Abführung von Aufsichtsratstantiemen durch Gewerkschaftssekretär Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. November 2008, 3 Ca 3073/08, Urteil nachgehend BAG, 10 AZR 174/10 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 – 3 Ca 3073/08 – abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft – Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... AG & Co. KGaA Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Aufsichtsratstantiemen abzuführen hat. Randnummer 2 Der Beklagte ist bei der klagenden ... als Fachreferent für den Bundesvorstand aufgrund Anstellungsvertrags vom 23. November 1987 (Bl. 5 ff. d. A.) angestellt. Dort heißt es u.a.: „3. Für die Durchführung aller Aufgaben gelten die Beschlüsse und Anweisungen der Organe der ... im Rahmen der Satzung der XX ...- ...- ... … 4. Alle übrigen Rechte und Pflichten für die Beteiligten ergeben sich aus den derzeit geltenden Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der XX-...- ... Die Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten der xx ...- ... gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an als Bestandteil des Anstellungsvertrages.“ Randnummer 3 In den Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Industriegewerkschaft ... ist u.a. geregelt: „§ 19 Ausschlussfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.“ Zur Abführung von Tantiemen hatte der 14. ordentliche Gewerkschaftstag der klagenden Gewerkschaft im Jahr 1988 beschlossen: „Der Bundesvorstand wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse des DGB-Bundesausschusses zur Abführung von Tantiemen der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten an die Hans-Böckler-Stiftung im Organisationsbereich der xx ...- ...- ... in vollem Umfang und von allen Kolleginnen und Kollegen durchgeführt werden. …“ Randnummer 4 Der 16. Gewerkschaftstag 1994 in Dresden hatte beschlossen: „Der Gewerkschaftstag fordert den Bundesvorstand auf, dafür zu sorgen, dass der Beschluss des ...-Bundesausschusses vom xx ... Abführung von Tantiemen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten an die Hans-Böckler-Stiftung im Organisationsbereich der xx ...- ...- ... in vollem Umfang von allen Kolleginnen und Kollegen eingehalten wird.“ Randnummer 5 Der Beschluss des ...-Bundesausschuss vom xx.xx. ... lautet u.a.: „I. Bei Aufsichtsratswahlen in Unternehmen, in denen aufgrund von Gesetzen oder Vereinbarungen eine Vertretung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten besteht, werden von den –... Gewerkschaften nur solche Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgestellt und unterstützt, die sich rechtsverbindlich verpflichtet haben, die nachstehende Abführungsregelung einzuhalten. 1. Von den Bruttobeträgen der Aufsichtsratsvergütungen sind bei Vergütungen bis zu DM 3.000,00 im Jahr pro Aufsichtsratsmandat 12 Prozent des Bruttobetrages, bei Vergütungen über DM 3.000,00 bis DM 6.000,00 im Jahr pro Aufsichtsratsmandat 15 Prozent des Bruttobetrages abzuführen. Erhalten Aufsichtsratsvorsitzende bzw. stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Vergütungen, die höher sind als DM 6.000,00, so sind bei Vergütungen bis zu DM 12.000,00 für die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. bis zu DM 9.000,00 für die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende bzw. den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 15 Prozent des Bruttobetrages abzuführen. 2. Überschreitet vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über die Beschränkung von Aufsichtsratsvergütungen die von dem jeweiligen Unternehmen gezahlte Vergütung den Betrag von DM 6.000,00 (bei der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden DM 12.000,00 bzw. stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden DM 9.000,00) im Jahr, so sind zusätzlich zu den nach Ziffer 1 abzuführenden Beträgen alle weiteren Beträge abzuführen. … III. 1. Die nach I. und II. abzuführenden Beträge sind ausschließlich an die Hans-Böckler-Stiftung oder an ähnliche gemeinnützige Einrichtungen zu überweisen, deren Unterstützungswürdigkeit vom ...