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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7 Sa 172/09 Urteil Die Parteien streiten über einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2007.

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Dezember 2008 – 16 Ca 4494/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr
  2. Randnummer 2 Dem vom
  3. April 2001 bis zum
  4. Dezember 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom
  5. November /
  6. Dezember 2000 (Bl. 5 – 8 d. A.) zu Grunde, in dem sich als § 4 sich folgende Regelung befand: "Für seine Tätigkeit erhält Herr A ein Grundgehalt von € 60.000,– (= DM 117.349,80) brutto p. a. sowie € 39,88 (= DM 78,–) monatlich als vermögenswirksame Leistung. Die Auszahlung des Grundgehaltes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Darüber hinaus erhält Herr A auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zum Bonussystem vom
  7. Oktober 1997 als freiwillige variable Vergütung einen auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus, der – pro rata temporis seiner Beschäftigung im jeweiligen Geschäftsjahr – im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von einem – auf der Grundlage von Zielvereinbarungen – festgelegten Zielbonus, seiner Leistung und dem Geschäftsergebnis. Für das erste Geschäftsjahr der Tätigkeit von Herrn A garantiert die Bank ihm eine Bonuszahlung in Höhe eines Zielbonus' von € 14.000,– (= DM 27.381,62) brutto p. a., die im Frühjahr 2002 zur Auszahlung kommt. In den folgenden Geschäftsjahren kann der genannte Betrag entsprechend seiner Leistung und dem Ergebnis über- oder unterschritten werden. Einzelheiten des Bonussystems können der anliegenden Broschüre entnommen werden. Darüber hinaus erhält Herr A mit der ersten Gehaltszahlung eine Einmalzahlung in Höhe DM 7.500,– sowie nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit eine weitere Einmalzahlung in Höhe von DM 7.500,– und eine Grundgehaltsanpassung auf € 63.000,– (= DM 123.217,29)." Randnummer 3 Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Bonussystems vom
  8. Oktober 1997, wegen deren Inhalt auf Bl. 32 – 46 d. A. verwiesen wird (im Folgenden: "Betriebsvereinbarung 1997"), wurde im Jahre 2003 durch die zwischen der B und dem Gesamtbetriebsrat der B abgeschlossene "Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vom
  9. März 2003 abgelöst (Bl. 9 – 18 d. A., im Folgenden: "Betriebsvereinbarung 2003"). Dort ist u. a. geregelt: "
  10. Bonusauszahlung Die Bonusauszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird bzw. der tatsächliche Grund des Ausscheidens auf betriebsbedingten Gründen beruht, der Mitarbeiter aber eine Eigenkündigung vorzieht." Randnummer 4 Der Kläger erhielt folgende Bonuszahlungen. Geschäftsjahr 2004: 14.000,00 € Geschäftsjahr 2005: 14.500,00 € Geschäftsjahr 2006: 14.500,00 € Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Bonuszahlung entsprechend den Jahren 2005 und 2006, die die Beklagte unter Hinweis auf die Stichtagsregelung in der Betriebsvereinbarung vom
  11. März 2003 ablehnt. Randnummer 6 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 57 d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien dahingehend ausgelegt, dass unabhängig von der damals gültigen Betriebsvereinbarung 1997 ein Anspruch dem Grunde nach auf eine Bonuszahlung pro rata temporis der Beschäftigung im jeweiligen Geschäftsjahr vereinbart und nur hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf die Betriebsvereinbarung vom
  12. Oktober 1997 hingewiesen wurde. Da diese konstitutive Zahlungsvereinbarung günstiger sei als die Betriebsvereinbarung 2003, die erstmalig eine Stichtagsregelung enthielt, gelte sie als Individualregelung auch noch nach deren Inkrafttreten fort. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil vom
  13. Dezember 2008, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 9 Die Beklagte äußert die Auffassung, im Arbeitsvertrag der Parteien sei nur deklaratorisch auf die Betriebsvereinbarung 1997 Bezug genommen worden. Mit der Formulierung "... erhält auf der Grundlage ..." sei erkennbar klargestellt worden, dass Rechtsgrundlage für die Bonuszahlung nicht der Arbeitsvertrag, sondern die ohnehin normativ geltende Betriebsvereinbarung sei. Nichts anderes folge aus der Systematik der weiteren Regelungen. Randnummer 10 Selbst wenn man von einer konstitutiven Regelung ausgehe, hätte diese dynamische Wirkung, sodass es auch auf diesem Wege zur Anwendung der ablösenden Betriebsvereinbarung 2003 komme. Randnummer 11 Schließlich sei die geänderte Rechtslage nach der Betriebsvereinbarung 2003 auch konkludent Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien geworden, da der Kläger in den Folgejahren widerspruchslos die nach dieser Betriebsvereinbarung berechneten und ausgezahlten Boni entgegengenommen habe. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  14. Dezember 2008 (Aktenzeichen 16 Ca 4494/08), zugestellt am
