Veröffentlichungen des Betriebsrates im Intranet - keine Vorzensur durch den Arbeitgeber Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau, 28. August 2008, 2 BV 1/08, Beschluss Tenor Auf die Beschwerden der Beteil
BetrVG 2001 § 40 Nr. 8; Beschluss vom 3. Sept. 2003 - 7 ABR 12/03 -
BetrVG 2001 § 40 Nr. 5; Beschluss vom 3. Sept. 2003 - 7 ABR 8/03 -
BetrVG 2001 § 40 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a.a.O.). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG a.a.O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Randnummer 22 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht zur Ausübung einer Vorzensur berechtigt ist. Dass sie die Marketingabteilung angewiesen hat (vgl. Chronik: Betriebsversammlungen und Intranet, 13. Juli 2007, 24. Okt. 2007, Bl. 161 d. A.), wegen der ständigen Austragung von Diskussionen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin im Intranet ohne Freigabe durch die Personalabteilung Berichte nicht mehr zu veröffentlichen, stellt eine unzulässige Erschwerung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–
§ 40Betr
VG 2001 Nr. 5). Eine Vorzensur der Arbeitgeberin ist nicht zulässig. Die Arbeitgeberin ist außer bei Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten nicht berechtigt, die Weiterleitung von Mitteilungen des Betriebsrats an die Mitarbeiter zu verweigern (BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–
§ 40Betr
VG 2001 Nr. 5; LAG Hamm Beschluss vom
- März 2004 - 10 TaBV 161/03 - Juris; OVG Hamburg Beschluss vom
- März 2008 - 8 Bf 233/07, 8 Bf 233/07.PVL - PersR 2008, 328 = Juris). Der Betriebsrat entscheidet allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich (wie beantragt) im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber - ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr - nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten zu löschen oder deren Veröffentlichung zu verweigern. Hält ein Arbeitgeber eine bestimmte Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig, ist es ihm unbenommen, dagegen mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Die Befugnis zur Abhilfe durch eigenes Handeln ist auf solche Fälle beschränkt, in denen durch Straftaten oder andere unerlaubte Handlungen für den Arbeitgeber eine Notwehr- oder Nothilfesituation gegeben ist (BAG Beschluss vom
- Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–
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VG 2001 Nr. 5; LAG Hamm Beschluss vom
- März 2004 - 10 TaBV 161/03 - Juris; OVG Hamburg Beschluss vom
- März 2008 - 8 Bf 233/07, 8 Bf 233/07.PVL - PersR 2008, 328 = Juris). Die Voraussetzungen der Notwehr oder der Nothilfe lagen nicht vor. Durch den Inhalt der beiden Berichte des Betriebsratsvorsitzenden hat dieser sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Was die von der Arbeitgeberin reklamierte Störung des Betriebsfriedens betrifft, möge sie sich auch ihr E-Mail vom
- Aug. 2008 („Information über die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat“) vor Augen führen, in dem über „Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in B“ berichtet werden soll, dann aber lange Passagen über eine Einigungsstelle mit dem Gesamtbetriebsrat folgen, dem Betriebsrat im Zusammenhang mit Verfahren nach § 99 BetrVG eine „grundsätzliche Verweigerungs- und Blockadehaltung“ vorgeworfen wird und die Mehrkosten für eine Klausurtagung des Betriebsrats verbreitet werden. Wenn die Ausführungen dann darin münden, mit dem vom Betriebsrat eingeschlagenen Weg sei jede Grundlage für eine in der Vergangenheit bewährte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung und Betriebsrat entzogen, die Beteiligte zu 2) gebe aber die Hoffnung nicht auf, dass auch der Betriebsrat erkenne, dass diese Grundhaltung letztlich nur dem Unternehmen und der Belegschaft schade, sind diese Ausführungen der Förderung des Betriebsfriedens mit Sicherheit nicht dienlich. Randnummer 23 Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, selbst verwaltete Veröffentlichungen in das Intranet zu stellen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dies wegen des Virenschutzes und einheitlichen Erscheinungsbildes durch eine gemeinsame Stelle vornehmen zu lassen, die allerdings nur für die EDV-technisch administrative Seite zuständig ist. Eine inhaltliche Kontrolle findet nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen grundsätzlich nicht statt. Die Handhabung des Intranet und seine Administration setzen vertiefte Fachkenntnisse voraus, die derzeit keines der Betriebsratsmitglieder besitzt. Die Arbeitgeberin macht zu recht geltend, die Administration dieses sensiblen Netzes müsse in ihrer Hand bleiben. Randnummer 24 Die Beschwerde des Betriebsrats hat teilweise Erfolg, soweit er beantragt, dass seine Mitteilungen in den Newsticker eingestellt werden. Der Betriebsrat hat hierauf nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch. Der Intranetnutzer verbindet mit der Übersicht im Newsticker, dass es sich um Informationen handelt, die von aktueller Bedeutung sind. Der Newsticker soll ihm den direkten Zugang zu der Information ermöglichen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb dies für Betriebsratsinformationen nicht gelten soll und der Nutzer jeweils unter den Abteilungen suchen muss, ob dort neue Informationen eingestellt sind. Dies behindert die Verbreitung von Betriebsratsinformationen. Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 26 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache keine Veranlassung( §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002760