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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13/7 Sa 1435/09 Urteil Rückzahlung einer versehentlich überzahlten Abfindung - Verfallklausel - gerichtlich

Rückzahlung einer versehentlich überzahlten Abfindung - Verfallklausel - gerichtlicher Vergleich Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. Juli 2009, 15 Ca 210/09, Urteil nachgehend BAG, 10 AZR 209/10 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  2. Juli 2009 – 5 Ca 210/09 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 17.500,00 EUR (in Worten: Siebzehntausendfünfhundert und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. März 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer versehentlich überzahlten Abfindung. Randnummer 2 Die Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom
  4. Dezember 2005 seit
  5. Januar 2006 als Strategic Alliance Manager beschäftigt. § 14 des Arbeitsvertrages lautet: „Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sind von den Parteien binnen einer Frist von drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  6. März 2008 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten fristgerecht zum
  7. April 2008 eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Hiergegen erhob die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Kündigungsschutzklage (Az.: 7 Ca 143/08). Im Gütetermin am
  8. Juni 2008 schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Klägerin zum
  9. April
  10. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 35.000,00 brutto sowie von Provisionen in Höhe von € 14.000,00 brutto. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen. Randnummer 4 Hierauf leistete die Klägerin einen Vorschuss von € 17.500,00 netto auf die Abfindung und € 7.000,00 netto auf Provisionen, insgesamt also € 24.500,00 netto. Dieser Betrag wurde der Beklagten am
  11. Juli 2008 ausbezahlt. In der Verdienstabrechnung vom
  12. Juli 2008 (Bl. 25 d. A.) wurden sodann € 35.000,00 brutto als Abfindung und € 14.000,00 brutto als Provision abgerechnet. Aufgrund des Vorschusses auf die Provisionen wurden € 7.000,00 netto einbehalten. Die Abfindung wurde jedoch am
  13. Juli 2008 nochmals komplett ausgezahlt (brutto € 35.000,00). Somit erhielt die Beklagte im Ergebnis neben den ihr zustehenden und ordnungsgemäß abgerechneten € 35.000,00 brutto Abfindung noch € 17.500,00 netto aus dem Vorschuss. Randnummer 5 Am
  14. August 2008 schickte die Beklagte der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten folgende E-Mail: „Sehr geehrter Herr A, Frau B legte mir die letzte Gehaltsabrechnung vor. Daraus wird ersichtlich, dass für die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden!? Sollte das so zutreffend sein, wäre es nicht korrekt. Abfindungen sind bekanntlich sozialversicherungsfrei. Außerdem bitte ich darum, bei der Berechnung der Lohnsteuer das Fünftelungsprinzip anzuwenden.“ (Bl. 101 d. A.) Randnummer 6 Darauf antwortete die Klägerin durch E-Mail vom
  15. August 2008 im Wesentlichen wie folgt: „Sehr geehrter Herr C, besten Dank für Ihre Nachricht. Auf der vorliegenden Gehaltsabrechnung Juli für Frau B wurden lediglich die gesetzl. Lohnsteuerabzüge für die Versteuerung der Abfindungszahlung sowie der Provisionszahlung abgeführt. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen werden nur Jahreswerte angezeigt. Die 1/5-Regelung wird von unserem SAP Gehaltsprogramm automatisch angewendet, sowie diese angewendet werden darf. Im der Abrechnung von Frau B wurde diese angewandt. Dies ist ersichtlich an der Lohnsteuerbescheinigung von Frau B in den Feldern
  16. bis
  17. „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“. …“ (Bl. 101 d. A.) Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  18. Dezember 2008 (Bl. 13 d. A.),
  19. Januar 2009 (Bl. 14 d. A.) und
  20. März 2009 (Bl. 15 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Überzahlung in Höhe von € 17.500,00 auf, bis sie am
  21. April 2009 die vorliegende Klage erhob. Randnummer 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallsklausel finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Rückzahlungsanspruch sei kein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der vereinbarten Verfallsklausel. Das Arbeitsverhältnis habe bereits am
