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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 304/09 Urteil Betriebsvereinbarung, Krankengeldzuschuss, Zeitkollisionsregel § 77 BetrVG

Obsah (5)§ 71§ 4§ 34§ 67§ 13

Betriebsvereinbarung, Krankengeldzuschuss, Zeitkollisionsregel Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 25. November 2008, 6 Ca 310/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg

§ 71Abs.

3 BAT wird dabei als Krankenbezug die Urlaubsvergütung gezahlt. Die Beklagte hat mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V. und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 26. September 2007 einen Landesbezirkstarifvertrag Nr. 29/2007 vereinbart (Bl. 191, 192 d. A.).

§ 4dieses Tarifvertrages werden die Regelungen des § 71 BAT ab dem 01.

Oktober 2007 nicht mehr angewandt. Für die Angestellten, für die bis zum

  1. September 2007 § 71 BAT gegolten hat, wird für die Dauer des über den
  2. September 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses abweichend von § 37 BAT der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. Dabei definiert der Tarifvertrag, dass Nettokrankengeld das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld ist bzw. für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, der bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses festzusetzende Höchstsatz des Krankennettogeldes bei Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Tarifvertrag tritt nach § 6 Ziffer 2 seiner Regelungen unabhängig von einer Kündigung außer Kraft, wenn der Tarifvertrag TV Nahverkehr Hessen in Kraft tritt. Randnummer 54 Der Kläger war arbeitsunfähig krank seit dem
  3. Mai 2007 dauerhaft. Die Entgeltfortzahlung endete am
  4. Juli
  5. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers begehrt der Kläger Krankenbezüge auf der Grundlage des mit ihm abgeschlossenen zusätzlichen Kleinen Dienstvertrages. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne nicht durch einseitige Änderung bzw. Aufhebung der im Zusätzlichen Dienstvertrag in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungsregelungen in seine Rechte eingreifen. Er habe einen einzelvertraglichen Anspruch auf Leistung von Entgeltfortzahlung entsprechend der Regelung in § 2 des Kleinen Dienstvertrages. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 57 Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  6. Oktober 2009 ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger hält an seiner Rechtsmeinung fest, dass es sich bei dem Kleinen Dienstvertrag um einen eigenständigen Vertrag handele, der konstitutiv einzelvertragliche Zusagen enthalte. Randnummer 58 Der Kläger hält an seiner Rechtsmeinung fest, dass es sich bei dem Kleinen Dienstvertrag nicht nur um deklaratorische Verweisungen auf geltende Betriebsvereinbarungen handele. Der Kläger meint auch, dass Änderungen des Kleinen Dienstvertrages durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht zulässig seien. Auch die Formulierung „betriebliche Änderungen“ in §§ 4 Ziffer 2 des Kleinen Dienstvertrages brächte nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Änderungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen zulässig sein sollen. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 305 c BGB vor. Der Kläger meint schließlich auch, die Betriebsvereinbarung vom
  7. Juni 2006 beanspruche ohnehin nur Geltung für nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Kleine Dienstverträge. Darüber hinaus führt der Kläger an, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt sei, weil die Beklagte für Angestellte mit tariflicher Regelung des Landesbezirkstarifvertrages weiter eine 100%ige Lohnfortzahlung zugesagt habe. Randnummer 59 Der Kläger meint auch, dass die Krankengeldzuschüsse nach § 34 Abs. 8 BMT-G II nicht richtig berechnet seien. Er stellt auf § 11 BUrlG und das Nettoentgelt der letzten 13 Wochen vor Arbeitsunfähigkeit ab. Randnummer 60 Der Kläger beantragt, Randnummer 61 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom
  8. November 2008 - 6 Ca 310/08 - die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 62
  9. an den Kläger € 13.220,20 brutto abzüglich € 6.586,73 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit
  10. Dezember 2007 zu zahlen; Randnummer 63
  11. dem Kläger für den Zeitraum vom
  12. Juli 2007 bis
  13. November 2007 Lohnabrechnungen zu erteilen, die

