Eigenkündigung - Rückzahlungsklausel - unangemessene Benachteiligung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- Mai 2009, 4 Ca 7962/08, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 2009 – 4 Ca 7962/08 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Randnummer 2 Der Kläger war vom
- April 2003 bis
- Oktober 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Randnummer 3 Im Zeitraum vom
- August 2007 bis
- Dezember 2007 nahm der Kläger auf Basis einer Vereinbarung vom
- Juni 2007 an einer Weiterbildungsveranstaltung teil. Randnummer 4 § 4 der Vereinbarung vom
- Juni 2007 hat folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „
- Sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 18 Monaten nach Abschluss de Fortbildungsmaßnahme durch eigene Kündigung beenden oder sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme von der Arbeitgeberin rechtswirksam aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die von der Arbeitgeberin getragenen Gebühren zu erstatten. Der Rückzahlungsbetrag mindert sich um 1/18 für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung besteht. Randnummer 6
- Bricht der Arbeitnehmer die Ausbildung ohne wichtigen Grund ab oder beendet er das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vor oder während der laufenden Ausbildung, erstattet er der Arbeitgeberin die von ihr an die Ausbildungseinrichtung zu zahlenden Kosten in voller Höhe.“ Randnummer 7 Wegen des Inhalt der Vereinbarung insgesamt vor auf Bl. 25 ff d. A. verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum
- Oktober
- Das ihm für Oktober 2008 abgerechnete Entgelt in Höhe von 5.030,00 € brutto brachte die Beklagte unter Hinweis auf bestehende Rückzahlungsverpflichtungen der Lehrgangsgebühren nicht zur Auszahlung. Randnummer 9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung über die Rückzahlung der Weiterbildungskosten sei unwirksam und der vorgenommene Einbehalt daher unberechtigt. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.030,28 nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- November 2008 zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage in Höhe von € 883,88 abzuweisen. Randnummer 12 Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 3.915,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Durch Urteil vom
- Mai 2009 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rückzahlungsvereinbarung halte der Inhaltskontrolle als allgemeine Geschäftsbedingung nicht stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 69 – 76 d. A.). Randnummer 15 Gegen dieses der Beklagten am
- Juni 2009 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am
- Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
- August 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die oben angeführte Rückzahlungsklausel auch im Licht der vom Arbeitsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für wirksam. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 2009 – 4 Ca 7962/08 – abzuändern und
- die Klage in Höhe von 883,88 € abzuweisen sowie
- widerklagend den Kläger zu verurteilen, an sie 3.915,17 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit weiteren rechtlichen Erwägungen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
- Oktober 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 22 In der Sache ist die Berufung erfolglos. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte kann die verauslagten Weiterbildungskosten vom Kläger nicht, auch nicht anteilig, zurück verlangen. Randnummer 24 Die Berufungskammer macht sich hierfür die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Randnummer 25 Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 26 Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten im Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, müssen sich aber gegebenenfalls eine Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB gefallen lassen (vgl. dazu allgemein z. B. ErfK-Preis,
- Auflage 2009, § 611 BGB Randziffer 436 ff m. w. N. und BAG vom
- Januar 2009 – 3 AZR 900/07-; NZA 2009, 666). Randnummer 27 Nach § 301 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen Verbraucherverträge auch dann der AGB-Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Arbeitnehmer – und damit auch der Kläger – sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (BAG vom
- Mai 2005 – 5 AZR 572/04 -, BAGE 115, 19 und ständig, zuletzt BAG vom
- Januar 2009, a. a. O.). Der Kläger konnte hier ersichtlich auf den Inhalt der Vereinbarung keinen Einfluss nehmen. Randnummer 28 Die Inhaltskontrolle ist auch nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach unterliegen der Inhaltskontrolle nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG von
- Januar 2006 – 7 AZR 191/05 -, AP Nr. 8 zu § 305 BGB). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier: Die Beklagte hat festgelegt, unter welchen Umständen die von ihr erbrachte Leistung, nämlich die Finanzierung der Fortbildung, dem Kläger verbleiben soll. Randnummer 29 Die Rückzahlungsklausel aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom
- Juni 2007 benachteiligt den Kläger als Vertragspartner der Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nämlich der Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Randnummer 30 Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Randnummer 31 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die von der Beklagten verwendete Rückzahlungsklausel den Kläger unangemessen benachteiligt. Dies hat das Arbeitsgericht schon im Einzelnen ausgeführt. Randnummer 32 Rückzahlungsklausel der vorliegenden Art sind nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Anderenfalls würden auf den Arbeitnehmer in unangemessener Weise Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, in derartigen Fällen die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG vom
- Mai 1998 – 5 AZR 535/97 -, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG vom
- Juni 2004 – 6 AZR 383/03 -, BAGE 111, 157), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG vom
- Dezember 2002 – 6 AZR 537/00– AP Nr. 11 zu § 5 BBiG) oder das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG vom
- April 2006 – 9 AZR 610/05 -, BAGE 118, 36 und BAG vom
- Januar 2007 – 9 AZR 482/06 -, NZA 2007, 748). Randnummer 33 Genau so differenziert die hier fragliche Vertragsklausel nicht nach dem Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers und bürdet ihm so das Risiko der Rückzahlung der Fortbildungskosten auch für den Fall auf, dass der Grund für die Eigenkündigung aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten stammt (ebenso BGH vom
- September 2009 – III ZR 207/08_, zitiert nach juris; LAG München vom
- Mai 2009 – 6 Sa 1135/09 -, zitiert nach juris und LAG Baden Württemberg vom
- Februar 2006 – 7 Sa 700/05 –, zitiert nach juris). Randnummer 34 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel nicht in Betracht. Insbesondere gibt § 306 BGB eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrecherhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der § 305 ff BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren dürfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass die Vertragspartner des Verwenders in der Vertragspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würden. Erst in einem Prozess könnten sie dann den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe weitgehend leer (BAG vom
- Januar 2009 a. a. O.; BAG vom
- Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 -, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge). Randnummer 35 Eine Teilung der hier vorliegenden Klausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil ist bei der sprachlichen Einheitlichkeit der Formulierung ebenso unmöglich wie eine an die Unwirksamkeit anknüpfende ergänzende Vertragsauslegung. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen (vgl. dazu ebenso BAG vom
- Januar 2009, a. a. O.). Randnummer 36 Mangels wirksamer Rückzahlungsklausel bleibt der Beklagten also die Rückforderung der gezahlten Weiterbildungskosten verwehrt. Randnummer 37 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 38 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002742