  22. April 2008 sein Ende gefunden. Rechts- und Vollstreckungsgrundlage für den Abfindungsanspruch der Beklagten sei ausschließlich der Vergleich vom
  23. Juni
  24. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  25. März 2009 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Rückzahlungsanspruch sei verfallen. Er sei am
  26. Juli 2008 fällig gewesen. Die schriftliche Geltendmachung der Klägerin vom
  27. Dezember 2008 sei daher außerhalb der dreimonatigen Verfallsfrist erfolgt. Randnummer 12 Durch Urteil vom
  28. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verfallen. Die arbeitsvertragliche Verfallsklausel sei auf die vorliegende Rückzahlungsforderung anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 43 - 47 d. A.). Randnummer 13 Gegen dieses der Klägerin am
  29. Juli 2009 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am
  30. August 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
  31. September 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die zitierte Verfallsklausel aus dem Arbeitsvertrag finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Es handele sich nicht um einen Anspruch, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Jedenfalls müsse nach dem Sinn und Zweck von Verfallsklauseln die vorliegende Verfallsklausel unanwendbar bleiben. Die Beklagte habe auch treuwidrig gehandelt, weil sie die Überzahlung nicht angezeigt habe, obwohl sie bemerkt haben müsse, dass der ihr ausgezahlte Betrag viel zu hoch war. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  32. Juli 2009 - 5 Ca 210/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  33. März 2009 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, die Verfallsklausel aus dem Arbeitsvertrag sei anwendbar. Die Klägerin habe ihre Rückzahlungsforderung zu spät geltend gemacht. Die Klägerin habe spätestens nach dem E-Mail-Austausch vom 01./
  34. August 2008 selbst gewusst, dass sie zuviel gezahlt hat und dennoch bis
  35. Dezember 2008 mit der schriftlichen Geltendmachung ihrer Forderung gewartet. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  36. Dezember 2009 (Bl. 133/133 R d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 20 In der Sache ist die Berufung begründet. Randnummer 21 Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Rückzahlung von € 17.500,00 netto verlangen. Diesen Betrag hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erhalten. Die Klägerin hat der Beklagten diesen Betrag allein aufgrund eines Versehens überwiesen. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf eine verspätete Geltendmachung dieser Forderung nach Maßgabe der zitierten Verfallsklausel aus § 14 des vereinbarten Arbeitsvertrages berufen. Randnummer 23 Diese Klausel findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag, dass es sich bei der streitbefangenen Forderung überhaupt um einen Anspruch handelt, der sich im Sinne der zitierten Verfallsklausel aus dem Arbeitsverhältnis ergibt (dieser Ansicht zuletzt: BAG vom
  37. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - NZA-RR 2009, 314) . Randnummer 24 Der Sinn und Zweck von Verfallsklauseln verbietet ihre Anwendung im vorliegenden Zusammenhang. Der Zweck einer Verfallsklausel besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu erhalten. Innerhalb einer bestimmten Frist soll Klarheit zwischen den Beteiligten geschaffen werden, ob noch Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen erhoben werden. Der Gläubiger soll angehalten werden, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu überprüfen. Er soll daher den Schuldner innerhalb der Verfallsfrist darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen nach seiner Meinung noch bestehen. Der Schuldner dagegen soll sich seinerseits darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen werden zu können. Randnummer 25 In bestimmten Fällen bedarf es der Geltendmachung einer noch offenen Forderung durch den Gläubiger nicht mehr, etwa dann, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Ein solches Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, es kann auch im eindeutigen schlüssigen Verhalten des Schuldners liegen. So muss eine Entgeltforderung nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden, wenn der Schuldner sie in einer schriftlichen Vergütungsabrechnung streitlos stellt. Damit ist nämlich der Zweck der Verfallsklausel erfüllt. Da zwischen den Parteien nunmehr keine Unklarheit mehr über die Höhe einer noch offenen Forderung besteht, ist die sonst erforderliche schriftliche Geltendmachung seitens des Gläubigers überflüssig (BAG vom