-Bundesvorstand im Einzelfall geprüft und festgestellt worden ist. …“ Randnummer 6 In seiner Sitzung am 10. Oktober 2000 hatte der Bundesausschuss sodann einen Beschluss über die Anhebung der Grenzwerte und der Prozentsätze der Abführungen und die Obergrenze für den Eigenbehalt auf € 4.600,00 im Jahr festgelegt. Randnummer 7 Mit Beschluss des Bundesvorstandes des ... vom 11. Oktober 2005 wurde für den Bereich der klagenden Gewerkschaft die Unterstützungswürdigkeit der Stiftung „Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung“ beschlossen, an die bis zu einer Höhe von 20 Prozent an die Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen abgeführt werden konnten. Randnummer 8 Der Beklagte wurde jeweils aufgrund eines Wahlvorschlags der klagenden Gewerkschaft zum Aufsichtsratsmitglied der ... xx und der ... xx & xx ... gewählt, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Randnummer 9 Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten der Gewerkschaft ist für hauptamtliche Sekretäre der klagenden Gewerkschaft Bestandteil der Arbeitspflicht. Für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit wurde der Beklagte von der klagenden Gewerkschaft unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Randnummer 10 Die Aufsichtsratstantiemen für die Jahre 1994 bis 2004 führte der Kläger gemäß den ...-Regelungen an die gewerkschaftsnahen Stiftungen ab. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 09. März 2006 teilte die klagende Gewerkschaft dem Beklagten hinsichtlich der in 2006 eingehenden Vergütungen u.a. mit: „Von diesem Jahr an gilt aufgrund der Beschlussfassung des ... Bundesausschusses: Einfache Aufsichtsratsmitglieder führen von ihren Aufsichtsratsvergütungen bis zu einem Betrag von € 3.500,00 10 Prozent ab. Von der Vergütung über € 3.500,00 pro Jahr und Aufsichtsrat führen sie 90 Prozent ab. …“ Randnummer 12 Unter dem 05. Oktober 2006 schrieb die klagende Gewerkschaft dem Kläger u.a.: „Bis zum 31. Dezember d. J. sollten die Abführungen von den in diesem Jahr bezogenen Aufsichtsratsvergütungen bei den Zuwendungsempfängern eingegangen sein, damit sie bei Deinem Steuerausgleich als Betriebsausgaben für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden können. … Von dem so ermittelten Betrag sind 80 Prozent abzuführen an die Hans-Böckler-Stiftung … Die restlichen 20 Prozent sind abzuführen an die von der xx ... gegründete Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung: … … Ferner bitte ich Dich zugleich nachdrücklich, uns das Formblatt „Mitteilung über den Erhalt von Aufsichtsratsvergütungen für das laufende Kalenderjahr“ ausgefüllt zurückzusenden. …“ Randnummer 13 Wegen des Wortlauts der Schreiben wird auf die Anlagen K 5 (Bl. xx, xx d. A.) und K 6 (Bl. xx, xx d. A.) verwiesen. Dem Schreiben vom 05. Oktober 2006 waren Formularbögen für die Mitteilung über die im Kalenderjahr 2006 erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen sowie eine Abführungstabelle beigefügt (Anlage BK 6, Bl. ... - ... d. A.). Randnummer 14 Der Beklagte teilte der klagenden Gewerkschaft weder anhand des Mitteilungsbogens noch sonst die in 2006 erhaltene Aufsichtsratsvergütung mit. Randnummer 15 Vielmehr hatte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage K 7, Bl. 21 d. A.) mitgeteilt, dass er „an den Abführungsregeln der Organisation nicht mehr ordnungsgemäß teilnehmen (kann)“. Er habe sich daher entschlossen, seine Mandate in den Aufsichtsräten ... und ... niederzulegen, damit die xx ... sie neu besetzen könne. Randnummer 16 Ein Kollege des Klägers, der ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrats der ... xx war, teilte der Beklagten auf einem solchen Mitteilungsbogen unter dem 18.12.2006 mit, dass er im Jahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2005/2006 von dieser eine Vergütung von € 67.550,00 erhalten habe. Randnummer 17 Mit ihrer am 29. April 2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die klagende Gewerkschaft geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2006 von der ... xx eine Aufsichtsratsvergütung in Höhe von € 67.550,00 erhalten habe und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den daraus sich errechnenden Abführungsbetrag von € 46.395,00 an die Hans-Böckler-Stiftung und € 11.600,00 an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung abzuführen und ihn zu verurteilen, mitzuteilen, in welcher Höhe er im Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... xx Zuführungen von dieser erhalten hat und die entsprechenden Abführungen an die Stiftungen vorzunehmen. Randnummer 18 Die klagende Gewerkschaft ist der Auffassung, der Beklagte sei arbeitsvertraglich verpflichtet, entsprechend den ...-Regelungen den Großteil der Aufsichtsratsvergütungen abzuführen. Bedingung für die Aufstellung zum Kandidaten auf der Wahlvorschlagsliste der klagenden Gewerkschaft sei gewesen, dass er im Falle der Wahl Aufsichtsratstantiemen entsprechend den ...