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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 234/09 Urteil Wirksamkeit des Landestarifvertrags Nr. 16/2007 - studentische Hilfskräfte bei der Frapor

Wirksamkeit des Landestarifvertrags Nr. 16/2007 - studentische Hilfskräfte bei der Fraport AG Leitsatz Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V.

§ 611Lehrer, Dozenten Nr.

177, zu II 4 a der Gründe; 29. September 2004 – 5 AZR 43/04–

§ 242Gleichbehandlung Nr.

192, zu I der Gründe; 21. Juni 2000 – 5 AZR 806/98–

§ 612Nr. 60, zu II 1 der Gründe; 21. März 2002 – 6 AZR 144/01– Ez

A BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe) . In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe von begünstigten Arbeitnehmern voraus. Eine Gruppenbildung ist anzunehmen, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 29. September 2004 – 5 AZR 43/04–

§ 242Gleichbehandlung Nr.

192, zu I der Gründe) . Liegt kein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers, sondern bloßer – auch vermeintlicher – Normenvollzug vor, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ ist abzulehnen (BAG

  1. Februar 2000 – 6 AZR 504/98– nv., zu B II 2 b der Gründe) . Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist somit die Bildung einer vom Arbeitgeber gesetzten Regelung der Vergütungsfindung (BAG
  2. Juni 2000 – 5 AZR 806/98–

§ 612Nr.

60, zu II 1 der Gründe) . Randnummer 60 Die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch ableitenden Arbeitnehmer (vgl. Hessisches LAG

  1. Juli 2001 – 16 Sa 1548/00– NZA-RR 2002, 476, 477) . Erst wenn von dem Arbeitnehmer dargelegt oder unstreitig ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (vgl. BAG
  2. September 2004 – 5 AZR 43/04–

§ 242Gleichbehandlung Nr.

