Betriebliche Altersversorgung - Aufbauhilfe - ruhegehaltfähige Dienstzeit Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- April 2009, 16 Ca 9366/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom
- April 2009 – 16 Ca 9366/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die drei Jahre, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... tätig war, doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für seine von der Beklagten geschuldete Versorgung zu berücksichtigen seien. Randnummer 2 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... sei eine Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVÜV) gewesen. Ihm stehe deshalb statt der von der Beklagten nach einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. berechnete Pension nach Besoldungsgruppe B 6 eine solche nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. zu. Randnummer 3 Der Kläger hat die Feststellung eines solchen Anspruchs ab
- Juni 2006 verlangt sowie Schadensersatz. Randnummer 4 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den § 3 BeamtVÜV gelte. Es seien auch nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 3 BeamtVÜV erfüllt. Die Ergänzungen des Amtsvertrages, mit dem er zum Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... ernannt wurde, sei auch nicht zum Zwecke der Aufbauhilfe erfolgt. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom
- April 2009, auf das insbesondere zur Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom
- November 2009 verwiesen. Randnummer 7 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, dass im arbeitsgerichtlichen Urteil Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1999 ohne sie als Zitat kenntlich zu machen verwertet worden seien. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Tatsachen seien nur unzureichend und oberflächlich verwertet. Der Kläger sei bei der Mithilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung von organisatorischen Strukturen bei der damaligen Deutschen ... eingesetzt worden. Die Verwaltung der Deutschen ... im Beitrittsgebiet habe zu einem marktwirtschaftlichen System umgeformt werden müssen. Der Kläger sei maßgeblich beim Aufbau neuer oder der Umgestaltung vorhandener organisatorischer Strukturen innerhalb der Deutschen ... beteiligt gewesen. Das stelle sich als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV dar. Auch im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit seien die vorhandenen organisatorischen, personalpolitischen und technischen Strukturen der Deutschen ... umzuformen gewesen. Nach dem Einigungsvertrag sei das Verkehrsrecht der Bundesrepublik Deutschland auf das Beitragsgebiet überzuleiten gewesen aus Gründen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Verwaltung, der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung sowie des Bestandsschutzes für begünstigende Verwaltungsakte. Die Aufgabe des Klägers habe darin bestanden, Aufbauhilfe im normativen Sinn dieser Vorschrift zu leisten. Randnummer 8 Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Bereichs ... bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... sei seit dem
- Juni 1992 geprägt gewesen durch die Einführung der für die Kunden im Beitrittsgebiet sichtbaren Maßnahmen, aber auch durch den internen Aufbau von Strukturen im Bereich ... der Deutschen ..., die die Vorgabe einer effektiven und rechtsstaatlichen Verwaltung erfüllten. Randnummer 9 Angesichts der Dringlichkeit und des Umfangs der Aufgaben habe der Zeitaufwand als Leiter des Bereichs ... bei der Deutschen ... mit drei Tagen pro Woche den Zeitaufwand des Leiters des Bereichs ... bei der Deutschen ... überwogen. Der Bürositz des Leiters des Bereichs ... bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... befand sich in Ost-Berlin, also im Beitrittsgebiet. Im Rahmen seines bis zum
- April 1996 befristeten Amtsverhältnisses als Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... habe der Kläger ab
- Januar 1994 bei der Deutschen ... AG die Aufgaben des Vorsitzenden und des Leiters Betrieb im Geschäftsbereich Traktion bei der Zentrale der Deutschen ... AG übernommen. Seine Aufgaben hätten sich somit weiterhin auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom
- Juli 2009 (Bl. 123 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung des am