dem Klageantrag zu Ziffer

  1. korrigiert sind; Randnummer 64 hilfsweise, Randnummer 65
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 13.220,20 brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von € 7.414,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Betrag seit
  3. Dezember 2007 zu zahlen; Randnummer 66
  4. dem Kläger für den Zeitraum vom
  5. Juli 207 bis
  6. November 2007 Lohnabrechnungen zu erteilen, die

dem Hilfsantrag zu Ziffer

  1. korrigiert sind; Randnummer 67 hilfsweise, Randnummer 68 festzustellen, dass der Kläger für die Zeit vom
  2. Juli 2007 bis
  3. November 2007 gem. § 2 des Kleinen Dienstvertrages vom
  4. Oktober 1999 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat; Randnummer 69 hilfsweise, Randnummer 70 festzustellen, dass der Kläger für die Zeit vom
  5. Juli 2007 bis zum
  6. November 2007 gem. Ziffer 1 Satz 2 des Nachtrags vom
  7. August 2004 der Betriebsvereinbarung Kleiner Dienstvertrag vom
  8. August 1993 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat; Randnummer 71 hilfsweise, Randnummer 72
  9. an den Kläger € 1.514,69 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  10. Dezember 2007 zu zahlen; Randnummer 73
  11. dem Kläger für den Zeitraum vom
  12. Juli 2007 bis zum
  13. November 2007 Lohnabrechnungen zu erteilen, die

Hilfsantrag zu Ziffer

  1. zu korrigieren sind. Randnummer 74 Die Beklagte beantragt, Randnummer 75 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 76 Die Beklagte führt aus, zu Recht komme das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung nicht aufgrund kollektivrechtlicher Bestimmungen, konkreter vorgelegter Betriebsvereinbarungen, ergebe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte bei einander ablösenden Betriebsvereinbarungen die Zeitkollisionsregelung. Die jüngere Norm ersetze die ältere mit Wirkung für die Zukunft. Es gilt das Ablösungsprinzip. Die neue Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die neue Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Es sei auch nicht richtig, dass mit der Betriebsvereinbarung vom
  2. Juni 2006 nur Regelungen für nach deren In-Kraft-Treten abgeschlossene Kleine Dienstverträge erfolgen sollten. Die Betriebsparteien hätten ausweislich der Überschrift eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Kleinen Dienstvertrages vereinbart und im Weiteren vereinbart, dass die Betriebsvereinbarung vom
  3. Juni 2006 die Betriebsvereinbarung vom
  4. August 1993 sowie den Nachtrag vom
  5. August 2004 ablöse. Die Beklagte meint weiter, dass das Arbeitsgericht ebenfalls richtig zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei dem Kleinen Dienstvertrag um keine konstitutiven Vereinbarungen handele. Die Beklagte verweist darauf, dass Verweisungen in einem Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung darauf schließen lassen, dass mit dieser Regelung in der Regel nur deklaratorisch auf die Betriebsvereinbarung verwiesen werden soll und keine zusätzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Einen selbstständigen Anspruch jenseits der Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt und er ergebe sich auch weder aus dem Vertrag des Klägers, noch aus den vorgelegten Vereinbarungen. Schließlich bezieht sich die Beklagte auch darauf, dass der Kleine Dienstvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet ist. Randnummer 77 Die Beklagte wendet sich auch gegen die Berechnung der Krankenzuschüsse des Klägers nach § 34 Abs. 8 BMT-G II und verweist auf die Krankengeldberechnung

Bl. 118/119 d. A. Randnummer 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die Berufung des Kläger ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 80 In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. Es wird daher weitestgehend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Randnummer 81 Dies gilt mit der Maßgabe, dass auf die Begründung des von demselben Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreits 6/18 Sa 1882/09 verwiesen wird. Randnummer 82 Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ergibt sich zunächst nicht aufgrund kollektivrechtlicher Bestimmungen. Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen, die denselben Regelungsgegenstand betreffen, gilt grundsätzlich die sog. Zeitkollisionsregelung, nach der die jüngere Betriebsvereinbarung die ältere Betriebsvereinbarung ablöst, ohne dass es darauf ankommt, ob die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war (BAG