192, zu II 3 a der Gründe) . Randnummer 61

  1. bb)Unter Anwendung dieser Grundsätze kann auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte abweichend von den maßgeblichen Tarifmerkmalen ein allgemeines gestaltendes Prinzip anwendet, Check-In-Agenten höherzugruppieren, ohne dass die Voraussetzungen der höheren Tarifgruppe gegeben wären. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von den von ihm genannten anderen Check-In-Agenten auszuübenden Tätigkeiten mit der von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar sind. Hierfür genügt die lediglich pauschale Behauptung der Vergleichbarkeit nicht aus. Auch der Vortrag des Klägers, er übe wie die beiden anderen genannten Arbeitnehmer gleichermaßen die von ihm dargestellten Tätigkeiten aus, ist angesichts des Vortrags der Beklagten, bei den beiden anderen Arbeitnehmern handele es sich um Senior-Check-In-Agenten mit Ausbilder- und Vorgesetztenfunktion unbeachtlich. Der Kläger ist diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. Er ist daher als zugestanden und damit unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, er habe durch den unregelmäßigen Einsatz als Supervisor ebenfalls eine Vorgesetztenfunktion. Ein unregelmäßiger Einsatz als Supervisor steht jedoch einer dauerhaft auszuübenden Tätigkeit als Senior-Check-In-Agent nicht gleich. Randnummer 62 2. Der klageerweiternd in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 4) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 63
  2. a)Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Es ist nicht eindeutig, zu welcher Handlung die Beklagte mit dem Begriff „einzugruppieren“ verurteilt werden soll. Die Formulierung „unter Mitwirkung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats“ könnte nahe legen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren einzuleiten. Hierauf hätte der Kläger jedoch unzweifelhaft keinen individualrechtlichen Anspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn in eine der Entgeltgruppen des TVöD-BT-F einzureihen. Soweit diese „Eingruppierung“ nach der Antragsformulierung „unter Mitwirkung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats“ erfolgen soll, ist damit offensichtlich die Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff BetrVG gemeint. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt. Randnummer 64
  3. b)Für eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger begehrt seine Eingruppierung nach Maßgabe des TVöD-BT-F und damit in ein Eingruppierungssystem. Individualrechtlich ist die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Vergütungssystems kein konstitutiver Rechtsakt, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Eingruppierung ist in diesem Fall keine von der Beklagten vorzunehmende Handlung, sondern sie ergibt sich – die Anwendbarkeit des TVöD-BT-F im Sinne des Klägers unterstellt - eo ipse aus der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit (vgl. BAG 16. Januar 1991 – 4 AZR 320/90– AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 29, zu III 1 a der Gründe) . Ein Arbeitnehmer kann nicht den Rechtsakt der Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe (Personalbuch-Griese 15. Aufl. Kapitel 152 Rn. 4) verlangen, er muss vielmehr auf Vergütung nach der von ihm begehrten Vergütungsgruppe klagen. Dies hat der Kläger – wenn auch mangels hinreichender Darlegungen erfolglos – mit den Zahlungsanträgen getan. Randnummer 65 3. Der Hilfsantrag zu 5) ist unbegründet. Randnummer 66
  4. a)Der Antrag ist zulässig. Randnummer 67
  5. aa)Er bedarf zunächst ebenfalls der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er auf das Rechtsschutzziel gerichtet, die mangelnde Anwendbarkeit des TV 16/2007 insgesamt auf das Arbeitsverhältnis des Klägers festzustellen. Dem entspricht die Begründung der Klage im Übrigen, wonach der Kläger den TV 16/2007 insgesamt für nichtig hält. Dem Kläger geht es demnach nicht um die Nichtanwendbarkeit lediglich einzelner Bestimmungen des TV 16/2007. Insoweit würde es auch an einem nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen. Der Antrag enthält daher auch nicht als minus das Begehren, zumindest die Nichtanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des TV 16/2007 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers festzustellen. Hierbei würde es sich vielmehr streitgegenständlich um ein aliud handeln, so dass der Antrag nur insgesamt Erfolg haben kann oder abzuweisen ist. Randnummer 68
  6. bb)In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ist eine Verpflichtung, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BAG 15. März 2006 – 4 AZR 75/05– BAGE 117, 248 Rn. 15 mwN) . Entsprechend kann die Nichtanwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Randnummer 69
  7. b)Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der TV 16/2007 findet jedenfalls in Teilen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Randnummer 70
  8. aa)Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fällt in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des TV 16/2007. Bei dem TV 16/2007 handelt es sich um einen Verbands-Firmentarifvertrag speziell für das Unternehmen der Beklagten. Der Kläger ist studentischer Beschäftigter iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Randnummer 71

