(Haushaltsbefristung § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG - nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender Dauer) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 22. April 2009, 6 Ca 457/09, Urteil n
§ 14Haushalt Nr.
8, zu I 1 der Gründe, Rn. 10; 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05–
§ 14Haushalt Nr.
1, zu I 1 der Gründe, Rn. 11) . Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demnach nicht jede „unternehmerische Entscheidung“ eines Haushaltsgesetzgebers als verbindliche Vorgabe hinzunehmen, wenn die Haushaltsmittel nicht nachvollziehbar für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sind. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verbleibt dennoch ein eigener Anwendungsbereich. Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 - zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06–
§ 14Nr.
45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06–
§ 14Nr. 30, zu II 2 b aa
(1)der Gründe, Rn. 28) . Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa
- September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18;
- Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 a der Gründe, Rn. 18;
- Februar 2008 – 7 AZR 950/06–
§ 14Nr.
45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17) . Von der Darlegung dieser Prognose ist der öffentliche Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der ausgebrachten Haushaltsmittel vorliegen, für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entbunden. Darin liegt zugleich die Abgrenzung zum Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Auch soweit im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen können, muss der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen können, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 b der Gründe, Rn. 19; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 b der Gründe, Rn. 19). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erlaubt demgegenüber eine Befristung im Hinblick auf ausgebrachte Haushaltsmittel aber auch unabhängig von einer Bindung an konkrete Stellen. Randnummer 24
- b)Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt. Randnummer 25
- aa)Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht allerdings, wie vom Arbeitsgericht näher ausgeführt, dafür, dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1258, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu I 2 a der Gründe, Rn. 14; 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe, Rn. 12 ). Randnummer 26
- bb)Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob nach den Umständen bei Vertragsschluss der überwiegende Einsatz der Klägerin entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel vorgesehen war und ob die Klägerin tatsächlich aus den ausgebrachten Haushaltsmitteln vergütet wurde. Randnummer 27
- cc)Die Befristung ist jedenfalls deswegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam, weil die nach dem Haushaltsplan der Beklagten für 2006 in Kapitel 5 Titel 425 07 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren (vgl. ebenso LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 – 15 Sa 535/07– ZTR 2008, 396, 397) . Randnummer 28
(1)Die Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2006 nennt Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008. Randnummer 29
(2)Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden. Allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht ausreichend. Inhalt der Tätigkeit der befristet beschäftigten Kräfte sollen nach der Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Beklagten für 2006 die gleichen dauerhaft anfallenden Kernaufgaben der Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung sein wie die der unbefristet beschäftigten Arbeitsvermittler. Aus der Zweckbestimmung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinreichend, dass Grund für die dennoch möglicherweise nur vorübergehend anfallende Tätigkeit der befristet eingestellten Arbeitnehmer eine nur für einen bestimmten, vorübergehenden Zeitraum beabsichtigte verbesserte Aufgabenerfüllung durch die Beklagte wäre. Die Zweckbestimmung enthält vielmehr keine verbindliche Festlegung, dass und zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsoffensive wieder beendet sein soll. Die zeitliche Begrenzung bis
- Dezember 2008 bezieht sich lediglich auf den maximalen zeitlichen Rahmen für die Vereinbarung der Befristungen. Randnummer 30 Die Anlage 1 zum Runderlass vom
- August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen und kann daher die nachvollziehbare Zwecksetzung in dem Haushaltstitel nicht ersetzen. Im Übrigen ist auch darin lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mittelfristig die Beklagte die personellen Voraussetzungen für die Neuausrichtung und Neuorganisation des Vermittlungsprozesses selbst schaffen könne, weitere befristete Beschäftigungen also entbehrlich werden sollen. Eine eindeutige Festlegung, bis wann dies der Fall sein soll, ist auch darin nicht enthalten. Allein aufgrund der bestehenden Erwartung des mittelfristigen Wegfalls des Mehrbedarfs ist jedoch eine Abgrenzung des Bedarfs an befristeten Kräften von dem an dauerhaft Beschäftigten nicht möglich. Der genaue zeitliche Umfang des sich aus der Vermittlungsoffensive ergebenden nur vorübergehenden Mehrbedarfs ergibt sich weder aus der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch aus der Anlage 1 zum Runderlass vom
- August
- Der nur vorübergehende Bedarf wird lediglich behauptet, ist jedoch weder in der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch in der Anlage 1 zum Runderlass vom
- August 2001 nachvollziehbar konkretisiert. Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erschöpft sich damit auch unter Berücksichtigung der Vermittlungsoffensive gemäß Anlage 1 zum Runderlass vom
- August 2001 in einer Bereitstellung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen zur Erledigung der grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten darstellenden Arbeitsvermittlung. Randnummer 31
- Die Befristung vom
- Dezember 2005 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt. Randnummer 32 a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa
- September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18;
- Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 - zu II 1 a der Gründe, Rn. 18;
- Februar 2008 – 7 AZR 950/06–
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45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06–
§ 14Nr. 30, zu II 2 b aa
(1)der Gründe, Rn. 28) . Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06–
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45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17) . Im Bereich des öffentlichen Dienstes können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Hingegen ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG
- September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 b der Gründe, Rn. 19;
- Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 b der Gründe, Rn. 19) . Randnummer 33 b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsabschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung der Klägerin Haushaltsmittel nur bis zum
- Dezember 2008 zur Verfügung stehen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatten die Bündnispartner vielmehr gemäß der Anlage 1 zum Runderlass vom
- August 2001 verabredet, bei der Verabschiedung der Haushalte „der nächsten Jahre“, ohne dass hier eine zeitliche Begrenzung erfolgte, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die befristete Einstellung von Arbeitsvermittlern zu schaffen. Die Klägerin ist auch nicht für eine konkrete Haushaltsstelle eingestellt worden, welche von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden wäre und anschließend fortfallen sollte. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 35 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002825