Eingruppierung einer Oberärztin in die Entgeltgruppe Ä 5 Buchst b gemäß § 10 TV-Ärzte Hessen - größere Organisationseinheit - ausdrückliche Anordnung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 14. Janua
§§ 22, 23 Nr.
308 = ZTR 2008, 156). Randnummer 29 bb) Die Auslegung des klägerischen Hauptantrages ergibt, dass der hilfsweise gestellte Antrag 2, der auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der niedrigeren Stufe der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen für die Zeit vom
- April 2007 bis
- März 2009 und auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 ab
- April 2009 gerichtet ist, in der mit dem Hauptantrag begehrten Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen für die Zeit ab
- Januar 2007 enthalten ist. Gleiches gilt auch für die als Hilfsanträge gestellten Anträge 3) und 4), mit denen in einem Teil des streitgegenständlichen Zeitraums die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen und für abweichende, aber kürzere Zeiträume die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen begehrt wird. Randnummer 30
(1)Der Hauptantrag der Klägerin enthält zwingend auch das mit den Hilfsanträgen formulierte Begehren. Der Hauptantrag der Klägerin zielt auf die Feststellung der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen für die Zeit ab dem
- Januar
- Mit den als Hilfsanträgen gestellten Anträgen 2 - 4 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Vergütungspflicht nach einer niedrigeren Stufe derselben Entgeltgruppe in einem Teil des Zeitraums bestanden hat und die Vergütungspflicht nach der mit dem Hauptantrag verfolgten Entgeltgruppe für einen kürzeren Zeitraum besteht. Die Klägerin beruft sich jeweils auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale beider Alternativen der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen für verschieden lange Zeiträume. Randnummer 31
(2)Daraus ergibt sich, dass die hier zu beurteilende Konstellation nicht anders zu behandeln ist als ein rein zahlenmäßig abstufbarer Antrag, etwa auf Zahlung einer bestimmten Summe, in der der Antrag auf Zahlung einer geringeren Summe auch unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO regelmäßig enthalten und auch ohne ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag vom Gericht zu bescheiden ist. Auch nach der vorliegend bestehenden Interessenlage der Parteien, insbesondere derjenigen der Klägerin, ist von einer entsprechenden Antragsauslegung auszugehen (BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 22,
§§ 22, 23 Nr. 308 = ZTR 2008, 156). Randnummer 32
(3)Damit ist auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen, ob die Klage nicht insoweit, dh. teilweise, begründet ist (BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 23,
§§ 22, 23 Nr.
308 = ZTR 2008, 156). Randnummer 33 2. Der (Haupt-) Antrag ist teilweise begründet. Die Klägerin kann erst seit dem 01. April 2007 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 1 des § 10 TV-Ärzte Hessen und seit 01. April 2009 nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 2 des § 10 TV-Ärzte Hessen verlangen. Seit dem 01. April 2007 sind die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen erfüllt. Damit hat die Klägerin ab dem 01. April 2009 die Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen erreicht (§ 14 Abs. 1 c TV-Ärzte Hessen). Für die Zeit bis zum 01. April 2007 ergibt sich ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 34
- a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01. Januar 2007 kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte Hessen Anwendung. Randnummer 35
- b)Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entspricht erst seit dem 01. April 2007 den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe Ä 5 b gemäß § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. Randnummer 36
- aa)Nach § 13 TV-Ärzte Hessen erhalten Ärzte ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung regelt § 10 TV-Ärzte Hessen. Randnummer 37
(1)Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen sind Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 2 - 5 TV-Ärzte Hessen Arbeitsleistungen (einschließlich von Zusammenhangstätigkeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin oder des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen). Randnummer 38
(2)Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. Diese lauten, soweit hier von Bedeutung: Randnummer 39 Entgeltgruppe Ä 4:
- a)Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit
- b)Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit
- c)Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet nach siebenjähriger fachärztlicher Tätigkeit
- d)Fachärztin oder Facharzt mit Habilitation in ihrem oder seinem Fachgebiet und entsprechender Tätigkeit
- e)Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. Randnummer 40 Entgeltgruppe Ä 5:
- a)Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte unterstellt sind
