Kostenfestsetzung - Beauftragung eines Rechtsanwalts bei nur "fristwahrend" eingelegtem Rechtsmittel - Stillhalteabkommen Leitsatz Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Berufungsrücknahme erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustandegekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" ohen Reaktion der Gegenseite nicht aus. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- Juli 2009, 7 Ca 6191/08, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 2009 - 7 Ca 6191/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Nach erstinstanzlichem Prozessverlust legte die Klägerin beim erkennenden Gericht am
- Februar 2009 Berufung ein (Az: 16 Sa 202/09). Mit Schreiben vom
- Februar 2009 bat der Klägervertreter den Vertreter der Beklagten, sich einstweilen nicht im Berufungsverfahren zu bestellen, da noch nicht feststehe, ob die Berufung durchgeführt wird. Der Beklagtenvertreter reagierte auf dieses Schreiben nicht und meldete sich mit Schriftsatz vom
- Februar 2009 zur Gerichtsakte mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 2 Am
- April 2009 nahm die Klägerin sodann die Berufung zurück. Entsprechend wurden ihr durch Beschluss vom
- April 2009 die Kosten der Berufung auferlegt. Randnummer 3 Am
- April 2009 beantragte die Beklagte die Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wie folgt: 1.6 Verfahrensgebühr (Berufg./Beschw,.) (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG 9.572,40 € 777,60 € Post + Telekommunikation (pauschal) (§ 2 Abs. 2 RVG i.v.m. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Endsumme 797,60 € Randnummer 4 Zugleich wurde Verzinsung seit Antragseingang (
- April 2009) beantragt. Randnummer 5 Durch Beschluss vom
- Juli 2009 erließ der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht den begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss nach Antrag. Nach Zustellung dieses Beschlusses am
- Juli 2009 legte die Klägerin, eingegangen am
- Juli 2009, sofortige Beschwerde ein mit Ansicht, nach der am
- Februar 2009 geäußerten "Stillhaltebitte" sei der Beklagten eine Kostenfestsetzung nicht gestattet. Randnummer 6 Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am
- Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 7 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 8 II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Randnummer 9 Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 11 Die Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung der begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu Recht entsprochen. Randnummer 12 Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend“ eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen (BAG vom
- November 2007, NJW 2008, 1340 ; BGH v.
- Dezember 2002 – X ZB 9/02–, JurBüro 2003, 257; BAG v.
- Juli 2003 – 2 AZB 50/02–, NZA 2003, 1293). Dem folgt die erkennende Kammer seit langem (vgl. Kammerbeschlüsse. v.
- Oktober 2003 – 13 Ta 387/03 und 13 Ta 388/03 -, vom
- Oktober 2003 -13 Ta397/03-, vom
- März 2004 - 13 Ta 61/04 –, vom
- Juni 2004 – 13 Ta 197/04 –; vom
- Oktober 2005 – 13 Ta 339/05 – , vom
- März 2006 - 13 Ta 80/06 -und vom
- April 2007 - 13Ta 70/07 -, vom
- November 2008 - 13 Ta 322/08 -; ebenso auch LAG Berlin vom
- August 2003, - 17 Ta 6060/03 -, MDR 2004, 58 ; KG vom
- Mai 2005 -1 W 20/05- JurBüro 2005, 418; LAG Düsseldorf vom
- November 2006 -16 Ta 596/05- MDR 2006,659; vgl. auch: Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl. 2009, § 91 Randziffer 13, Stichwort „Berufung“ m.w.N.) . Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 13 Eine derartige Einschränkung lässt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG und BGH, a.a.O.). Randnummer 14 Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht. Auch hierüber besteht weitgehende Einigkeit (vgl. Gerold/Schmidt /von Eicken /Madert /Müller-Rabe /Mayer /Burhoff, RVG,
- Auflage 2008, Nr. 3200 VV Randziffer 67 m. w. N.; Baumbach/…/Hartmann, ZPO,
- Auflage 2009, § 91 Randziffer 161; LAG Schleswig-Holstein vom
- September 2006, NZA-RR 2007, 99 ; KG vom
- Mai 2005 a.a.O.; OLG Zweibrücken vom
- November 2001 - 4 W 60/01 -, zitiert nach Juris; Sächsisches LAG vom
- April 2000 - 9 Sa 64/00 -, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe vom
- April 1999, NJW - RR 2000, 512; OLG Karlsruhe vom
- Juni 1998 - 3 W 29/98-, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf vom
- Februar 1995, NJW - RR 1996, 54). Streit herrscht insoweit allenfalls noch über die Frage, ob das Schweigen des Rechtsmittelbeklagten auf eine entsprechende „Stillhaltebitte“ schon bindend wirkt oder nicht (vgl. dazu Gerold/Schmidt/…/, a. a. O., Randziffer 70 m. w. N. und OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist mit der h.M. abzulehnen (ebenso z. B. BGH vom
- Oktober 2003, NJW 2004, 73; LAG Thüringen AGS 2001, 286; Gerold/Schmidt/…/, a.a.O.; Kammerbeschlüsse vom
- März 2006,
- April 2007 und
- November 2008, a.a.O.; a. A. OLG Bamberg AGS 2000, 170; BayVGH JurBüro 1994, 349). Allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre folgend kann in bloßem Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung erkannt werden. Randnummer 15 Hier hat der Beklagtenvertreter auf die Stillhaltebitte des Klägervertreters nicht reagiert. Ein Stillhalteabkommen, das die Beklagte hindern könnte, die ihr entstandenen Kosten gegen die Klägerin festsetzen zu lassen, ist deshalb nicht zu Stande gekommen. Randnummer 16 Die Kostenfestsetzung zulasten der Klägerin war deshalb gerechtfertigt. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Einwendungen wurden insoweit auch nicht erhoben Randnummer 17 Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002775