  1. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249) . In der Betriebsvereinbarung vom
  2. Juni 2006 ist auch ausdrücklich bestimmt, dass diese Betriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarung vom
  3. August 1993 sowie den Nachtrag vom
  4. August 2004 ablöst, wobei die Betriebsvereinbarung vom
  5. August 1993 ausdrücklich die Betriebsvereinbarung Nr. 33 ablöste. Betriebsvereinbarungen in denen Entgeltfortzahlungsansprüche geregelt sind, sind daher mit In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung vom
  6. Juni 2006 zum
  7. Juli 2006 außer Kraft getreten. Randnummer 83 Es kann auch letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung einen individualrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf der Grundlage des Kleinen Dienstvertrages erworben hat. Inhalt und Voraussetzungen für den Abschluss der sog. Kleinen Dienstverträge bei der Beklagten ergaben sich aus der Betriebsvereinbarung Nr. 33 bzw. aus der Betriebsvereinbarung vom
  8. August 1993 mit den jeweiligen Nachträgen zu diesen Betriebsvereinbarungen. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom
  9. September 1986 - GS 1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) hat insoweit ausgeführt, dass der kollektive Bezug vertraglicher Einheitsregelungen bzw. Gesamtzusagen die Prüfung nahe lege, ob sich der Arbeitgeber in der von ihm formulierten Einheitsregelung oder Gesamtzusage das Recht vorbehalten wollte, die vertraglichen Zusagen durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit abändern zu können. Wörtlich hat der Große Senat hierzu ausgeführt: Randnummer 84 „Häufig wird der Arbeitgeber in die von ihm formulierte Einheitsregelung oder in seine Gesamtzusage den Vorbehalt aufnehmen, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, aber bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen, ob das der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung der Zusagen, die der Arbeitgeber erteilt hatte. Diese Überlegung hat dem
  10. Senat als Hilfsbegründung bei der Ablösung einer betrieblichen Versorgungsordnung gedient (AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegeld) . Auch der
  11. Senat hat zutreffend darauf hingewiesen, Einzelarbeitsverträge könnten betriebsvereinbarungsoffen sein (BAGE 39, 395 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972) .“ Randnummer 85 Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend jedenfalls von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit der vertraglichen Einheitsregelung „Kleiner Dienstvertrag“ auszugehen. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ergibt sich dabei daraus, dass die Kleinen Dienstverträge auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 33 bzw. der Betriebsvereinbarung vom
  12. August 1993 abgeschlossen wurden. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit der Kleinen Dienstverträge ergibt sich weiter daraus, dass in den Formulierungen der Kleinen Dienstverträge auf die entsprechenden Betriebsvereinbarungen hingewiesen wird. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ergibt sich weiter daraus, dass in den Jeweiligkeitsklauseln in den Zusätzlichen bzw. Kleinen Dienstverträgen ebenfalls auf die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen Bezug genommen wird. Wie schon das oben genannte Zitat der Rechtsprechung des Großen Senats zeigt, wird dabei allgemein auch von der Rechtsprechung unter betrieblicher Regelung zweifelsohne eine Betriebsvereinbarung verstanden. Randnummer 86 Zweifelsohne ist deshalb in § 4 Ziffer 2 mit dem Hinweis auf betriebliche Änderung eine Öffnung hinsichtlich der Abänderung des Kleinen Dienstvertrages durch Betriebsvereinbarungen gemeint. Dies erschließt sich zweifelsohne aus der Entstehungsgeschichte des Kleinen Dienstvertrages und aus dem Text des Kleinen Dienstvertrages selbst, der an verschiedenster Stelle auf Betriebsvereinbarungen Bezug nimmt. Randnummer 87 Ist der Kleine Dienstvertrag aber jedenfalls betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, so konnte in ihm auch eingegriffen werden durch die ablösende Betriebsvereinbarung vom
  13. Juni
  14. Da die Beklagte nicht in erdiente Anwartschaften eingreift, besteht insoweit auch kein besonderer Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in die Fortgeltung der Entgeltfortzahlungsregelungen

