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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19/3 Sa 323/09 Urteil Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Obsah (5)§ 130§ 43§ 19§ 102§ 4

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2009 – 1 Ca 7211/08 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

§ 130Nr.

1; 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95– BAGE 82, 112 =

§ 130Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = Ez

A BetrVG 1972 § 1 Nr. 10 zu B 5 der Gründe ). Wird ein Gemeinschaftsbetrieb auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführt, findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung ( BAG 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95– BAGE 82, 112 =

§ 130Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = Ez

A BetrVG 1972 § 1 Nr. 10 zu B 5 der Gründe ). Das gilt, wenn es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb einer juristischen Person der Privatrecht und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt ( BAG 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95– BAGE 82, 112 =

§ 130Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = Ez

A BetrVG 1972 § 1 Nr. 10 zu B 5 der Gründe ), aber auch dann, wenn an dem Gemeinschaftsbetrieb zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind ( BAG 08. März 1977 – 1 ABR 18/75–

§ 43Nr. 1 = Ez

A BetrVG 1972 § 43 Nr. 1 ). Randnummer 21

  1. Der Betriebsrat ist für den Betrieb der A gebildet worden. Da diese in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und keine Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit der Stadt und der Agentur für Arbeit auf öffentlich-rechtlicher Basis bestehen, ist der Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes eröffnet. Randnummer 22
  2. Dagegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass die A keinen Betrieb hat, dass insbesondere kein Gemeinschaftsbetrieb gebildet ist. Randnummer 23 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG hat die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft ( BAG
  3. März 1991 – 7 ABR 5/90– BAGE 67, 316 =

§ 19Nr. 20; Fitting Betr

VG

  1. Aufl § 19 Rn. 49 m. w. N. ). Der Betriebsrat bleibt im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden ist und die Wahl deshalb anfechtbar ist. Es würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient, widersprechen, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrecht jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist ( BAG
  2. Juni 2004 – 2 AZR 577/03–

§ 102Nr. 141 – Ez

A KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55 zu B der Gründe; BAG 27. Juni 1995 – 1 ABR 62/94–

§ 4Nr. 7 = Ez

A BetrVG 1972 § 111 Nr. 31 zu B I und II der Gründe ). Randnummer 24

  1. b)Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn unter Verkennung des Betriebsbegriffs unzutreffend das Bestehen eines Betriebs angenommen wird. Randnummer 25
  2. aa)Auch in diesem Fall spricht das Erfordernis der Rechtssicherheit dafür, dass der Betriebsrat bis zur Rechtskraft der Wahlanfechtungsentscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Amt bleibt. Damit sind die Beteiligungsrechte des gebildeten Betriebsrats bis zum Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens zu wahren. Bei der Ausübung der einzelnen Beteiligungsrechte ist nicht jeweils zu klären, ob ein Betrieb besteht. Davon ist vielmehr während der Dauer des Wahlverfahrens auszugehen. Randnummer 26
  3. bb)Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes könne bei Anwendung dieser Grundsätze durch Wahl eines Betriebsrats für den Bereich eines öffentlichen Rechtsträgers einfach herbeigeführt werden, auch wenn die Wahl nichtig sei. Zum einen wird die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes nicht herbeigeführt; sie folgt vielmehr aus § 130 BetrVG i. V. m. § 19 BetrVG. Zum anderen erwirbt die aus einer nichtigen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse ( BAG 03. Juni 2004 – 2 AZR 577/03–

§ 102Nr. 141 – Ez

A KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55 zu B der Gründe; BAG 13. März 1991 – 7 ABR 5/90– BAGE 67, 316 =

§ 19Nr.

20 ). Nur in den Fällen, in denen die Wahl nicht nichtig ist, sondern nur anfechtbar ist, behält der gewählte Betriebsrat die Befugnisse bis zum Abschluss der erfolgreichen Wahlanfechtung. Damit war hier schließlich sichergestellt, dass die von der beklagten Stadt zugewiesenen Mitarbeiter, denen bei der letzten Personalratswahl kein Wahlrecht zuerkannt war, eine betriebliche Interessenvertretung hatten. Randnummer 27 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht von einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers zum Personalvertretungsgesetz auszugehen. Es geht um die Befugnisse eines in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen gebildeten Betriebsrats. Ein Eingriff in die Kompetenzen des Personalrats und damit in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ist damit nicht notwendig verbunden. Randnummer 28 II. Die Unwirksamkeitsfolge des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren feststeht, dass die Wahl wirksam angefochten worden ist. Das ist die Konsequenz daraus, dass die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG keine rückwirkende Kraft hat, sondern nur für die Zukunft wirkt. § 19 BetrVG dient – auch zu Gunsten der Interessen des Arbeitgebers – dem Erfordernis der Rechtssicherheit. C. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 30 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002786

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