  38. März 1994 - 5 AZR 415/93 - zitiert nach juris; BAG vom
  39. März 2003 - 10 AZR 597/01 - EzA Nr. 1 zu § 717 ZPO 2002; Weyand, Ausschlussfristen im Tarifrecht, 2008, Kapitel 6, G, II, 2.)) . Randnummer 26 Dies muss erst recht gelten, wenn die Parteien zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Restansprüche in einem gerichtlichen Vergleich festlegen. Randnummer 27 Irgendwelche Unklarheiten sind auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ebenso wie in dem Fall, den der
  40. Senat des Bundesarbeitsgerichts am
  41. März 1994 (a. a. O.; ebenso wohl auch BAG vom
  42. März 2003, a. a. O.) entschieden hat, liegt auch hier eine versehentliche Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich vor. Mit dem Vergleich war jede Unklarheit über die Zahlungsverpflichtung beseitigt. Die Beklagte wusste, was sie zu bekommen hat. Die Klägerin wusste, was zu zahlen ist. Die Beklagte hatte keinen Anlass anzunehmen, dass sie von der Klägerin mehr als den vereinbarten Betrag erhalten würde. Damit war der Beklagten auch sofort klar, dass sie mit der Überweisung vom
  43. Juli 2008 um € 17.500,00 netto überzahlt war. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits € 24.500,00 netto als Abschlag auf die vergleichsweise vereinbarten Beträge erhalten. Es waren nach dem Vergleich somit noch € 25.000,00 brutto offen, wobei dieser Betrag sogar noch um die Steuern und Sozialabgaben für die gesamten Vergleichsbeträge zu vermindern war. Die Entgeltabrechnung vom
  44. Juli 2008 weist demgegenüber nur die Verrechnung eines Abschlags von € 7.000,00 netto aus und kommt zu einer Nettoauszahlung von € 25.232,07, also eines höheren Betrages als ihn die Beklagte brutto erwarten durfte. Dies kann der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Dazu ist der Fehler zu auffällig. Ihre E-Mail vom
  45. August 2008 beweist auch, dass sie sich mit der Gehaltsabrechnung befasst hat. Sie ist mit ihr zu ihrem Prozessbevollmächtigten gegangen, der dann für sie deswegen mit der Klägerin korrespondiert hat. Randnummer 28 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom
  46. Januar 1999 (- 9 AZR 405/97 - NZA 1999, 1040 ) und vom
  47. Dezember 2008 (- 8 AZR 105/08 - NZA-RR 2009, 432) . Diese Entscheidungen betrafen keine Rückzahlungsansprüche wegen versehentlicher Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich sondern gesetzliche Rückforderungsansprüche wegen letztlich unberechtigter Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (§ 717 Abs. 3 ZPO). In diesen Fällen mag die Anwendung von Verfallsklauseln berechtigt sein, weil es sich dort gerade nicht um eindeutige klare und beiderseits akzeptierte Forderungen handelt, sondern um Leistungen, die über mindestens zwei Instanzen umstritten waren und von dem Vollstreckungsgläubiger gerade nicht erwartet werden kann, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt sicher von seiner Rückzahlungsverpflichtung weiß. Randnummer 29 Weitere Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Sie hat der Klägerin also die zu Unrecht erhaltenen € 17.500,00 netto zurückzuzahlen. Randnummer 30 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Randnummer 31 Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 32 Die Revision ist zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), ob in Fallkonstellationen der vorliegenden Art Verfallsklauseln Anwendung finden oder nicht. Die zitierte Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesarbeitsgerichts lässt dazu noch Interpretationsspielräume. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002824

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