- b)Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. Randnummer 41
(3)Für die Erfüllung der tariflichen Qualifizierungsmerkmale ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG vom
- Oktober 1984, 4 AZR 518/82, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT und
- Juni 1996 - 4 AZR 94/95, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) . Hierzu sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls über die bloße Darstellung ihrer Tätigkeit und Einzelaufgaben hinaus diejenigen klagebegründenden Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Behauptungen auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale rechtlich zutreffen (vgl. BAG vom
- März 1980 - 4 AZR 300/78, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT). Randnummer 42 bb) Die Klägerin erfüllt seit
- April 2007 die Merkmale der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 5 b der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. Sie erfüllt das persönliche Merkmal der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen und sie führt seit
- April 2007 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte erfüllen. Vor diesem Zeitpunkt sind weder die Merkmale der ersten noch der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 5 b des § 10 TV-Ärzte Hessen erfüllt, da es insoweit an der für beide Alternativen erforderlichen ausdrücklichen Anordnung der Beklagten fehlt. Randnummer 43
(1)Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet, für das eine fakultative Weiterbildung zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist. Die Klägerin ist seit 2002 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie ist seither in diesem Fachgebiet tätig. Eine Weiterbildung ist nach der Weiterbildung nur für „Forensische Psychiatrie" vorgesehen und für die konkrete Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich. Randnummer 44
(2)Der Klägerin ist die von ihr ab 01. April 2007 ausgeübte Leitung der Stationen Schizophrenie (93-13) und Tagesklinik (93-8) durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten mit Wirkung zum 01. April 2007 übertragen worden. Dass die Klägerin zwischenzeitlich auf Weisung des Chefarztes, die von der Beklagten beanstandet worden ist, anderweitig eingesetzt worden ist, ist unschädlich. Für die Zeit vor dem 01. April 2007 ist der Klägerin weder die Leitung einer größeren Organisationseinheit durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten übertragen worden noch sind ihr durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte ständig unterstellt worden. Randnummer 45 (
- a)Die Voraussetzung der „ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers" gilt für beide Alternativen der Entgeltgruppe Ä 5 b des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, d. h. sowohl für die Übertragung einer größeren Organisationseinheit als auch für die Unterstellung von mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzten. Sie statuiert einen Entscheidungsvorbehalt des Krankenhausträgers. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen genügt daher nicht. Die Zurechnung des Verhaltens Dritter im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist damit ausgeschlossen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 46 (
- aa)Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06, NZA 2008, 131; BAG vom 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Weitergehend ist jedoch auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 a.a.O.). Randnummer 47 (
- bb)Nach dem Wortlaut „ausdrückliche Anordnung" bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal „durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 -
§§ 22, 23 Nr.
140). Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Anordnung mit dem Zurechnungssubjekt („vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal „durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 -
§§ 22, 23 Nr.
207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten. Dieses Erfordernis gilt nach der Satzstellung sowohl für das Merkmal der Übertragung als auch für das Merkmal der Unterstellung. Hätten die Tarifvertragsparteien die ausdrückliche Anordnung nur auf die erste Alternative beziehen wollen, so hätten sie nach dem „oder" jedenfalls erneut die Worte „der oder dem" einsetzen oder einen neuen Nebensatz bilden müssen, um klarzustellen, dass sich das Erfordernis der ausdrücklichen Anordnung nicht auf die zweite Alternative bezieht. Randnummer 48 Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Dass die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die einzelnen Tarifvorschriften hinsichtlich der Anforderung an die übertragende Stelle/Person differenziert haben, folgt schon aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Übertragung in der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen und in § 12 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08 ). Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält § 10 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 -
§§ 22, 23 Nr.