- April 2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 16 Ca 9366/08 - festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, an den Berufungskläger zukünftig Versorgungsbezüge nach einem Ruhegeldsatz von 75 v.H. nach Besoldungsgruppe B 6 zur Auszahlung zu bringen sowie die Differenzbeträge in Höhe von 2 v.H. der genannten Besoldungsgruppe nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, beginnend mit dem 01.06.2006 nachzuzahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Tätigkeit des Klägers habe sich aus der neuen Führungsstruktur im Vorfeld der Zusammenführung der beiden … Deutschlands ergeben. Deswegen sei es erforderlich gewesen, die Strukturen der ... zu vereinheitlichen. Es sei keine Aufbauhilfe, wenn lediglich Strukturen der Deutschen ... bei der Deutschen ... implementiert worden seien. Der Kläger sei auch seit 1990 kein Beamter mehr gewesen sondern sei im Rahmen eines Amtsverhältnisses tätig geworden. Die Vereinbarung zu Gehältern, Versorgung usw. seien privatrechtlicher Natur gewesen. Das BeamtVÜV sei in den Verträgen mit dem Kläger nicht erwähnt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 01.09.2009 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 05.10.2009 (Bl. 176 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und die wesentlichen Rechtsfragen umfassend erörternden Gründen des Arbeitsgerichts. Randnummer 16 Auf die Berufung ist zu ergänzen: Randnummer 17 I. Die Klage ist auch in der Form des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags zulässig. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Der Antrag ist insgesamt auszulegen als das Begehren, festzustellen, dass dem Kläger ab dem 01.06.2006 Versorgungsbezüge nach einem Ruhegeldsatz von 75 v.H. nach Besoldungsgruppe B 6 zustehen. Randnummer 18 II. Auch das Vorbringen in der Berufungsinstanz kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Randnummer 19
- Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass § 3 BeamtVÜV auch auf sein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis anzuwenden ist und die Verweisung auf die beamtenrechtliche Versorgung im Amtsvertrag auch das BeamtVÜV umfasst. Randnummer 20
- Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Danach wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe in dem Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Randnummer 21 a) Es fehlt schon daran, dass der Kläger die erforderliche Zeit im Beitrittsgebiet verwendet wurde. Dafür genügt nicht, dass der Kläger ein Büro in Ost-Berlin hatte. Daraus ergibt sich noch keine überwiegende oder der Tätigkeit das Gepräge gebende Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Es genügt nicht, dass Tätigkeiten, die nicht im Beitrittsgebiet erbracht wurden für dieses nützlich war. Nach dem Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sollten erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet für den Einsatz im Beitrittsgebiet gewonnen werden, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz sowie ein marktwirtschaftliches System aufzubauen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass angesichts der Dringlichkeit und des Umfangs der Aufgaben der Zeitaufwand als Leiter des Bereichs ... bei der Deutschen ... mit drei Tagen pro Woche den Zeitaufwand des Leiters des Bereichs ... bei der Deutschen ... überwogen habe. Er hat dies allerdings nicht näher substantiiert und nicht dargetan, dass er in diesem Umfang im Beitrittsgebiet verwendet wurde. Randnummer 22 b) Die zusätzliche Übertragung des Amts des Leiters des Fachbereichs ... bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... zusätzlich zu seinem bisherigen Amt als Leiter des Fachbereichs ... bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... war keine Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe. Auch die vom Kläger zweitinstanzlich geschilderte Tätigkeit erfüllt nicht das Merkmal einer Verwendung „zum Zwecke der Aufbauhilfe“. Sie diente der Zusammenführung der Struktur der Deutschen ... und der Deutschen ... im Hinblick auf die geplante und bevorstehende Zusammenfassung und Übergang zur privaten Deutschen ... XX. Der daraus sich ergebende Zuwachs an Aufgaben, der Integration der Strukturen der Deutschen ..., stellt keine Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV dar (vgl. auch BVerwG vom 10.06.1999 - 2 C 3/99 - DVBl. 2000, 501 am Ende) . Der Kläger hat damit keine Tätigkeiten verrichtet, die dem Aufbau neuer oder der Umgestaltung vorhandener, aber den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügende organisatorischen Strukturen diente. Randnummer 23
- Danach kann dahinstehen, welche Zeit der Verwendung überhaupt in Betracht käme. Wohl war der Kläger ab 01.06.1992 mit der Leitung des Fachbereichs ... bei der Hauptverwaltung der Deutschen ... beauftragt - die Vertragsergänzung zum Amtsvertrag von 1990 kam aber erst am
- April 1993/
- April 1992 zustande und die entsprechende Urkunde wurde dem Kläger erst am
- April 1993 überreicht. Weiter war der Kläger mit der Gründung der Deutschen ... ab 01.01.1994 in deren Diensten als Vorsitzender und Leiter Betrieb im Geschäftsbereich Traktion bei der Zentrale der Deutschen ... XX tätig. Auch wenn seine Aufgaben sich weiterhin auf das Beitrittsgebiet erstrecken ist nicht dargetan, dass über diesen Zeitpunkt hinaus überhaupt noch eine Verwendung im Beitrittsgebiet und zur Aufbauhilfe erfolgte. Wie bereits oben ausgeführt kommt es nicht darauf an, dass Tätigkeiten für das Beitrittsgebiet nützlich sind. Randnummer 24 III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Randnummer 25 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002773