Einschränkung Allgemeinverbindlicherklärung für VTV-Bau - Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Leitsatz Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom
(5)die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 01. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; Randnummer 18 (...) Randnummer 19 Anhang l Randnummer 20 Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen. Randnummer 21 Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Randnummer 22 Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage: Randnummer 23 1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen. Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper, Randnummer 24 2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen, Randnummer 25 3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen, Randnummer 26 4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen, Randnummer 27 5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art, Randnummer 28 6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen, Randnummer 29 7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile, Randnummer 30 8. Särge, Grabkreuze, Randnummer 31 9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel, Randnummer 32 10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe, Randnummer 33 11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien, Randnummer 34 12. Leisten und Rahmen aller Art, Randnummer 35 13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile, Randnummer 36 14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren, Randnummer 37 15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge, Randnummer 38 16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle, Randnummer 39 17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile, Randnummer 40 18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche, Randnummer 41 19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe, Randnummer 42 20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme, Randnummer 43 21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz, Randnummer 44 22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln, Randnummer 45 23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr, Randnummer 46 24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten, Randnummer 47 25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten, Randnummer 48 26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien, Randnummer 49 27. Herstellung von Modellen aller Art, Randnummer 50 28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden, Randnummer 51 29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen, Randnummer 52 30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten, Randnummer 53 31. Schaumstoffe, Randnummer 54 32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff, Randnummer 55 33. Boden- und Wandbeläge, Randnummer 56 34. Als Nebenbetriebe
- a)Sägewerke,
- b)Spalt- und Hobelwerke,
- c)Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
- d)Holzlagerplätze,
- e)Holzimprägnieranlagen. Randnummer 57 Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung Randnummer 58 Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige (...)" Randnummer 59 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb werde von der eingeschränkten Allgemeinverbindlichkeit nicht erfasst. Sie sei Mitglied des HDH, die Tätigkeiten ihrer Beschäftigten seien solche des Innenausbaus. Diese fielen unter einen der im Anhang 1 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie angeführten fachlichen Geltungsbereiche und seien damit von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen. Randnummer 60 Die Klägerin hat behauptet, dass ihre Arbeitnehmer zu ca. 70% ihrer Gesamtarbeitszeit Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten im eigenen Betrieb anfertigten und anschließend vor Ort einbauten. Als besondere Decken- und Wandausbauten hat die Klägerin Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder angeführt. Sie hat behauptet, sie kaufe verschiedene Platten, welche sie nicht selbst produziere, Profile und Schrauben und fertige daraus individuelle Inneneinrichtungen und -elemente, die sie dann montiere. Dabei handele es sich um "Herstellung" im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit. Die Klägerin hat weiter behauptet, auf den Prozess der "Herstellung" entfalle im Vergleich zu der Montage der Inneneinrichtungen zwischen 20 bis 33% der insgesamt dem Innenausbau zuzurechnenden Arbeitszeit. Randnummer 61 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte in Bezug auf die Mitgliedsbetriebe des HDH nicht nur für solche, die als Industriebetriebe zu qualifizieren seien. Hilfsweise hatte die Klägerin gemeint, auch ihr Betrieb sei als Industriebetrieb zu bewerten. Sie hat dazu behauptet, dass sie 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte einsetze. Sie besitze 18 Lkw, ein Vorratsvermögen von 270.000,00 € und ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert 1.100.000,00 €. Sie erziele einen Jahresumsatz von 3.700.000,00 € und investiere jährlich ca. 280.000,00 €. Danach könne sie nicht als Handwerksbetrieb betrachtet werden. Randnummer 62 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 63 festzustellen, dass sie für Zeiträume ab dem 01. Oktober 2007 der Beklagten gegenüber nicht zur Erteilung von Auskünften – weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet sei. Randnummer 64 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 65 die Klage abzuweisen. Randnummer 66 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gälte nicht für den Betrieb der Klägerin. Sie hat behauptet, die Arbeitnehmer der Klägerin hätten im Jahr 2007 zu 70% ihrer jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Decken und Wände verkleidet sowie Leichtbauwände aufgestellt. Die Klägerin richte lediglich im Handel bezogene Platten durch entsprechenden Zuschnitt vor oder passe sie ein. Sie montiere deshalb keine selbst hergestellten Bauelemente. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie nur solche Betriebe erfasse, welche industriell produzierten. Dazu hat sie behauptet, die Klägerin beschäftigte ca. 40 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Angestellte. Ihre Tätigkeit sei ganz überwiegend als klassisch handwerkliche Montage zu qualifizieren Randnummer 67 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 06. Januar 2009 abgewiesen. Die Mantel- und Rahmentarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie gälten ausschließlich für Industriebetriebe, nicht für Handwerksbetriebe. