Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009, Az.: 15 Ca 7680/08, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR
§ 611Direktionsrecht Nr.
42; BAG 24. April 1996 – 5 AZR 1031/94–
§ 611Direktionsrecht Nr.
48; BAG 07. Dezember 2000 – 6 AZR 444/99–
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61) . Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung billigen Ermessens trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist (BGH
- Oktober 2005 – KZR 36/04–BGHZ 164, 336) . Randnummer 23 Zur Wahrung billigen Ermessens trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Sie legt nicht offen, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger einen Parkplatz auf dem Gelände Callee 54 zuzuweisen. Sie legt auch nicht konkret dar, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger keinen Parkplatz im Parkhaus P1 mehr zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beklagte ausführt, der Parkhausbetreiber halte das Beschäftigtenparkhaus und den Nordtorparkplatz ausschließlich Beschäftigten des Flughafens A vor, kann dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen oder aber in B stationierte Flugzeugführer werden von dem Parkhausbetreiber wie am Flughafen A Beschäftigte behandelt. Dies belegt die zwischen dem Kläger und dem Parkhausbetreiber am
- Juni 2006 getroffene Vereinbarung "Wertkarte – Parken am Aer Airport" (Bl. 61 ff. d.A.). Randnummer 24 Soweit die Beklagte auf Kosten abstellt, trägt sie nicht vor, welche Kosten von ihr für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 bzw. am Parkplatz P1 aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines Parkplatzes auf dem Gelände Callee 54 anfallen. Ob, ggf. welche, oder ob nicht weitere Alternativen zur Stellung eines Parkplatzes außer im Parkhaus P1 oder in der Callee 54 bestehen, wird von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt. Randnummer 25 Inwieweit die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Klägers berücksichtigt hat, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Interessen des Klägers werden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen 3 Minuten die sog. Crewoperations bzw. binnen 4 Minuten das Terminal 2 erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der – unabhängig von den insoweit abweichenden Darstellungen der Parteien – einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses, dies wiederum verbunden mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle, oder aber die Nutzung eines ohnehin nicht zu allen Zeiten verkehrenden Busses des öffentlichen Personennahverkehrs erfordert. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Nutzung des Parkplatzes Callee 54 dem Kläger, wie er meint, tatsächlich unzumutbar ist. Hierauf kommt es im Rahmen der Leistungsbestimmung des § 315 Abs. 1 BGB auch nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung, die die wesentlichen Umstände abwägt und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt. Hierfür ist von der Beklagten nichts vorgetragen. Randnummer 26 Ob der Kläger mit in A stationierten Cockpit- oder Kabinenmitarbeitern vergleichbar ist – und zwar im Hinblick auf die Frage der Stellung eines Parkplatzes oder eines flughafennahen Parkplatzes – kann offen bleiben, solange die Beklagte nicht darlegt, aufgrund welcher Erwägungen bei der Frage, welche Parkplätze zuzuweisen sind, auf den Stationierungsort des betreffenden Arbeitnehmers abgestellt wurde. Randnummer 27 Soweit die Beklagte ausführt, es sei ihr überlassen, in welcher Form sie ihre Verpflichtung erbringe, der Kläger könne ihr nicht vorschreiben, welchen Parkplatz sie ihm zur Verfügung zu stellen habe, ist dies grundsätzlich zutreffend, wenn man mit der Beklagten von einem Leistungsbestimmungsrecht ausgeht und nicht von einem auf Stellung eines konkreten Parkplatzes gerichteten Anspruch. Die Beklagte verkennt mit dieser Argumentation aber, dass sie ihre Entscheidung nicht nach freiem Ermessen, freiem Belieben oder Gutdünken ausüben kann, sondern nach billigem Ermessen auszuüben hat und sie im Streitfall die Wahrung billigen Ermessens darzulegen und nachzuweisen hat. Randnummer 28 Entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen, ist sie für den Kläger unverbindlich. Die Unverbindlichkeit führt vorliegend nicht dazu, dass die Bestimmung durch Urteil, ggf. aufgrund des Leistungsantrags im vorliegenden Rechtsstreit, zu treffen ist. Denn vorliegend handelt es sich bei der Zuweisung des Parkplatzes an der Callee 54 nicht um die erst-(und ein-)malige Leistungsbestimmung, mit deren Ausübung das Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich verbraucht ist, denn im Streitfall handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die wiederholte Leistungsbestimmung zum Zweck der laufenden Anpassung möglich ist (MüKo/Gottwald, BGB,
- Aufl., § 315 Rn 35) , ähnlich der Ausübung des Direktionsrechts gem. § 106 GewO. Ist die erneute Leistungsbestimmung daher unverbindlich, verbleibt es bei dem Zustand der vorangegangenen Leistungsbestimmung, damit bei der Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus P
- Wollte man dieser Auffassung nicht folgen und trotz Dauerschuldverhältnisses nicht die wiederholte Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zulassen, wäre das dann nur einmal bestehende Leistungsbestimmungsrecht in diesem Fall ohnehin durch die erstmalige Zuweisung eines Parkplatzes verbraucht, sodass die Beklagte auch dann gehindert wäre, dem Kläger den Parkplatz an der Callee 54 zuzuweisen. Eine derartige Leistungsbestimmung würde den Leistungsinhalt dann nämlich endgültig und unwiderruflich konkretisieren (BGH
- Januar 2002 – IX ZR 228/00– NJW 2002, 1241) . Auch dann könnte der Kläger Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 verlangen. Randnummer 29 Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger wegen Entzugs des Parkplatzes im Parkhaus P1 Schadensersatz zu leisten, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Schadens ist vom Kläger durch Vorlage der Quittungskopien schlüssig dargelegt. Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen. Soweit die Beklagte auf eine Aufstellung "Parkplatz Würfel – Auswertung 2008" verweist, ist diese nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat durch Vorlage der Quittungen, aus denen die jeweiligen Zahlungsdaten ersichtlich sind, dargelegt, innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00 für den Erwerb einer Wertkarte aufgewendet hat, also innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00 für die Nutzung des Parkplatzes gezahlt hat. In diesen Zeiträumen hatte die Beklagte dem Kläger einen Parkplatz im Parkhaus P1 nicht zur Verfügung gestellt, hätte einen solchen aber zur Verfügung stellen müssen. Sollte innerhalb dieser Zeiträume keine Veranlassung bestanden haben, überhaupt oder aber auch zum Preis von € 50,00 den Parkplatz zu nutzen, hätte die Beklagte dies konkret anhand der Einsatzpläne des Klägers darstellen können und müssen. Randnummer 30 Der Zinsanspruch ist begründet gem. § 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002769