(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) . Randnummer 72
(2)Unter Anwendung dieser Grundsätze unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV 16/2007 Arbeitnehmer, die als Studenten an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und währenddessen bei der Beklagten in dem Sinne aushilfsweise beschäftigt sind, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und mit denen die Beklagte die Arbeitseinsätze entsprechend der bei ihr bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Randnummer 73 Eindeutig ist der Wortlaut hinsichtlich des Merkmals der studentischen Beschäftigten. Student ist, wer an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert ist. Ist er gleichzeitig bei der Beklagten beschäftigt, handelt es sich um einen studentischen Beschäftigten der Beklagten iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Randnummer 74 Dem Merkmal „zu Zuverdienstzwecken“ kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich des TV 16/2007 soll ersichtlich nicht davon abhängen, ob ein Student neben der Beschäftigung bei der Beklagten noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Auch dann bliebe die aus der Beschäftigung bei der Beklagten erzielte Vergütung ein Zuverdienst. Umschrieben wird mit der Formulierung „zu Zuverdienstzwecken“ lediglich typisierend die übliche soziale Situation eines Studenten. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der persönliche Anwendungsbereich des TV 16/2007 danach richten sollte, ob die studentische Aushilfskraft noch weitere Einnahmequellen hat. Darauf, ob dies bei dem Kläger der Fall ist oder nicht, kommt es daher nicht an. Randnummer 75 Die übrige Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ist wiederum unmissverständlich. Voraussetzung ist danach wörtlich, dass die studentischen Beschäftigten während der Ausbildung aushilfsweise bei der Beklagten tätig werden, eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und die Beklagte mit ihnen die Arbeitseinsätze überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Damit ist ersichtlich, wovon auch der Kläger ausgeht, auf die bei der Beklagten betriebsübliche Art und Weise des Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich als studentische Aushilfen beschäftigt sind, in dieser Weise eingesetzt werden. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist damit entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend bestimmt geregelt. Randnummer 76
(3)Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt diesem persönlichen Geltungsbereich. Der Kläger ist Student und in dem Sinne bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihm nicht vereinbart ist und seine Arbeitseinsätze entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart werden. Randnummer 77 bb) Der TV 16/2007 ist zumindest in Teilen wirksam und verdrängt jedenfalls insoweit nach dem tarifrechtlichen Grundsatz der Spezialität die Anwendbarkeit des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Aus einer möglichen Teilunwirksamkeit des TV 16/2007 hinsichtlich einzelner Regelungen folgt nicht seine Gesamtnichtigkeit. Die Anwendbarkeit des TV 16/2007 zumindest in Teilen ist auch nicht aufgrund der Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 ausgeschlossen. Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien die Anwendung des TVöD zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Randnummer 78
(1)Die Vereinbarung tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte der Beklagten durch den TV 16/2007 verstößt zumindest in Teilen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG und stellt insoweit auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) dar. Die Sonderregelungen halten sich vielmehr zumindest zum Teil im Rahmen der Rechtssetzungsmacht der tarifvertragschließenden Parteien. Die Abweichungen vom TVöD-BT-F sind insoweit nicht willkürlich. Es gibt für sie sogar sachliche Gründe. Randnummer 79 (
  1. a)Die Berufungskammer folgt der Ansicht des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99– AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 2 g der Gründe mwN zum Streitstand) . Den Tarifvertragsparteien kommen zudem ein Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, eine Inhaltskontrolle im Sinne der Ersetzung der Wertung der Tarifvertragsparteien durch diejenige des Gerichts kommt schon wegen des Verbots der Tarifzensur nicht in Betracht (BAG aaO) . Randnummer 80 (
  2. b)Im Streitfall geht es zwar nicht um eine tarifvertragliche Norm, die eine Beschäftigtengruppe vom Geltungsbereich des abgeschlossenen Tarifvertrags ausnimmt. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in § 1 Abs. 1 vielmehr ausschließlich positiv abgegrenzt. Für die danach erfasste Beschäftigtengruppe wird aber bei beiderseitiger Tarifbindung die Geltung des TVöD-BT-F nach dem Grundsatz der Spezialität durch den im Hinblick auf den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich spezielleren TV 16/2007 verdrängt, ohne dass es hierfür einer Öffnungsklausel im TVöD bedarf (vgl. zur Spezialität eines Firmentarifvertrags gegenüber einem Verbandstarifvertrag BAG 24. Januar 2001 – 4 AZR 655/99– AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 173, zu I 1 c bb
