Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung - Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes im Wege der Umorganisation Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 15. Januar 2009, 12 Ca 246/08, Urteil nachgehend BAG, 15. Juni 2010, 3 AZN 273/10, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.01.2009 – 12 Ca 246/088 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Automobilhersteller und beschäftigt regelmäßig (weitaus) mehr als 20 Arbeitnehmer. Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 5. September 1977, zuletzt als Montagearbeiter, beschäftigt. Die Höhe der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 bezogenen Vergütung ergibt sich aus den von der Beklagten erstellten Arbeitsbescheinigungen (Blatt 182 bis 185 der Akten). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird ab 1. Juli 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis 31. Mai 2011 fortgeführt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen Anwendung. Dessen § 23 Nr. 4 lautet: In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 wahlberechtigten Beschäftigten kann einem Beschäftigten, der das fünfundfünfzigste, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 (Blatt 10,11 der Akten) stellte das hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch und sodann Klage vor dem Sozialgericht ... (Aktenzeichen S 8 SB 365/08) ein. Mit Wirkung vom 9. März 2009 stellte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2009 (Blatt 331 der Akten) einem Schwerbehinderten gleich. Randnummer 4 Der Kläger wurde in der Motorenendaufrüstung eingesetzt. In der Zeit vom 28. August 2007 bis 23. September 2007 und vom 28. September 2007 bis 9. November 2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Bis 11. Dezember 2007 wurde der Kläger mit leichten Reinigungs- und Kehrtätigkeiten betraut. Eine Arbeitsplatzbegehung am 11. Dezember 2007 führte hinsichtlich der Tätigkeit "Motoren aufsetzen" zu der Beurteilung "nicht OK". Das Attest der Werksärztin Dr. med. ... (Blatt 70 der Akten) enthält folgende Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Verwendung des Klägers: Randnummer 5 - kein ständiges oder wiederholtes tiefes Bücken, - keine Beanspruchung der Bauchmuskulatur, - keine ständige Hebe-/Trageleistung über 5 kg. Randnummer 6 Ein Arbeitsversuch des Klägers an der Operation "Sequenzierung Stoßstange" scheiterte, da der Kläger auch bei dieser Tätigkeit über Beschwerden klagte. Mangels anderer Einsatzmöglichkeit stellte die Beklagte den Kläger sodann zunächst von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Nachdem eine Standortabfrage erfolglos geblieben war, unternahm der Kläger ab 6. Februar 2008 einen Arbeitsversuch in der Integrationsabteilung auf einem so genannten Schonarbeitsplatz. Aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten wurde der Kläger ausschließlich bei der "Sequenzierung Kraftstoffleitung" und der "Sequenzierung Motorlager" eingesetzt. Der Kläger ordnete Kraftstoffleitungen in so genannte Sequenzierwagen ein. Das Befüllen eines Sequenzierwagens mit Kraftstoffleitungen benötigt etwa 45 bis 60 Minuten. Anschließend ist der gefüllte Sequenzierwagen, der nun ein Gewicht von 250 bis 300 kg aufweist, über eine Wegstrecke von 5 bis 6 m an die Abfolge der Produktionslinie zu schieben. Während dieses Arbeitsversuchs wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, den Schicht- und Kolonnenführer, sofern dieser verfügbar war, beim Schieben der Sequenzierwagen (Dollies) um Hilfe zu bitten. Dieser übernahm sodann zeitweise das Schieben der Dollies, wenn er keine anderen Tätigkeiten durchzuführen hatte. Da der Kläger auch bei diesen Tätigkeiten über Schmerzen klagte, fand am 19. Februar 2008 eine Begehung dieses Arbeitsplatzes unter Teilnahme des werksärztlichen Dienstes statt. Diese führte zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit "Sequenzierung Kraftstoffleitung" aus arbeitsmedizinischer Sicht einen leistungsgerechten Einsatz darstellt, nicht jedoch das Schieben der Dollies. Die Tätigkeit in der Motorlagersequenzierung wurde als "zumutbar bis nicht OK" bewertet (Blatt 85 der Akten). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger anlässlich dieser Arbeitsplatzbegehung jegliche Sequenziertätigkeit ablehnte und eine Weiterarbeit unter die Bedingung stellte, dass ihm sitzende Tätigkeiten zugewiesen würden. Die Beklagte stellte den Kläger sodann von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Sie führte am 28. März 2008 -ohne Ergebnis- eine Standortabfrage für einen attestgerechten Einsatz des Klägers durch. