← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9/5 TaBVGa 226/09 Beschluss § 21a BetrVG

Obsah (4)§ 87§ 77§ 1§ 23

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 27. Oktober 2009, 2 BVGa 6/09, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2009 -

§ 87Betr

VG 1972 Arbeitszeit Nr. 56; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Dez. 2008 – 5 TaBV 19/08 – nicht veröffentl.). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag hinreichend bestimmt, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Was Anordnung, Duldung oder Entgegennahme von Arbeitsleistung bedeutet, ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich bekannt. Randnummer 32
  2. Der Antrag zu 1) ist teilweise, nämlich soweit er gegen die Beteiligte zu 3) gerichtet ist, begründet, gegen den Beteiligten zu 2) nicht begründet. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3) können im Hinblick auf die Verkaufsstelle A nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG nicht eingreift, weil sich die Führungsorganisation geändert hat und ein gemeinsamer Personal- oder Mitteleinsatz derzeit nicht festgestellt werden kann. Aber auch darüber hinaus können die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs nicht festgestellt werden. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG Beschluss vom
  3. Dez. 2007 – 1 AZR 824/06–

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 21; BAG Beschluss vom

  1. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04– Juris; BAG Beschluss vom
  2. Mai 2005 – 7 ABR 38/04–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom

  1. Juli 2004 – 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil vom
  2. Juni 2004 – 2 AZR 386/02–

§ 23KSch

G Nr. 27). Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung wird von den Beteiligten zu 2) und 3) bestritten. Auf die Existenz einer Führungsvereinbarung kann auch nicht aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (vgl. BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 2; BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 -

BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe). Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Hierfür sind wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat derzeit keine Tatsachen ersichtlich. Randnummer 34

  1. Der Betriebsrat ist jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) und des Arbeitsgerichts für die Verkaufsstelle A im Rahmen eines Übergangsmandates nach § 21 a BetrVG zuständig. Der Betrieb B wurde gespalten im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, indem der Betriebsteil Verkaufsstelle A abgespalten und in den betriebsratslosen Betriebsteil der Beteiligten zu 3) übertragen worden ist. Die Beteiligte zu 3) besteht schon längere Zeit. Nach dem Handelsregisterauszug HRB … (Bl. 23 ff. d. A.) wurde sie durch Gesellschaftsvertrag vom
  2. Dez. 1976 gegründet. Unter dem
  3. Dez. 2008 wurden lediglich die Änderungen vom
  4. Nov. 2008 eingetragen. Die Verkaufsstelle des Beteiligten zu 2) wurde in den betriebsratslosen Betrieb der Beteiligten zu 3) eingegliedert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verkaufsstelle vollständig geschlossen worden ist, das Mobiliar entfernt und das Sortiment nicht übernommen worden ist. Die bekannten Tatsachen führen vielmehr zur Annahme einer Abspaltung der Verkaufsstelle. Diese wurde allenfalls umgebaut. Das Sortiment ist ein lediglich ergänztes. Das zeigt etwa die Arbeitsanweisung der Verkaufsstellenpost 21/22-09 (Bl. 34 ff. d. A.). In den G-Märkten erfolgt das normale Angebot mit einigen zusätzlichen Belegungen (vgl. Ziff. 4, Süßwaren, Ziff. 8 Gesundheit, Ziff. 12 Körperpflege). Anfangs hatte die neue Verkaufsstelle sogar noch dieselbe USt-ID-Nummer (Belege Bl. 32 d. A.). Das Personal der Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2) war aus dem Stand in der Lage, im Rahmen der Wiedereröffnung der Verkaufsstelle die Verkaufs- und Beratungstätigkeit auszuführen. Randnummer 35 Der Betriebsrat des Betriebes B, der das Übergangsmandat in dem abgespaltenen Betriebsteil Verkaufsstelle A wahrnimmt, beschränkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur auf den von ihm bisher vertretenen Betriebsteil. Er ist vielmehr auch für die Arbeitnehmer des aufnehmenden, bisher betriebsratslosen Betriebs zuständig (ebenso Bachner/Köstler/Matthießen/Trittin Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang
  5. Aufl., S. 123). Aus dem Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG„führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter“ folgt keine Beschränkung des personellen Geltungsbereichs des Übergangsmandats (ebenso Fitting
  6. Aufl. § 21 a Rz. 23; Richardi/Thüsing § 21 a Rz. 16). Ein Betriebsrat ist nicht für unselbständige Betriebsteile, sondern nur für den Betrieb als Ganzes zuständig. Außerdem ist der Betriebsrat verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestellen, was nur für den abgespaltenen Betriebsteil rechtlich nicht möglich ist. Randnummer 36 Ein Verfügungsgrund liegt vor. Es besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr ist die einstweilige Verfügung erforderlich. Der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin ist eindeutig und zweifelsfrei. Sinn der §§ 935, 940 ZPO ist es zu verhindern, dass die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt wird. Bestehen an dem Bestand des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel, ist eine einstweilige Verfügung zu erlassen, da das mögliche Interesse der Arbeitgeberin an der Beibehaltung einer mitbestimmungswidrigen Verfahrensweise rechtlich nicht schützenswert ist (vgl. nur LAG Hamm Beschluss vom
  7. Febr. 2007 - 10 TaBVGa 7/07– Juris mit weiteren Nachw.). Der Betriebsrat ist auf den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung dringend angewiesen, da ihm ohne Erlass ein endgültiger Rechtsverlust hinsichtlich seiner Mitbestimmungsrechte droht. Bereits hieraus ergibt sich die Notwendigkeit und Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung (LAG Hamm, Beschluss vom
  8. Febr. 2007 a.a.O.). Randnummer 37 Der Antrag zu 1) ist unbegründet, soweit er sich gegen den Beteiligten zu 2) richtet, denn dieser hat in der Verkaufstelle nach der Abspaltung keine Arbeitsleistung mehr entgegengenommen. Randnummer 38 Für den Antrag zu 2) besteht kein Eilgrund. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 3) auf Mitteilung, welche Arbeitnehmer er in der Verkaufsstelle in A vertritt. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 78 BetrVG vorliegen, muss im Eilverfahren nicht geklärt werden. Für das Informationsbedürfnis des Betriebsrats genügt die Verpflichtung der Beteiligten zu 3) nach dem Hilfsantrag zu 4). Randnummer 39 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 40 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002780

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.