  15. Januar 2009, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger bittet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags um Zurückweisung der Berufung. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom
  16. April 2009 (Bl. 86 – 93 d. A.) und die Berufungsbeantwortung vom
  17. August 2009 (Bl. 99 – 102 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Randnummer 16 Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. II. Randnummer 17 Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
  18. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere die ausdrückliche Zusicherung einer pro-rata-Zahlung des Bonus', die sich gerade nicht ohne weiteres aus den Regelungen der damals geltenden Betriebsvereinbarung 1997 ergibt, spricht auch nach Auffassung der Berufungskammer dafür, dass sich die Parteien zwar "auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung", aber eben darüber hinaus gehend auf eine variable Vergütung einigten, die jeweils pro rata temporis zu zahlen ist. Diese konstitutive individualvertragliche Regelung blieb – wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat – auch nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung 2003 als günstigere Regelung Anspruchsgrundlage für die Zahlung.
  19. Darüber hinaus ist der Bonusanspruch des Klägers aber auch deshalb begründet, weil Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2003 insofern unwirksam ist, als sie als Voraussetzung für eine Bonuszahlung ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis am Auszahlungstag vorsieht, das hier unstreitig nicht mehr bestand. Insofern folgt die Berufungskammer der
  20. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die im Urteil vom
  21. August 2009 (14/18 Sa 612/09) in einem Fall, dem dieselbe Gesamtbetriebsvereinbarung wie im vorliegenden Fall zu Grunde lag, ausgeführt hat: "Grundsätzlich sind die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die durch das Grundgesetz geschützten Rechte zu wahren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2000 (– 1 AZR 551/99 – juris) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG erkannt. Gleiches gilt auch für die Frage der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem Prüfungsmaßstab des Art. 12 GG unterfällt. In welchem Umfang die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG eingeschränkt werden können, ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die von den Betriebspartnern getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Arbeitnehmers angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Die Prüfung der Angemessenheit hat zu erfolgen unter einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des ihn rechtfertigenden Grundes (so BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 1 AZR 499/98– juris) . Für die Überprüfung der Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG gelten andere Grundsätze als für die Überprüfung tariflicher Regelungen. Tarifverträge werden von gleichberechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt und genießen daher die Institutsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG. Es ist bei diesen Regelungen grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden und insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für tarifliche Regelungen bestehen. Den Tarifvertragsparteien ist daher eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (so BAG, Urteil vom 06.09.1995 – NZA 96, S. 437 ff. ) . Bereits in seiner Entscheidung zu Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen vom 16.11.1967 (Az.: 5 AZR 157/67 – DB 1968, S. 315 ) hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass – anders als in Tarifverträgen – Rückzahlungs- und Stichtagsklauseln in Betriebsvereinbarungen einer strengeren Prüfung unterliegen. Entsprechend hat der Senat die Regeln, die für einzelvertragliche Vereinbarung gelten, auf Rückzahlungsklauseln aus einer Betriebsvereinbarung angewandt. Der größere Gestaltungsspielraum, der für Tarifvertragsparteien gilt, ist daher auf Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar anzuwenden (zum Gestaltungsspielraum bei Fortbildungskosten: BAG, Urteil vom 06.09.1995 – NZA 96, S. 437 ) . Bedenken an der Wirksamkeit der Stichtagsregelung ergeben sich insbesondere vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. Die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung stellt bezüglich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Bonuszahlung nicht ab. Insbesondere liegt keine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Zahlungen vor, die überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen, die eine Bindung auch über den
