bearbeiten soll, verstoße gegen § 28 a BetrVG. Das Recht zur Bildung von Arbeitsgruppen sei allein dem Betriebsrat vorbehalten. Der Beteiligte zu 10) irre, wenn er den erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die Frage des Vorsitzes des Betriebsausschusses angreife. Die Gästeregelung in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses regele im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde nicht etwa nur das Gästerecht der Ersatzmitglieder. Tatsächlich sollten Betriebsratsmitglieder aus den Ausschusssitzungen ausgeschlossen werden. Dies sei auch schon erfolgt. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  12. Sept. 2009 verwiesen. Randnummer 37 II.
  13. Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat jedoch nur teilweise Erfolg. Sie ist überwiegend nicht begründet. Randnummer 38 Die weiteren Betriebsratsmitglieder waren als Beteiligte zu 12) bis 35) am Verfahren zu beteiligen. Die zwischen den Betriebsratsmitgliedern umstrittene Geschäftsordnung regelt ihre Zusammenarbeit im Gremium. Dadurch sind sie offensichtlich in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position unmittelbar betroffen. Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung ist in der Beschwerdeinstanz nachzuholen (BAG Beschluss vom
  14. Juni 2007 – 7 ABR 62/06–EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; Bram, Der unbeteiligte Beteiligte…, FA 2009, 229 ff.). Randnummer 39 2 a). Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 9) und 27), 28) ist nicht begründet. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Geschäftsordnungen bzw. einzelner Regelungen gerichteten Anträge sind zulässig. Die zweitinstanzliche Antragserweiterung ist sachdienlich, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 263 ZPO, da nur eine andere rechtliche Würdigung der inhaltlich unstreitigen Regelungen der Geschäftsordnungen begehrt wird. Randnummer 40 2 b) Die Regelungen der Geschäftsordnungen sind jedoch nicht nichtig. Ein ganz besonderer Ausnahmefall, in dem gegen allgemeine Grundsätze der §§ 26 ff. BetrVG in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Geschäftsordnung nicht mehr vorliegt, ist nicht gegeben. Es liegen keine offensichtlichen und besonders groben Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 26 ff. BetrVG vor, die dazu führen, dass den Regelungen der Geschäftsordnungen die Ungültigkeit gleichsam auf die Stirn geschrieben steht (für die Betriebsratswahl: BAG Beschluss vom
  15. April 2005 - 7 ABR 44/04 - EzA § 38 BetrVG 2001 Nr. 4; BAG Beschluss vom
  16. November 2003 - 7 ABR 24/03 - EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 2). Unter derart gravierenden Mängeln leiden die Regelungen der Geschäftsordnungen nicht. Randnummer 41 3) Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) hat – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats in der Fassung vom
  17. Okt. 2008 keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts nach Überprüfung zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Hilfsanträge sind als Feststellungsanträge zulässig. Eine richterliche Gestaltung wie bei der Anfechtung von Gremienwahlen wird nicht begehrt. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gerichtete Hilfsantrag ist begründet. § 3 Ziff. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist wegen Verstoßes gegen § 28 a Abs. 1 BetrVG ungültig. Für die Bildung von Arbeitsgruppen ist der Betriebsrat zuständig. Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung, die nur mit qualifizierter Stimmenmehrheit getroffen werden kann (ebenso GK-BetrVG/Raab,
  18. Aufl., § 27 Rz. 68, 70; 76; Fitting § 27 Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG,
  19. Aufl., § 27 Rz. 60). Aus diesem Grunde sind auch § 3 Ziff. 1 Satz 4 und 5 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ungültig. Auch insoweit handelt es sich

§§ 28Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 2 Betr

VG um Grundlagenentscheidungen des Betriebsrats. Der Gebrauch eines Gesetzesbegriffs wie „Arbeitsgruppe“ lässt eine von diesem Begriff abweichende Interpretation nur zu, wenn die Geschäftsordnung hierzu hinreichende Anhaltspunkte bietet. Dies ist aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt hat, nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob auch § 3 Ziff. 2 wegen der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss, § 3 Ziff. 3 und § 4 letzter Satz (Verschwiegenheitspflicht) ungültig sind. Die Ungültigkeit von § 3 Ziff. 1 Satz 3 bis 5 als zentraler Regelung der gesamten Geschäftsordnung lässt keinen Raum für die Annahme, die Geschäftsordnung solle auch ohne diese zentrale Regelung Bestand haben. Geschäftsordnungen des Betriebsrats stellen oft Kompromissregelungen dar und die einzelnen Teile enthalten oft Kompensationsregelungen und dürfen nicht einseitig auseinandergerissen werden. Auch zwischen heterogenen Teilen können Wechselwirkungen bestehen. Randnummer 42 4) Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) hat hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit der Geschäftsordnung des Betriebausschusses teilweise Erfolg. Die auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der gesamten Geschäftsordnung gerichteten Anträge sind nicht begründet. Begründet ist nur der

§ 264Nr.

2 ZPO zulässige weitere Hilfsantrag. Die Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss ist nur hinsichtlich ihrer Ziff. 2 Satz 4 und Ziff. 4 letzter Absatz (von: "Der BA erhält auch Erledigungsbefugnis …" bis "… Beschluss des BAs notwendig.") ungültig. Sowohl der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag wie auch der Beschlusstenor bezeichnen diesen Passus nicht präzise, es war jedoch klar, um welchen Absatz es geht. Den Vorsitz im Betriebsausschuss führt nach ganz allgemeiner Auffassung der Betriebsratsvorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter (GK-BetrVG/Raab § 27 Rz. 50 mit weiteren Nachw.). Die Regelung in Ziff. 4 Satz 4 ist ungültig, weil dem Betriebausschuss Erledigungsbefugnis auch für Angelegenheiten übertragen wird, die einem anderen Ausschuss übertragen waren, wenn er es für notwendig erachtet. Dies ist jedoch nach §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Grundlagenentscheidung des Betriebsrats, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedarf. Randnummer 43 Die Ungültigkeit dieser Regelungen führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Geschäftsordnung. Es handelt sich hierbei aber nicht um zentrale Regelungen der Geschäftsordnung. Diese kann vielmehr auch ohne diese ungültigen Regelungen Bestand haben. Randnummer 44 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 45 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, da hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen kein Klärungsbedarf besteht. Abweichende Meinungen werden hierzu im Schrifttum nicht vertreten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002734

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