(2)der Gründe) . Damit wird im Rahmen des betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs des TV 16/2007 die Geltung des TVöD-BT-F für die erfasste Beschäftigtengruppe ausgeschlossen, wohingegen der TVöD-BT-F selbst eine Herausnahme von studentischen Beschäftigten aus seinem Geltungsbereich nicht vorsieht. Andererseits erschöpft sich der TV 16/2007 nicht in einer – faktischen - Herausnahme der in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 definierten Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TVöD-BT-F. Er schafft darüber hinaus für diese Beschäftigtengruppe eigenes Tarifrecht, welches zwar einerseits von den Inhaltsnormen des TVöD-BT-F abweicht, andererseits aber auch eigene tarifliche Mindestnormen setzt. Der Maßstab für seine Überprüfung an Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch im Grundsatz kein anderer als bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags. Randnummer 81 (
  1. c)Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der TV 16/2007 jedenfalls nicht insgesamt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Eine mögliche Teilunwirksamkeit hat weder nach allgemeinen Regeln noch nach dem von den tarifvertragschließenden Parteien in § 12 Abs. 2 TV 16/2007 ausdrücklich verlautbarten Willen die Unwirksamkeit auch der Bestimmungen des TV 16/2007 im Übrigen zur Folge. Randnummer 82 (
  2. aa)Die Beklagte beruft sich als Grund für die Sonderregelungen für die bei ihr aushilfsweise im Sinne von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 beschäftigten Studenten darauf, dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Der TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen. Randnummer 83 Diese Darstellung der flexiblen Einsatzplanung der studentischen Beschäftigten durch die Beklagte wird von dem Kläger im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger weist lediglich zusätzlich darauf hin, dass bei Abweichung der Personalbedarfsplanung von den Wünschen der studentischen Beschäftigten entweder die Wunschtermine auf noch nicht abgedeckte Dienste verschoben oder den Beschäftigten keine Termine zugeteilt würden. Nach dem insoweit im Kern übereinstimmenden Vorbringen der Parteien verbleibt damit zwar das Direktionsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit letztlich bei der Beklagten. Auch der Arbeitsvertrag des Klägers sieht insoweit keine Abweichungen vor. Die unstreitige betriebliche Praxis bei der Beklagten, wonach die studentischen Beschäftigten jedoch überwiegend entsprechend ihren zuvor geäußerten Wünschen zum Einsatz eingeteilt werden, führt aber betriebsüblich zu einer tatsächlich anderen Art des Einsatzes der studentischen Beschäftigten als der Stammarbeitnehmer. Dies bestätigt auch der Kläger, wenn er vorträgt, die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Bei typisierender Betrachtung weicht der Einsatz der studentischen Beschäftigten damit nicht unerheblich von dem der Stammarbeitnehmer ab. Randnummer 84 (
  3. bb)Aufgrund des insoweit unstreitig betriebsüblich andersartigen Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist die Schaffung eigener tarifvertraglicher Regelungen in Abweichung vom TVöD nicht willkürlich, der andersartige Einsatz stellt sogar einen hinreichenden sachlichen Grund für abweichende Regelungen dar, jedenfalls soweit im TV 16/2007 andere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 Abs. 1 TV 16/2007), des Urlaubsentgelts (§ 8 Abs. 3 TV 16/2007) und der Jahressonderzahlung (§ 9 Abs. 2 TV 16/2007), nämlich die Maßgeblichkeit eines Referenzzeitraums von einem Jahr, getroffen sind. Der unregelmäßige Einsatz der studentischen Beschäftigten kann bei Anwendung von §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 oder 26 TVöD, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zu nicht sachgerechten, auf dem zufällig gerade maßgeblichen Einsatzumfang beruhenden Ergebnissen führen. Das verhindert der verlängerte Referenzzeitraum nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TV 16/2007. Randnummer 85 (
