arbeit verpflichtet, weil sie nur an drei Arbeitstagen über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Für das Wochenende (22./
arbeit zu leisten. Das folge aus der Wertung des § 4 Abs. 2 EFZG. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sich die Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht bis zum 04. Mai 2011 verlängert. Randnummer 5 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 6 Sie hat die Ansicht vertreten, dass unter dem Begriff "übersteigenden Zeitraums" die Zahl der Kalendertage, und nicht die Zahl der Arbeitstage zu verstehen sei. Das folge aus dem Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ, welcher der Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher
teile diene. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom
arbeit leisten zu müssen, an denen sie, wäre sie nicht krank gewesen, nicht hätte arbeiten müssen. Hierin liege eine Diskriminierung kranker Arbeitnehmer. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom
arbeit nicht auf die Zahl der Arbeitstage, sondern auf die Kalendertage an. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom
2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag so gefasst sein, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann ( BAG 15. September 2009 – 9 AZR 757/08– NZA 2009, 1333 ). Randnummer 20 b) Diesem Erfordernis wird der Antrag
der gebotenen Auslegung gerecht. Der Antrag ist, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auf die Feststellung gerichtet, dass die Arbeitsphase des Altersteilzeitvertrags sich (bisher) nicht um vier Kalendertage, sondern nur um 1,5 Arbeitstage verlängert hat. Randnummer 21 2. Für diesen Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Randnummer 22 a)
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (BAG 13. März 2008 – 6 AZR 794/06– Rn 10, NZA-RR 2008, 495) . Randnummer 23
dem die Beklagte ihr mitgeteilt hat, dass sich die Arbeitsphase um vier Kalendertage verlängert hat, ist das Feststellungsinteresse gegeben. Randnummer 26
dieser Regelung verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Unter Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Tarifnorm ist der Zeitabschnitt, gemessen
Kalendertagen, zu verstehen. Auf die Zahl der Arbeitstage kommt es dagegen nicht an. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 31
dem Wortlaut verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "Zeitraum" nicht im Tarifvertrag selbst definiert haben, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht ( BAG 25. Januar 2006 – 4 AZR 622/04– Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge Großhandel Nr. 22 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 55 ). Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Zeitraum" eine Zeitspanne zu verstehen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch); diese Zeitspanne wird
Kalendertagen, Wochen und Monaten bemessen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien, denen die Unterscheidung von Arbeitstagen und Kalendertagen bewusst ist, hier abweichend vom üblichen Verständnis eine Bemessung
Arbeitstagen vornehmen wollten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 33 Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, den Zeitraum
kalendarischen Maßstäben zu betrachten. So wird bei Vereinbarung eines Blockmodells gem. § 3 TV ATZ die Arbeits- und Freistellungsphase
kalendarischen Zeiträumen festgelegt und keine Aufteilung
Arbeitstagen vorgenommen. Damit hat man eine praktikable Lösung, bei der nicht im Einzelfall geprüft werden muss, wie viele Arbeitstage jeweils in den Zeitraum fallen. Randnummer 34 Für dieses Verständnis spricht aber vor allem der Zweck der tariflichen Regelung. Diese dient der Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher
teile.
1 a SGB IV ist für die soziale Absicherung in der Freistellungsphase erforderlich, dass in dieser Phase Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor dieser Phase erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden ist. Der Arbeitnehmer muss sich daher in der Arbeitsphase ein Wertguthaben aufbauen. Dieses Wertguthaben wird in Zeiträumen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, und zwar sowohl an Arbeitstagen wie auch an Wochenenden und Feiertagen sowie während eines Entgeltfortzahlungszeitraums aufgebaut, nicht jedoch
Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums. Diese Problematik haben die Tarifvertragsparteien erkannt und daher mit dem Änderungstarifvertrag vom 15. März 1999 die Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ ergänzt. Durch die in der Regelung vorgesehene
arbeit kann der Arbeitnehmer das erforderliche Wertguthaben aufbauen und versicherungsrechtliche
teile vermeiden. Dieser Zweck würde nicht vollständig erreicht, würde der Arbeitnehmer nur ausgefallene Arbeitstage
arbeiten. Randnummer 35 Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Klägerin weder im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 EFZG noch handelt es sich um eine Diskriminierung kranker Arbeitnehmer. Die Regelung des § 4 Abs. 2 EFZG ist nicht einschlägig. Danach ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. § 4 Abs. 2 EFZG soll verhindern, dass beim Aufeinandertreffen von Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums und eines Feiertags kein Entgelt gezahlt wird. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben. Nicht anderes folgt aus der von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 07. Mai 2003 – 5 AZR 256/02– BAGE 106, 132 ). Darin wird ausgeführt, der entgeltfortzahlungspflichtige Feiertag müsse dem Schichtarbeitnehmer gut gebracht werden. Vorliegend geht es nicht um Feiertage innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums. Durch die Regelung werden arbeitsunfähige Arbeitnehmer schließlich nicht benachteiligt. Es kann zwar je
Lage des
arbeitszeitraums wegen Feiertagen und Wochenenden zu einem unterschiedlichen Umfang der tatsächlichen "
arbeit" kommen; diese Differenzen wirken sich aber in einem Fall zu Gunsten, in einem anderen Fall – wie hier – zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus, so dass im Ergebnis keine Benachteiligung gegeben ist. Eine so geringfügige Differenz ist hinzunehmen, zumal die Regelung dem Schutz dieser Arbeitnehmergruppe vor sozialversicherungsrechtlichen
teilen dient. III. Randnummer 36 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 37 Gründe, die eine Revisionszulassung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist. Die Rechtsfrage ist schon nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden worden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden oder wenn eine eindeutige Rechtslage vorliegt und deshalb divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (BAG 28. Juli 2009 – 3 AZN 224/09– Rn 15, NZA 2009, 859 ) . Die Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, da die Beantwortung der Rechtsfrage aufgrund der Eindeutigkeit der tariflichen Regelung offenkundig ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsfrage allgemeine Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002781
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