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie zumindest seit Oktober 2007 einen Industriebetrieb unterhalte. Maßgeblich sei insoweit, dass die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht automatisiert und in abgrenzbaren Produktionsschritten Innenausbauelemente auf Vorrat fertige. Randnummer 68 Zur ergänzenden Wiedergabe der Begründung und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil vollständig Bezug genommen (Bl. 140 - 150 d.A.). Randnummer 69 Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil mit am 10. Februar 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23. April 2009 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 70 Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit erfasse nur solche Mitgliedsbetriebe des HDH, die als Industriebetriebe zu qualifizieren seien. Hilfsweise macht sie geltend, dass sie als Industriebetrieb, nicht als Handwerksbetrieb angesehen werden müsse. Innenausbau könne nur im Werk industriell erfolgen, nicht bei der Montage. Randnummer 71 Die Klägerin macht geltend, es sei ausreichend, dass ein Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich eines im Anhang 1 angeführten Tarifvertrages erfasst werde, mehr sei nicht erforderlich. Der HDH habe auch Handwerksbetriebe unter seinen Mitgliedern. Eine Beschränkung der Geltung der Tarifverträge des HDH auf Industriebetriebe habe nie bestanden. Dies werde auch aus dem Katalog der unter den Nummern 1 bis 34 angeführten Tätigkeiten für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Anhang 1 deutlich. Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, ihre Arbeitnehmer seien zu ca. 70% ihrer Arbeitszeit und damit der Gesamtarbeitszeit mit der Herstellung und Montage gehobenen Innenausbaus beschäftigt. Im Jahr 2008 habe sie mehr Kunststoff und andere Materialien als Holz verarbeitet. Die Ausbauten und Einrichtungselemente würden soweit wie möglich im Werk vorgefertigt, seien jedoch individuell auftragsbezogen. Dabei werde der Begriff "auftragsbezogen" als Gegensatz zu einer Vorratsfertigung verstanden. Sie betreibe keinen Innenausbau oder Trockenbau in der Weise, dass industrielle gefertigte Platten nach nur grobem Zuschnitt ohne weitere Bearbeitung im jeweiligen Objekt eingebaut würden. Vielmehr fertige sie die individuelle Elemente und Einbauten, die dann montiert würden. Der Einbau führe notwendigerweise dazu, dass - im Vergleich zu der auf die Produktion entfallende Zeit - bei dem Kunden vor Ort eine relativ hohe Zahl an Arbeitsstunden entstünden. Eine Automatisierung der Montage sei ausgeschlossen. Randnummer 72 Die Klägerin beantragt, Randnummer 73 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin für Zeiträume ab 01.10.2007 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften – weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist; Randnummer 74 hilfsweise festzustellen, Randnummer 75 dass die Klägerin für Zeiträume ab 01.01.2008 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften – weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist; Randnummer 76 weiter hilfsweise festzustellen, Randnummer 77 dass die Klägerin für Zeiträume, in denen sie überwiegend anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeitet, der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften – weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. Randnummer 78 Der Beklagte beantragt, Randnummer 79 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 80 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung, wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts Wiesbaden an. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Vorrichtung der zu montierenden Einbauten dürfe nicht als Herstellung im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit verstanden werden und sei könne auch nicht industriell ausgeführt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Holz verarbeitende Handwerksbetriebe von Abschnitt 3 Abs. 5 der Einschränkungen erfasst seien Randnummer 81 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. September 2009 (Bl. 332 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 82 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 83 Die Berufung der Klägerin hat auch Erfolg. Denn es ist festzustellen, dass sie ab Oktober 2007 nicht zur Beitragsmeldung und -zahlung wegen der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte) gem. §§ 18 ff. VTV verpflichtet war. Randnummer 84 I. Der als Hauptantrag gestellte negative Feststellungsantrag ist zulässig gem. §§ 256 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin auch seit 01. Oktober 2007 und darüber hinaus weiterhin kraft der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2009 trotz ihrer Mitgliedschaft im HDH melde- und beitragspflichtig sei. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gälte nicht für deren Betrieb. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass durch die Allgemeinverbindlichkeit des VTV kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht folgt (vgl. BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406 ). Das Feststellungsinteresse für den Hauptantrag ist nicht mit dem Argument zu verneinen, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Der Antrag der Klägerin ist (ab dem 01. Oktober 2007) zeitlich nicht begrenzt. Er wird nicht darauf gestützt, dass sie in einem bestimmten Kalenderjahr oder in einem bestimmten Zeitraum arbeitzeitlich weniger als 50 % bauliche Leistungen erbrachte, sondern darauf, dass die als ein grundsätzlich unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV fallender Betrieb von § 5 Abs. 4 TVG ausgenommen sei, weil die Allgemeinverbindlichkeit eingeschränkt ist. Dass sich die begehrte Feststellung nur auf eine bestimmte Allgemeinverbindlichkeit und gegebenenfalls spätere, inhaltlich identische Erklärungen der Allgemeinverbindlichkeit bei unveränderten Arbeitsinhalten des Unternehmens beziehen kann, folgt aus dem Inhalt des (negativ) festzustellenden Rechtsverhältnisses als Streitgegenstand. Dieser würde sich auch bei einem Austritt der Klägerin aus dem HDH ändern. Randnummer 85 Gegen die Formulierung bestehen keine Bedenken, damit sollen erkennbar die wesentlichen Fälle der Melde- und Beitragspflicht (§§ 18, 19, 22 VTV) abgedeckt werden. Randnummer 86 II. Für die Zeit ab 01. Oktober 2007 wird die Klägerin mit ihrem Betrieb nicht mehr vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 05. Dezember 2007 (VTV) erfasst, weil dessen Allgemeinverbindlicherklärung gem. Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 ( BAnz. Nr. 104 vom 15. Juli 2008, Seiten 2540 [Beilage] ) ab 01. Oktober 2007 bzw. 01. Januar 2008 eine den Betrieb der Klägerin betreffende Einschränkung enthält. Randnummer 87 Die Einschränkung ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlichkeit. Die Klägerin unterhält einen Betrieb mit Sitz im Inland, welcher unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt. Zugleich ist die Klägerin Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH). Randnummer 88 § 5 Abs. 4 TVG ist danach nicht anwendbar. Zumindest seit dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum ab 01. Oktober 2007 galt der VTV für die Klägerin nicht mehr unmittelbar und zwingend kraft Allgemeinverbindlicherklärung. Dem Hauptantrag ist daher stattzugeben und das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern. Die gegenüber dem gestellten Antrag geringfügig abweichende Formulierung dient der sprachlichen Straffung, nicht einer inhaltlichen Änderung. Die nur in Bezug auf ihre Anwendung auf den Betrieb der Klägerin streitige Melde- und Beitragspflicht gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, welche versicherungspflichtig ist ( BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 350/88 - NZA 1989, 144 ). Randnummer 89 1. Der Betrieb der Klägerin würde bei unterstellter Tarifbindung dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, da sie arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagearbeiten ausführt. Dies folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach ihre Mitarbeiter zu ca. 70% der insgesamt anfallenden Arbeitszeit Innenausbauten vorbereiten und durchführen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nur hinsichtlich der rechtlichen Bewertung dieser Tätigkeiten entgegengetreten. Das Ausführen von Innenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen, der akustische Ausbau von Räumen und deren Auskleidungen fällt unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Wand- und Deckeneinbauten sowie das Anbringen von Verkleidungen sind in der Nr. 37 ausdrücklich als Beispiel für Trocken- und Montagearbeiten angeführt. Randnummer 90 Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht als ein Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Die Rückausnahmeregelung dieser Tarifbestimmung, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-),Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmererarbeiten ausgeführt werden, bedingt, dass ein arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagearbeiten ausführender Betrieb nicht von der Ausnahme erfasst wird (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - NZA-RR 2008,24 ). Es kann dahinstehen, ob der Betrieb der Klägerin überhaupt als ein solcher des Schreinerhandwerks zu qualifizieren wäre. Die Klägerin behauptet dies nicht. Sie geht vielmehr davon aus dass die Regelung der Rückausnahme gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV ihren Betrieb nicht erfasst. Randnummer 91 2. Die Voraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlichkeit vom 15. Mai 2008 sind erfüllt. Randnummer 92
- a)Die Klägerin ist unstreitig seit 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH). Gem. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 findet Abs. 1 des Ersten Teils der Einschränkung damit Anwendung. Randnummer 93
- b)In Abs. 1 des Ersten Teils der Einschränkungsklauseln hat der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland ausgenommen, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 als Stichtag geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und anderer, hier nicht erheblicher, Tarifverträge fallen. Damit ist nur zu prüfen, ob die Klägerin unter einen der in Anhang 1 angeführten maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen fällt. Eine Tarifbindung der Klägerin an einen Tarifvertrag der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie muss nicht positiv festgestellt werden. Es ist deshalb unerheblich, dass der Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e.V., welcher regional für die Klägerin zuständig wäre, nicht (mehr) Mitglied im HDH ist. Randnummer 94
- aa)Mit der Formulierung “unter einen ... fachlichen Geltungsbereich ... fallen” hat der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass für die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung von einem der im Anhang aufgeführten Tarifverträge tatsächlich erfasst wird. Dies wird aus einem Vergleich zwischen dieser Einschränkung und der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nach Abs. 4 Nr. 1 der Maßgaben deutlich. Die in dieser Bestimmung genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen müssen vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit "erfasst werden". Der Normgeber wollte die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung daher nicht einheitlich daran knüpfen, dass der ausgenommene Betrieb oder die ausgenommene Betriebsabteilung von einem anderen Tarifvertrag tatsächlich erfasst wird. Wenn in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Einschränkungsklauseln davon abgesehen wurde, die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist, ist dieser Wille zu achten (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - NZA-RR 2009, 145 zur "Großen Einschränkungsklausel" vom 17. Januar 2000, BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 ). Randnummer 95
- bb)Die Klägerin unterfällt dem maßgebenden fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der als erste Alternative im Anhang 1 angeführten "Holz- und kunststoffverarbeitende(
- n)Industrie", dort Nr. 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist nicht zu prüfen, ob und dass es sich bei der Klägerin um einen Industriebetrieb handelt. Randnummer 96