223, zu II 5.1 der Gründe). Die in der Entgeltordnung genannte Voraussetzung zeigt, dass für die Übertragung einer nach der Entgeltgruppe Ä 5 zu vergütenden Tätigkeit, gleich ob sie auf der Leitung einer größeren Organisationseinheit oder auf der Unterstellung von mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzten beruht, eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend sein soll, sondern eine ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber erforderlich ist (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08 ). Randnummer 49 Dieses Auslegungsergebnis trägt schließlich den Besonderheiten der Klinikbetriebe Rechnung. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der üblichen Zuweisung von Aufgaben durch die Chefärzte/Klinikdirektoren und der möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht, die beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d.h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten, sei es die Leitung einer größeren Organisationseinheit oder die Führung von mehr als fünf Ärzten, aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07 - FA 2008, 286). Deshalb soll allein der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ die Anordnungen treffen, durch die entsprechende Leitungsfunktionen, die über die bloße Vergütungshöhe auch Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses haben, übertragen werden. Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung „durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers" einen entsprechenden „Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08 ; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Randnummer 50 Diese Entscheidungskompetenz des Klinikträgers gegenüber dem Mitarbeiter kann grundsätzlich im Rahmen einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Erklärung ausgeübt werden. Das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung durch den Arbeitgeber ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen, die dem Angestellten zugehen, entsprechende Funktionen übertragen werden. Konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung hingegen sind nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten (vgl. BAG vom 11. November 1987 - 4 AZR 336/87, AO Nr. 140 zu § 22, 23 BAT 1975). Randnummer 51 (
- b)Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Leitung der Stationen 93-13 und 93-8 der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Universitätsklinikum Frankfurt am Main durch das zuständige Vertretungsorgan der Beklagten, den Klinikvorstand, zum 01. April 2007 übertragen worden. Randnummer 52 (
- aa)Ausweislich des Beschlusses Nr. V 194/08 des Klinikvorstandes vom 25. August 2008 hat sich der Klinikvorstand ausdrücklich gegen die durch Prof. Dr. C im April 2008 vorgenommenen organisatorischen Veränderungen in seiner Klink gewandt, durch die sich die Unterstellungsverhältnisse im ärztlichen Bereich geändert haben. Der Klinikvorstand hat weiterhin ausgeführt, dass er in seinem Beschluss Nr. V 167/07 vom 05. November 2007 bezüglich der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie die seinerzeit bestehenden Strukturen bestätigt und die daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich der Leitungspositionen festgelegt hat. Damit hat der Klinikvorstand die zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 05. November 2007 bestehenden Aufgabenzuweisungen ausdrücklich gebilligt (vgl. Hessisches LAG 25. Februar 2009 - 2 Sa 1771/08 -). Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Leitung der Stationen 93-13 und 93-8 zugewiesen. Die Billigung durch den Klinikvorstand wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Aufgabenzuweisung zum 01. April 2007. Randnummer 53 (
- bb)Für die Zeit vor dem 01. April 2007 fehlt es dagegen an der schon an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung der Beklagten, der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit zu übertragen oder mindestens fünf Ärzte ständig zu unterstellen. Ob es sich bei der von der Klägerin auf Weisung des Chefarztes geleiteten Stationen der Schizophrenie (August bis Dezember 2004) und der sozialpsychiatrischen Tagesklinik (Januar 2005 bis März 2007) um größere Organisationseinheiten handelt und wie viele Ärzte der Klägerin in diesen Stationen unterstellt waren, kann folglich dahinstehen. Randnummer 54 Eine solche ausdrückliche Anordnung folgt nicht zunächst daraus, dass die Klägerin den Titel Oberärztin führte. Dem Begriff Titel kam vor Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen keine eingruppierungsrechtliche Bedeutung zu. Gleiches gilt auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen, der auf die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnete Leitung einer größeren Organisationseinheit oder Unterstellung von mindestens 5 Ärzten abstellt. Randnummer 55 Soweit sich die Klägerin auf die vor dem 01. April 2007 erfolgten Übertragungen von Leitungsfunktionen durch Prof. Dr. C beruft, erfüllen diese nicht das Tarifmerkmal der ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers. Dass Prof. Dr. C von der Beklagten ausdrücklich bevollmächtigt war, der Klägerin Leitungsfunktionen zu übertragen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Handeln von Prof. Dr. C kann der Beklagten nicht im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden. Randnummer 56 Die Beklagte hat nicht iSv § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass sie Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten anzusehen wäre. Eine aufschiebende Bedingung war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit zu übertragen oder mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte zu unterstellen. Die Voraussetzungen einer Konkretisierung auf solche Tätigkeiten hat die Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 57 Der Beklagten ist es schließlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung vor dem 01. April 2007 zu berufen, weil sie Arbeitsleistung der Klägerin entgegen genommen hat (vgl. BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 -
§§ 22, 23 Nr.