der Betriebsvereinbarung vom

  1. August 1993 mit deren Nachträgen. Worin dieses schützenswerte Vertrauen besteht ist ohnehin nicht ersichtlich. Dass die Arbeitnehmer bei Kenntnis eines möglichen Wegfalls der Entgeltfortzahlungsregelungen im Betrieb der Beklagten den Abschluss einer zusätzlichen Krankenversicherung erwogen hätten, die ihnen eine 100%ige Entgeltfortzahlung gesichert hätte, ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 88 Die Ablösung der aufgrund Betriebsvereinbarung und in Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung im Kleinen Dienstvertrag geregelten Entgeltfortzahlung durch die Betriebsvereinbarung vom
  2. Juni 2006 hält sich auch in den Grenzen von Recht und Billigkeit. Sie verstößt insbesondere auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelung durch den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 29/2007 ist zunächst nach ihrer Natur eine vorübergehende, weil sie mit dem In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages Nahverkehr Hessen wieder außer Kraft treten wird und überdies regelt sie nur die Entgeltfortzahlungsansprüche der Angestellten, für die bis zum
  3. September 2007 der § 71 BAT galt, wobei für diese Arbeitnehmer mit dem Landesbezirkstarifvertrag auch eine gegenüber § 71 BAT verschlechternde Regelung vereinbart wurde, mithin die Beklagte gerade bestrebt war, Arbeiter und Angestellte, die im Übrigen gem. § 34 Abs. 8 und § 37 Abs. 8 BAT Krankengeldzuschüsse in vergleichbarer Höhe erhalten, anzugleichen. Randnummer 89 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Krankengeldzuschuss nach § 34 Abs. 8 BMT-G II von der Beklagten falsch berechnet ist. Der Kläger stellt zu Unrecht auf eine Berechnung gem. § 11 BUrlG ab.

§ 34Abs.

8 BMT-G II errechnet sich der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettourlaubslohn. Nettourlaubslohn ist der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubslohn.

§ 67Nr.

40 BMT-G II wird als Urlaubslohn gewährt der Teil des Monatsgrundlohnes, ggf. zuzüglich der nach § 25 Abs. 3 zustehenden Beträge für Mehrarbeit, den der Arbeiter während des Urlaubs erhalten würde, wenn er dienstplanmäßig oder betriebsüblich im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte. Dies bedeutet, dass die tarifliche Regelung im BMT-G den Urlaubslohn anders berechnet als er sich nach § 11 BUrlG berechnet, nämlich nicht nach der Referenzmethode sondern nach dem Lohnausfallprinzip.

§ 13BUrl

G ist es auch rechtlich zulässig, dass die Tarifvertragsparteien die Berechnung des Urlaubsentgelts abweichend vom Bundesurlaubsgesetz regeln. Demgemäß ist der Ansatz des Klägers zur Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 34 Abs. 8 BMT-G II falsch. Weiter legt der Kläger das Nettokrankengeld in Höhe von € 6.431,60 zugrunde und nicht, wie erforderlich, das Bruttokrankengeld in Höhe von € 7.414,40, was bereits einen Unterschiedsbetrag zu Lasten des Klägers von € 982,80 ausmacht. Wie im Tatbestand bereits ausgeführt, ist aber unter Barleistungen der Krankenkasse im Sinne von § 34 Abs. 8 BMT-G II das Bruttokrankengeld zu verstehen. Randnummer 90 Der Kläger hat als unterlegene Partei gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 91 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002826

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