  22. März des Folgejahres rechtfertigen können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der Bonuszahlungen von Bedeutung. Bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.2007 (– 10 AZR 825/06 – juris) hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass in den Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen und bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Bindungsklauseln maßgeblich ist und die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen, hinter dem Vergütungscharakter zurücktritt. Insoweit knüpften sowohl der
  23. Senat als auch der
  24. Senat des BAG an die Unwirksamkeit von Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen an, soweit der widerrufliche Teil der Gesamtvergütung mindestens 25 % beträgt (BAG, Urteil vom
  25. Januar 2005 – 5 AZR 364/04– juris; offen gelassen in der Entscheidung vom 01.02.2006 – 5 AZR 187/05– juris; dies vor dem Hintergrund der Überprüfung einer Betriebsvereinbarung nach § 75 BetrVG) . Die in der Betriebsvereinbarung geregelte zusätzliche Vergütung hat in erster Linie Entlohnungscharakter vor dem Hintergrund einer zusätzlichen Leistung an die Beschäftigten. Dies folgt insbesondere aus dem mit der Betriebsvereinbarung verfolgten Zweck, Anreize für die persönliche Leistung des Mitarbeiters zu geben. Deutlich wird dies aus der Formulierung in Ziffer 1.2.1 der Betriebsvereinbarung, wonach mit der Zahlung eine marktgerechte Weiterentwicklung der Vergütung außertariflicher Mitarbeiter beabsichtigt ist. Abhängig ist die Zahlung insbesondere von den geschäftlichen Ergebnissen des Konzerns und der persönlichen Leistung des Mitarbeiters. Der Vergütungscharakter wird zudem deutlich durch die Gewährung eines Mindestbonus nach Ziffer 2.1.2 der Betriebsvereinbarung. Demgegenüber tritt der Charakter als Gratifikationsregelung in den Hintergrund. Die leistungs- und zeitabhängige Komponente wird ferner deutlich durch anteilige Zahlungen im Fall des Eintritts eines Mitarbeiters (Ziffer
  26. Abs. 2). Insbesondere die in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommende Leistungsregelung macht deutlich, dass der Entlohnungscharakter der Zahlung im Vordergrund steht. Die Betriebsvereinbarung erweist sich ferner unter dem Prüfungsmaßstab des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG als unwirksam, soweit sie Stichtagsregelungen enthält. Die Betriebsvereinbarung führt zu Gruppenbildungen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Sie rechtfertigen insbesondere keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in einem bestehenden zu Arbeitnehmern in einem durch Eigenkündigung gekündigten oder beendeten Arbeitsverhältnis. Der vorrangige Zweck der Zahlung als Leistungs- und Entgeltteil rechtfertigt keine Stichtagsregelung, die zu einer Bindung des Arbeitnehmers weit nach Ablauf des Bezugszeitraums führt. Die jeweils betroffenen Mitarbeiter haben jedenfalls anteilig einen Beitrag zum Gesamtergebnis des Unternehmens geleistet. Es ist daher nicht gerechtfertigt, Stichtagsregelungen vorzusehen, sofern die Grenze von 25 % der Gesamtjahresvergütung überschritten wird. Nachdem die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Grenze nicht enthält, erweist sich Ziffer
  27. als rechtsunwirksam (vgl. ebenso zur Frage der Gleichbehandlung: LAG München, Urteil vom 03.03.2009 – 6 Sa 927/08– juris; beim BAG anhängig unter dem Az.: 1 AZR 501/08; a. A. Albicker /Wiesenecker, BB 2008, S. 2631 ff.; ferner LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 – 11 Sa 87/08– juris) ." Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen macht sich die Berufungskammer diese Ausführungen der
  28. Kammer in vollem Umfang zu Eigen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, der von der Beklagten zugesagte Bonus in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich als "variable Vergütung" bezeichnet wurde, was den Entgeltcharakter dieser Leistung hier noch zusätzlich verstärkt. Auf die Frage, ob der Kläger sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der Zahlungen stillschweigend mit den Bedingungen der Betriebsvereinbarung 2003 einverstanden erklärt hat und diese dadurch Inhalt des Arbeitsvertrags wurde, kommt es in Anbetracht der Unwirksamkeit der dort enthaltenen Stichtagsregelung nicht an.
  29. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil, soweit diese sich auf die Berechnung der Bonushöhe beziehen, ist die Beklagte in der Berufung nicht entgegengetreten. Es war daher davon auszugehen, dass keine Umstände vorlagen, die eine Festsetzung unter der Höhe des Vorjahres rechtfertigen könnten. Darüber hinaus wurde auch der Vortrag des Klägers, vergleichbare Kollegen hätten jedenfalls keinen geringeren Bonus erhalten, auch in zweiter Instanz nicht bestritten. III. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 19 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Stichtagsregelungen in einer Betriebsvereinbarung Bestand haben, zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Randnummer 20 gez. Schäfer Randnummer 21 gez. Hupe Randnummer 22 gez. Kilb Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002740

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