207; LAG Düsseldorf
- Juli 2998 - 9 Sa 546/08 - ZTR 2009, 23; Sächsisches LAG
- Juni 2008 - 9 Sa 658/07 -; LAG Schleswig-Holstein
- Februar 2009 - 5 Sa 402/08). Ein treuwidriges Verhalten ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Klägerin für die Zeit vor dem
- April 2007 nicht dargelegt hat, dass die Beklagte von den Aufgabenzuweisungen durch Prof. Dr. C Kenntnis hatte. Sowohl der Organigramm als auch die vorgelegten Auszüge aus der Homepage stammen aus der Zeit nach dem
- April
- Randnummer 58
(3)Durch den Beschluss Nr. V 167/07 vom 05. November 2007, bestätigt am 25. August 2008, hat die Beklagte der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit im Sinne des Tarifvertrags übertragen. Randnummer 59 (
- a)Die Station Schizophrenie (93-13) und auch die Tagesklinik (93-8) sind Organisationseinheiten. Sie sind organisatorisch abgegrenzt. Sie verfügen über eigene personelle und sächliche Mittel. Ihnen sind bestimmte abgegrenzte Behandlungsaufgaben zugewiesen. Randnummer 60 (
- b)Aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Einheiten jedenfalls in der Zusammenrechnung um eine größere Organisationseinheit im Sinne des § 10 TV-Ärzte Hessen handelt. Randnummer 61 (
- aa)Der Tarifvertrag definiert den Begriff der größeren Organisationseinheit nicht. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist eine größere Organisationseinheit anzunehmen, wenn diese überdurchschnittlich groß ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Größe der Organisationseinheit nicht nur nach der Zahl der in der Organisationseinheit tätigen Ärzte zu beurteilen und eine größere Organisationseinheit nur dann anzunehmen, wenn mindestens fünf Ärzte unterstellt sind. Hätten die Tarifvertragsparteien allein auf die Zahl der unterstellten Ärzte und Ärztinnen abstellen wollen, so hätte es des weiteren Merkmals der Leitung einer größeren Organisationseinheit nicht bedurft. Die Größe der Organisationseinheit ist unter Berücksichtigung der ihr zugewiesenen Mittel und Aufgaben zu beurteilen. Es kommt insbesondere auf die Zahl der Mitarbeiter und den Umfang der sächlichen Mittel an, die zugewiesen sind, um die Aufgabe zu bewältigen. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrags ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass eine Station oder eine Mehrzahl von Stationen nicht eine größere Organisationseinheit sein kann. Randnummer 62 Das Erfordernis der größeren Organisationseinheit kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte, der sich an § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT orientiert, auch durch Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Qualifikationen berücksichtigt werden, die sich aus mehreren nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten ergeben. Aus der Summierung kann sich die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale, wie einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit oder eines besonderen Maßes an Verantwortung einer Tätigkeit, ergeben (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 383/79 -
§§ 22, 23 Nr.
57). Das gilt auch für die Frage, ob die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist. Dem steht der Wortlaut, insbesondere die Formulierung „Leitung einer größeren Organisationseinheit" nicht entgegen. Nach der Entgeltordnung sollen Ärzte, die eine größere Organisationseinheit leiten und damit mehr Verantwortung tragen, eine höhere Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung richtet sich also nach der Größe des Verantwortungsbereichs. Ob der Arzt Verantwortung in einer größeren Einheit oder in mehreren Einheiten, die zusammen die Größe einer größeren Einheit erreichen, trägt, ändert am Umfang seines Verantwortungsbereichs nichts. Die Aufgabe ist durch die Aufspaltung seines Verantwortungsbereichs in mehrere Einheiten nicht kleiner oder leichter. Randnummer 63 (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klägerin mit der Übertragung Leitung der Station Schizophrenie (93-13) und der Leitung der Tagesklinik (93-8) die Leitung einer größeren Organisationseinheit im Sinne des Tarifvertrags übertragen. Die Station Schizophrenie und die Tagesklinik sind jedenfalls zusammen betrachtet überdurchschnittlich groß und damit als eine größere Organisationseinheit anzusehen. Das folgt aus der Zahl der Mitarbeiter, der Zahl der Betten/ Behandlungsplätze, der Zahl der Patienten und der Höhe der Kosten. In beiden Stationen sind zusammen 38 Mitarbeiter beschäftigt, und zwar drei Ärzte, zwei Psychologen, zwei Gruppenleitungen, 23 Pflegekräfte, zwei Sekretärinnen, zwei Ergotherapeutinnen, zwei Psychotherapeuten und zwei Sozialarbeiter. Die Station 93-13 verfügt über 22 Betten und zwei tagesklinische Behandlungsplätze, die Tagesklinik über 20 teilstationäre Betten/Behandlungsplätze. Von den 129 Betten/ Behandlungsplätzen der Klinik liegen damit 42 im Verantwortungsbereich der Klägerin. Damit ist dieser Bereich größer als die durchschnittlichen Stationen der Klinik, aber auch größer als die von der Beklagten genannten Stationen, die zwischen 25 und 34 Betten haben. Auf die von der Klägerin betreuten Stationen entfallen zusammen ca 20% der Aufnahmen und Entlassungen, 28% der Belegungstage und 27% der Kosten für den medizinischen Bedarf der gesamten Klinik. Die von der Klägerin betreuten Stationen sind zusammen größer als der Bereich der Psychosomatik, den Frau Dr. I betreut und den die Beklagte selbst als größere Organisationseinheit ansieht. Randnummer 64 Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen liegen entgegen der Ansicht der Beklagten vor. Die Leitung der beiden Stationen stellt zwei Arbeitsvorgänge dar. Was unter einem Arbeitsvorgang zu verstehen ist, ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 10 Abs. 2 - 5 TV-Ärzte Hessen, die sich an die Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitsvorgangs anlehnt. Danach, wie auch nach der Rechtsprechung des BAG, kommt es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08, Rn. 18,
§§ 22, 23 Nr.