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22. April 2008 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist an (Blatt 108 bis 111 der Akten). Dieser Maßnahme widersprach der Betriebsrat unter dem 25. April 2008 (Blatt 112 der Akten). Mit Schreiben vom 30. April 2008 (Blatt 16 der Akten) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30. November 2008. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2008 beim ArbGer eingegangenen Klage. Randnummer 8 Vom 28. April 2008 bis 23. Mai 2008 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt. Am 26. Mai 2008 stellte er sich erneut dem werksärztlichen Dienst der Beklagten vor, der folgende Einschränkungen feststellte: Randnummer 9 - kein ständiges oder wiederholtes tiefes Bücken, - keine Beanspruchung der Bauchmuskulatur, - keine ständige Hebe-/Trageleistung über 7 kg, - Arbeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. Stehhilfe oder gelegentliche Sitzgelegenheit. Randnummer 10 Sodann begab sich der Kläger zur Personalabteilung der Beklagten und sprach dort mit Frau A . Diese vermerkte auf der arbeitsmedizinischen Stellungnahme (Bl. 115 d.A.): "B. sprach heute mit seiner Tochter hier vor. Ihm wurde mitgeteilt, dass zur Zeit kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist und eine erneute Standortabfrage eingeleitet wird. B. wurde nach Rücksprache mit T. B wieder nach Hause geschickt. Randnummer 11 26.5.2008 Ra." Randnummer 12 Seit 1. Juni 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Arbeitsvergütung mehr. Randnummer 13 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Er könne leidensgerecht an der Sequenzierung von Kraftstoffleitungen eingesetzt werden; lediglich das Schieben der Dollies könne er nicht ausführen. Es sei der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, dies durch einen anderen Mitarbeiter erledigen zu lassen. Seine gesundheitlichen Einschränkungen beruhten auf der mehr als 30 jährigen Tätigkeit für die Beklagte. Der Kläger hat die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen und bestritten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug. Der Kläger habe anlässlich der Arbeitsplatzbegehung am 19. Februar 2008 nicht jegliche Sequenziertätigkeit abgelehnt und die Weiterarbeit unter die Bedingung einer sitzenden Tätigkeit gestellt. Vielmehr habe er lediglich geäußert, dass er die Dollies nicht beschwerdefrei schieben kann und ansonsten den Arbeitsplatz gern ausfüllt. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. April 2008 mit Ablauf des 30. November 2008 sein Ende gefunden hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Arbeiter zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2837,16 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. Juli 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 € zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3558,85 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. August 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2944,16 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. September 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2778,52 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. Oktober 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2806,50 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. November 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2924,80 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 2008, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.137,45 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2009, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1409,19 €, zu zahlen, Randnummer 16 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Dem Kläger sei die Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit dauerhaft unmöglich geworden. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes an der Sequenzierung von Kraftstoffleitungen könne der Kläger lediglich eine Teiltätigkeit, nämlich das Sequenzieren von Kraftstoffleitungen als solches, nicht jedoch das Schieben der Dollies ausführen. Die Beklagte hat behauptet, aus arbeitsorganisatorischen Gründen sei dieser Arbeitsplatz nicht teilbar. Weder der Kolonnenführer noch andere Mitarbeiter könnten dauerhaft für den Kläger das Schieben der Dollies übernehmen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich anlässlich der Arbeitsplatzbegehung am 19. Februar 2008 strikt geweigert, die Sequenziertätigkeiten weiter auszuführen und auf einer sitzenden Tätigkeit bestanden. Die