Zuständigkeit einer Einigungsstelle - Beschwerde - Beisitzerbestellung Leitsatz Bei einer Einigungsstelle über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG genügt in der Regel die Bestellung eines Beisitzers pro Seite Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
(3); GK-BetrVG-Wiese 8. Aufl. § 85 Rn 15; Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 85 Rn 11) . Randnummer 20 Richtig ist allerdings, dass es denkbar ist, dass diese Begründung von der Beschwerdeführerin nur vorgeschoben wurde, um ein befürchtetes rechtliches Hindernis an der Bestellung der Einigungsstelle zu umgehen, und dass sie tatsächlich eine Erörterung der Berechtigung der Abmahnungen in der Einigungsstelle anstrebt. Dies bleibt jedoch eine Vermutung der Arbeitgeberin, die im Bestellungsverfahren mangels hinreichender Indizien weder verifiziert noch widerlegt werden kann. Randnummer 21 Zudem könnte die Zuständigkeit der Einigungsstelle selbst dann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, wenn diese Vermutung zutreffend sein sollte. Zwar geht die inzwischen herrschende Ansicht davon aus, dass die Berechtigung einer Abmahnung als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und damit auch nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 3 TV PV sein kann (etwa LAG Frankfurt/Main 27. März 1980 - 5 TaBV 79/79 - Juris; LAG Hamm 02. April 1979 - 3 TaBV 15/79 - DB 1979/1468 L; LAG Rheinland-Pfalz 17. Januar 1985 - 5 TaBV 36/84 - NZA 1985/190; LAG Hamm 16. April 1986 - 12 TaBV 170/85 - BB 1986/1359; LAG Berlin 19. August 1988 - 5 TaBV 4/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 11; GK-BetrVG-Wiese a. a. O. § 85 Rn 15; Rose in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 85 Rn 32; HaKo-BetrVG-Lakies 2. Aufl. § 85 Rn 8) . Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und auf deren Entfernung aus der Personalakte (zuletzt etwa BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - NZA 2009/1011, zu I) spricht allerdings einiges für die Richtigkeit dieser Ansicht. In der veröffentlichten LAG-Rechtsprechung wird diese Frage bisher jedoch nicht einheitlich beantwortet (für die Errichtung einer derartigen Einigungsstelle LAG Köln 16. November 1984 - 7 TaBV 40/84 - NZA 1985/191; LAG Hamburg 09. Juli 1985 - 8 TaBV 11/85 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 7; gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit auch GK-ArbGG-Dörner Stand September 2009 § 98 Rn 28) . Fehlt in einer für die Zuständigkeit der Einigungsstelle relevanten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung und wird die Frage in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte uneinheitlich beantwortet, besteht regelmäßig kein Raum für die Annahme einer offensichtlichen Unzuständigkeit (LAG Nürnberg 21. September 1992 - 7 TaBV 29/92 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 23, zu II 2; Walker in Schwab/Weth ArbGG 2. Aufl. § 98 Rn 37; HK-ArbR-Henssen § 98 ArbGG Rn 8) . Randnummer 22
- b)Der Bestellung der Einigungsstelle steht auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVB nicht entgegen. Abmahnungen sind keine Leistungsbeurteilungen im Sinne dieser Norm. Andernfalls müssten sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BVB den Regeln über die Leistungsbeurteilung unterliegen. Dass dies nicht der Fall ist, war zwischen den Beteiligten im Beschwerdetermin unstreitig. Zudem würde § 1 Abs. 1 BVB bei einer entgegengesetzten Auslegung § 75 Abs. 2 TV PV ohne tariflich geregelte Grundlage einschränken. Dies wäre als Verstoß gegen den Tarifvorrang gemäß § 69 Abs. 3 TV PV unwirksam. Randnummer 23 2. Über die Person des Vorsitzenden besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen. Randnummer 24 3. Die Zahl der Beisitzer ist nach § 98 Abs. 2 Satz 3 TV PV auf einen pro Seite festzusetzen. Allerdings ist die Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und nach der ganz überwiegenden Auffassung im Regelfall angemessen. Dies soll einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleisten und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermeiden (Hess. LAG 13. September 2005 - 4 TaBV 86/05 - AuR 2006/173 L, zu II 2 c, m.w.N.; vgl. auch Hess. LAG 08. November 2005 - 4 TaBV 159/05 - AuR 2006/173 L, zu II 4; 08. Mai 2007 a. a. O., zu II 2
- b). Randnummer 25 Bei einer Einigungsstelle über eine Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG bzw. § 75 Abs. 2 TV PV fehlt jedoch in der Regel die Notwendigkeit, auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite betriebsexternen juristischen Beistand in die Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle einzubinden, da Rechtsansprüche gerade nicht Gegenstand der Einigungsstelle sein können. Für die Gestaltung des Verfahrens reichen in der Regel die Fachkenntnisse des unparteiischen Vorsitzenden aus. Daher genügt bei derartigen Einigungsstellen häufig die Bestellung lediglich eines Beisitzers pro Seite (Hess. LAG 12. März 2002 a. a. O., zu II 2) . Gründe, von dieser Regel abzuweichen, lassen sich dem Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002757