-Regelungen abführe. Der Beklagte habe mit Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit die Abführungsbedingungen anerkannt. Das ergebe sich auch aus der Befolgung dieser Regelung bis zum Jahr 2004. Auf die Ausschlussfrist und das Schriftformerfordernis der Anstellungsbedingungen könne sich der Beklagte nicht berufen. Randnummer 19 Der Beklagte hat eine vertragliche Verpflichtung bestritten. Er habe niemals eine dahingehende Verpflichtung abgegeben. Aus organisationspolitischen Gründen habe die klagende Gewerkschaft auch keine Bestimmungen über eine Abführung von Aufsichtsratsvergütungen in ihrer Satzung. Aus der tatsächlichen Befolgung der ...-Regelung ergebe sich kein Rechtsbindungswille. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der klagenden Gewerkschaft nach § 19 der allgemeinen Anstellungsbedingungen verfallen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 13. November 2008, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 21 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Gewerkschaft. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 26. August 2009 (Bl. 139 d. A.) verwiesen. Randnummer 22 Die klagende Gewerkschaft wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung ergebe sich aus Ziffer 3. des Anstellungsvertrages in Verbindung mit den Beschlüssen der Gewerkschaftstage - Organen der klagenden Gewerkschaft - von 1988 und 1994 und dem entsprechenden Verlangen des Vorstands der klagenden Gewerkschaft. Randnummer 23 Die Verpflichtung zur Abführung ergebe sich auch aus schlüssigem Verhalten des Beklagten. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die klagende Gewerkschaft nur auf der Grundlage der Regeln des ... bereit gewesen sei, ihn in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Auch aus der Abführung der Vergütung und seinem Verhalten hinsichtlich der ausstehenden Vergütung - Schreiben vom 24.09.2007 - ergebe sich eine vertragliche Bindung. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus Auftragsrecht und Deliktsrecht. Ein Verfall liege nicht vor. Die klagende Gewerkschaft habe ihre Ansprüche zulässigerweise vor Fälligkeit geltend gemacht und der Beklagte habe durch sein Verhalten bewirkt, dass die klagende Gewerkschaft von ihren Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten habe. Randnummer 24 Die klagende Gewerkschaft beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2008, zugestellt am 26.11.2008, Az.: 3 Ca 3073/08, wird abgeändert und 1. der Beklagte verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen; 3. der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mitzuteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit indem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... xx & xx ... Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat; 4. der Beklagte wird verurteilt, von den Aufsichtsratsvergütungen, die er von der Firma ... xx & xx. ... für seine Aufsichtsratstätigkeiten in dem Kalenderjahr 2005 erhalten hat, bis zu einem Betrag von € 3.500,00 zehn Prozent sowie bei einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung 90 Prozent des darüber liegenden Betrages an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... zu 80 Prozent sowie an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... zu 20 Prozent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet eine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte habe sich nicht verpflichtet, Aufsichtsratsvergütungen abzuführen. Er habe eine dahingehende Verpflichtungserklärung, die ihm vorgelegt worden war, nicht unterzeichnet. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verfallen. Randnummer 27 Hilfsweise rechne er mit Annahmeverzugslohnansprüchen im Zusammenhang mit einer von der klagenden Gewerkschaft ausgesprochenen unwirksamen außerordentlichen Kündigung auf. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 30 Die klagende Gewerkschaft kann verlangen, dass der Beklagte von der Aufsichtsratsvergütung der ... xx die eingeklagten Beträge an die Stiftungen abführt und Auskunft erteilt über die Aufsichtsratsvergütung, die er 2006 von der Firma ... erhalten hat. Da der Antrag auf Abführung hinsichtlich dieser Aufsichtsratsvergütung erst nach der Auskunft beziffert werden kann, war durch Teilurteil über die anderen Anträge zu entscheiden. Randnummer 31 I. Der Beklagte ist verpflichtet, die Aufsichtsratsvergütungen, die er von der ... xx und der Firma ... erhielt, entsprechend den ...-Regeln an gewerkschaftsnahe Stiftungen abzuführen. Diese Verpflichtung ist begründet in den arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und den Bestimmungen über die Geschäftsführung. Daraus ergibt sich weiter die Pflicht des Beklagten Auskunft über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung zu erteilen. Die Höhe eingeklagten Forderung ist unstreitig. Randnummer 32 1.
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