Beklagte hat die Kündigung auch damit gerechtfertigt, dass der Kläger wiederholt dem werksärztlichen Dienst keine Befundunterlagen vorgelegt habe. Randnummer 20 Das ArbGer hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Randnummer 21 Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, eine Umorganisation der "Sequenzierung Kraftstoffleitungen" dahingehend, dass ein anderer Mitarbeiter das Schieben der Dollies übernehme, sei nicht möglich. Der genaue Zeitpunkt des Anfallens dieser Teiltätigkeit innerhalb des betrieblichen Ablaufs sei nicht planbar, weil er davon abhängig sei, wie schnell der Mitarbeiter die ihm obliegenden Sequenziertätigkeiten durchführt. Von weitaus größerem Gericht sei zudem die Tatsache, dass nicht planbar sei, ob der Kolonnenführer aufgrund seiner Koordinations- und Überwachungsaufgaben zu genau dem Zeitpunkt zur Verfügung stehe, wenn das Schieben des Sequenzierwagens erforderlich ist. Für die Fortsetzung der Produktion sei es unumgänglich, dass der Sequenzierwagen zum richtigen Zeitpunkt zur Linie transportiert wird. Das gleiche gelte, wenn man das Schieben der Sequenzierwagen einem anderen Mitarbeiter übertragen würde. Letztlich müsse die Beklagte einen Mitarbeiter zusätzlich einstellen, was ihr nicht zuzumuten sei. Auch vor dem Hintergrund der strikten Weigerung des Klägers den Arbeitsplatz an der Sequenzierung von Kraftstoffleitungen auszufüllen, seien ihr weitergehende Umorganisationsmaßnahmen nicht zumutbar. Eine anderweitige leidensgerechte Tätigkeit liege bei der Beklagten nicht vor. Der Kläger trage auch selbst nicht vor, wie er sich eine leidensgerechte Beschäftigung vorstelle. Die beharrliche Weigerung des Klägers vom 19. Februar 2008, jegliche weitere Sequenziertätigkeit durchzuführen, zeige, dass eine Abmahnung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Kündigung sei auch unter dem Gesichtspunkt begründet, dass der Kläger die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt habe, indem er sich nicht der medizinisch indizierten Operation seines Leistenbruchs unterzogen habe. Die Beklagte sei auch nicht zur Entgeltzahlung aufgrund Annahmeverzuges verpflichtet. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass er seine Arbeitsleistung in ausreichender Form angeboten hat. Der Kläger behaupte lediglich, dass er am 26. Mai 2008 seine Arbeit persönlich angeboten habe. Daraus könne entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht geschlossen werden, dass er, sofern er seine Arbeitsleistung am 26. Mai 2008 tatsächlich angeboten habe, was bestritten werde, sämtliche Tätigkeiten angeboten hat, die mit seiner körperlichen Konstitution zu vereinbaren sind. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sich noch im Februar 2008 strikt geweigert habe, jegliche Sequenziertätigkeit durchzuführen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sofern er am 26. Mai 2008 tatsächlich seine Arbeitsleistung angeboten hat, sich dieses Angebot auf jegliche leidensgerechte Tätigkeit erstreckte. Vielmehr folge aus den Äußerungen des Klägers vom Februar 2008, dass er lediglich eine sitzende Tätigkeit als leidensgerecht akzeptieren werde und die Ausübung jeglicher anderer Tätigkeit, insbesondere der Sequenziertätigkeit ablehnen werde. Höchst vorsorglich sei zu berücksichtigen dass der Kläger Annahmeverzugsvergütung nicht in der geltend gemachten Höhe beanspruchen könne. Der Kläger erhalte ein verstetigtes Monatseinkommen in Höhe von 2670,75 €, bestehend aus tariflichen Grundentgelt, der Opel-Zulage und regelmäßigen betrieblichen Zulagen. Die Höhe der von ihm geltend gemachten Beträge habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2009,12 Ca 246/08, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Das ArbGer habe richtig erkannt, dass die Argumente der Beklagten, das Schieben der Sequenzierwagen müsse planbar sein und könne nicht von einem anderen Mitarbeiter übernommen werden, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Der Kläger habe auch nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt, sondern sich 1997 und im Herbst 2007 den erforderlichen Operationen unterzogen. Randnummer 27 Wegen des beiderseitigen Parteivorbringens wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 c Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. Randnummer 29 II. Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 30 1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist nach § 626 BGB -wie das ArbGer zutreffend erkannt hat- unwirksam. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.