310). Die Leitung einer Organisationseinheit ist in der Regel als ein Arbeitsvorgang anzusehen (BAG, 07. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 -,Rn.19, ZTR 2008, 668 ). Für die Leitung der Stationen gilt nicht anderes. Auch hier können die auszuübenden Tätigkeiten der Funktion der Klägerin als Leiterin zugeordnet werden. Dagegen ist die Leitung der beiden Stationen nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, da diese Leitungstätigkeiten nach den unterschiedlichen Aufgaben der Stationen unterschiedliche Arbeitsergebnisse haben. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil ein Teil der Patienten der Station Schizophrenie nach ihrer Entlassung von der Station Schizophrenie in der Tagesklinik weiterbehandelt werden. Das Tätigkeit der Klägerin ist jeweils auf die Leitung der einzelnen Stationen und auf die Behandlung/Sicherstellung der Behandlung der in der jeweiligen organisatorischen Einheit aufgenommen Patienten gerichtet. Randnummer 65
- c)Für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2007 folgt ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 TV-Ärzte Hessen auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 66
- aa)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210, Rn 40; BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum" (BAG 02. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weiter gewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Dann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln. Stellt er hingegen die rechtsgrundlosen Zahlungen alsbald nach Kenntniserlangung von seinem Irrtum ein und ergreift er rechtlich mögliche Maßnahmen zur nachträglichen Korrektur seines Irrtums, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum ( BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 ). Randnummer 67 Die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes obliegt dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch ableitenden Arbeitnehmer (vgl. Hessisches LAG 9. Juli 2001 - 16 Sa 1548/00 - NZA-RR 2002, 476, 477). Erst wenn von dem Arbeitnehmer dargelegt ist oder unstreitig ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der Arbeitnehmer nicht dazu gehört ( BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04. AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu II 3 a der Gründe ). Randnummer 68
- bb)Die Klägerin hat die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht dargelegt. Entgegen der Annahme der Klägerin wird Dr. D wird nicht ohne Rechtsgrund nach der Entgeltgruppe Ä 5 vergütet; er erfüllt wegen der ständigen Unterstellung von fünf Ärzten die tariflichen Voraussetzungen. Frau Dr. I hatte jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5, da ihr bis dahin ständig fünf Ärzte unterstellt waren. Darüber hinaus ist der Bereich der Psychosomatik, bestehend aus der Station und der Ambulanz größer als die Tagesklinik (93-8), welche die Klägerin in der Zeit bis zum 31. März 2007 geleitet hat. Die Vergütung der Frau Dr. E beruht nicht auf gestaltendem Verhalten; die Beklagte befolgt insoweit nur eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von Dr. F zu verantwortenden Bereich, der Leitung der Poliklinik/Institutsambulanz und der Leitung und Supervision der Konsildienste nicht um eine größere Organisationseinheit handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, welche mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbar ist. Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf die frühere höhere Vergütung der Stellen von Dr. G und Dr. H berufen. Mit der Korrektur der Stellenbewertung nach dem Ausscheiden von Dr. G und Dr. H hat die Beklagte gezeigt, dass sie Normen vollzieht. Ein gestaltendes Verhalten scheidet damit aus; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum. Auf die Frage, ob die Tätigkeit von Dr. G und Dr. H mit der Tätigkeit der Klägerin in der Tagesklinik vergleichbar war, kommt es damit nicht mehr an. Randnummer 69
- d)Die Ansprüche der Klägerin sind schließlich nicht verfallen. Sie hat mit Schreiben vom 25. Mai 2007 und Scheiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2007 von dem A ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen verlangt und damit ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Randnummer 70 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 71 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002817