  4. cc)Keiner Entscheidung bedarf, ob eine möglicherweise geringere Vergütung der studentischen Beschäftigten nach §§ 5, 6 TV 16/2007 im Vergleich zu einer Vergütung nach dem TVöD von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt ist (vgl. zur Zulässigkeit der Herausnahme von sog. Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Haustarifverträge der Volkswagen AG BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99– AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 3 c der Gründe) . Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere auf die nur aushilfsweise und überwiegend mit den studentischen Beschäftigten im Einvernehmen festgelegten Einsätze. Ob dies hinreichende Gründe für eine andere Bewertung der Arbeitsleistung der studentischen Aushilfskräfte im Vergleich zu der der Stammarbeitnehmer darstellt, kann jedoch ebenso wie die Frage, ob daneben auch koalitionspolitische Erwägungen zu dem Tarifabschluss geführt haben, unentschieden bleiben. Denn selbst eine Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen im TV 16/2007 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, ergäbe sich daraus noch nicht die Unanwendbarkeit des TV 16/2007 insgesamt. Randnummer 86 Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG st. Rspr. etwa 9. Mai 2007 – 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Nr. 23, zu II 5 a der Gründe, Rn. 37 mwN). Die Regelungen des TV 16/2007 üben in diesem Sinne auch dann noch eine sinnvolle Ordnungsfunktion aus, wenn die Regelungen zur Vergütungshöhe entfallen. Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Tarifvertrags von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unberührt bleiben soll, ergibt sich zudem aus der dies ausdrücklich regelnden Bestimmung in § 12 Abs. 2 TV 16/2007. Randnummer 87 (
  5. d)Da entsprechend vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG sachliche Gründe zumindest für Teile der Sonderregelungen des TV 16/2007 für die studentischen Aushilfskräfte gegeben sind, liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG bzw. keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Keiner Entscheidung bedarf, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters überhaupt in Betracht kommt, ob also eine statistisch überwiegende nachteilige Betroffenheit einer Altersgruppe durch den TV 16/2007 gegeben ist. Auch § 612 a BGB ist nicht geeignet, eine Unwirksamkeit des TV 16/2007 insoweit zu begründen, als die Beklagte in zulässiger Weise als Tarifvertragspartei ihre Tarifautonomie ausgeübt hat. Im Übrigen ist der TV 16/2007 zugleich von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen geschlossen. Randnummer 88
(2)Ein Verstoß gegen seine Berufs- und Koalitionsfreiheit wird von dem Kläger zwar geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich Randnummer 89
(3)Der TV 16/2007 ist nicht aufgrund anderer Unwirksamkeitsgründe insgesamt nichtig. Randnummer 90 (
  1. a)Es bestehen weder Zweifel an der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien noch an ihrer Tariffähigkeit, noch bedurfte es einer Öffnungsklausel im TVöD. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geltend gemacht hat, den Tarifvertragsparteien fehle die Tarifzuständigkeit für verschlechternde Arbeitsbedingungen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tarifautonomie ist grundsätzlich umfassend und schließt auch verschlechternde Inhaltsnormen nicht aus. Der Rechtsgedanke der Unzulässigkeit von Vertragsabschlüssen zu Lasten Dritter greift hier nicht. Tarifverträge sind Normenverträge. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für die Tarifunterworfenen ergibt sich aus der Tarifautonomie und nicht lediglich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit. Randnummer 91 (
  2. b)Der TV 16/2007 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch im Übrigen wirksam zustande gekommen. Für die tarifvertragschließenden Parteien haben auf beiden Seiten jeweils bevollmächtigte Vertreter den Tarifabschluss unterzeichnet, für die Gewerkschaft ver.di deren Verhandlungsführer C und die stellvertretende Landesbezirksleiterin B. § 181 BGB ist nicht einschlägig. Der Verhandlungsführer der Gewerkschaft ver.di ist einerseits lediglich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten, andererseits hat er bei dem Tarifabschluss nur auf Seiten der Gewerkschaft gehandelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB scheidet insoweit aus. Ob die gewerkschaftsinterne Willensbildung korrekt erfolgt ist, ist für die Frage der Verbindlichkeit des Tarifvertrags im Außenverhältnis ohne Belang. Die Entscheidungen des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di berühren daher die Wirksamkeit des TV 16/2007 nicht. Randnummer 92 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Randnummer 93 Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzliche Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG), soweit die Berufung als unzulässig verworfen und soweit sie hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsantrags und des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags zu 4) zurückgewiesen wurde. Soweit die Berufung im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zu 5) zurückgewiesen wurde, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002746

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