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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19/3 Sa 211/09 Urteil Die Parteien streiten um die Festvergütung des Klägers. Dabei ist insbesondere die Au

Obsah (4)§ 611§ 307§ 305§ 242

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 18. November 2008 – 6 Ca 123/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie

§ 611Gratifikation Nr.

274, zu B II 2 a der Gründe, Rn. 43; 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06–

§ 307Nr.

32, zu II 1 a der Gründe, Rn. 13). Randnummer 26 Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07–

§ 611Gratifikation Nr.

274, zu B II 2 b der Gründe, Rn. 44; 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06–

§ 307Nr.

32, zu II 1 b der Gründe, Rn. 14). Randnummer 27

  1. b)Die objektive Auslegung von § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom 11. Mai 1994 lässt drei Ergebnisse als gleichermaßen vertretbar erscheinen, welche der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe eines neuen, den BAT ersetzenden Tarifvertrags für die Zeit ab 1. August 2006 an die Stelle der bisher für die Festvergütung des Klägers maßgeblichen Vergütungsgruppe I BAT treten sollte. Von diesen verdient keines den klaren Vorzug. Randnummer 28
  2. aa)Vom Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 8 des Dienstvertrags der Parteien kommen sowohl der TVöD als auch der TV-Ärzte/VKA als den BAT im Sinne der Klausel ersetzende Tarifverträge in Betracht. Dagegen ist der Sanierungs-TV nicht als ersetzender Tarifvertrag im Sinne der Klausel anzusehen. Randnummer 29

(1)Der Begriff des ersetzenden Tarifvertrags hat in einzelvertraglichen Bezugnahmeklauseln typischerweise die tarifrechtliche Ablösung eines Tarifvertrags durch einen anderen zum Inhalt. Ob ein Tarifvertrag einen anderen tarifrechtlich ersetzt, bestimmen die den neuen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien. In diesem Sinne ersetzt jedoch bei tarifgebundenen Arbeitgebern im Bereich der VKA sowohl, in Verbindung mit dem TVÜ-VKA, der TVöD den BAT (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA), als auch, in Verbindung mit dem TVÜ-Ärzte/VKA, der TV-Ärzte/VKA den TVöD und den BT-K sowie den BAT (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA). Der Sanierungs-TV löst den TV-Ärzte nicht ab, sondern modifiziert ihn und ist deshalb schon begrifflich nicht als ein ersetzender Tarifvertrag anzusehen. Er gilt zudem nur für die Beklagte und nicht "im Bereich der VKA". Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse aller übrigen bei ihr beschäftigten Ärzte, mit Ausnahme der Chefärzte, seit dem 01. Januar 2007 den TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Sanierungstarifvertrags anwendet. Das ist nicht maßgeblich für den objektiven Inhalt der Bezugnahmeklausel in § 8 des Dienstvertrags der Parteien. Die Bezugnahmeklausel stellt für die feste Vergütung des Klägers nicht auf eine den anderen Ärzten tatsächlich gewährte Vergütung ab, sondern auf eine bestimmte Vergütungsgruppe bzw. die entsprechende Vergütungsgruppe eines ersetzenden Tarifvertrags. Randnummer 30
(2)Unerheblich ist, dass sowohl der TVöD als auch der TV-Ärzte nicht von sämtlichen Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite geschlossen wurden, die noch Tarifvertragspartei des BAT waren. Denn in ihrem Geltungsbereich handelt es sich bei beiden Tarifwerken nach dem ausdrücklichen Willen der jeweiligen Tarifvertragsparteien um den BAT ersetzende Tarifverträge. Für die Auslegung, dass ein den BAT ersetzender Tarifvertrag im Sinne von § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom
  1. Mai 1994 auch ein Tarifvertrag sein kann, welcher nicht von allen, sondern nur von einem Teil der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite geschlossen wurde, spricht zudem die Vertragspraxis der Parteien, wonach der Kläger ab dem
  2. Oktober 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD, die feste Vergütung entsprechend der danach maßgeblich höchsten Entgeltgruppe gezahlt wurde, obwohl der Marburger Bund den TVöD bereits nicht mehr mit abgeschlossen hatte. Sowohl der TV-Ärzte als auch der TVöD wurde vielmehr nur noch von einem Teil der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite geschlossen. Randnummer 31
(3)Ein im Sinne der Bezugnahmeklausel den BAT ersetzender Tarifvertrag liegt nicht nur dann vor, wenn dieser den BAT insgesamt, insbesondere hinsichtlich der gesamten Vergütungsordnung ablöst. Der Wortlaut stellt allein auf die "Ersetzung" ab, welche notwendig nur für den Geltungsbereich des neuen Tarifvertrags in Betracht kommt. Maßgeblich soll nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel sodann die in dem ersetzenden Tarifvertrag der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe sein. Sollte es in dem neuen Tarifvertrag gegebenenfalls keine "entsprechende" Vergütungsgruppe geben, etwa wegen eines möglicherweise nur auf die Arbeitnehmer der unteren Vergütungsgruppen bezogenen persönlichen Geltungsbereichs, schiede eine Orientierung der festen Vergütung des Klägers an einer Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags aus diesem Grund aus, nicht, weil dieser den BAT nicht im Sinne der Bezugnahmeklausel ersetzt hätte. Randnummer 32
(4)Der Begriff "ersetzender Tarifvertrag" setzt nicht notwendig voraus, dass der BAT nur durch einen einzigen Tarifvertrag in diesem Sinne ersetzt werden kann. Die Parteien mögen bei Vertragsschluss eine mögliche Aufspaltung der Tariflandschaft für die Ärzte nicht bedacht haben. Typischerweise verfolgter Zweck einer Bezugnahmeklausel wie im Streitfall ist jedoch, den fraglichen Vergütungsbestandteil an die Tarifentwicklung zu koppeln. Dem widerspräche es für den Fall, dass der BAT nicht durch einen einzigen, sondern durch mehrere Tarifverträge in ihrem jeweiligen Geltungsbereich ersetzt wird, keinen von diesen als "ersetzenden Tarifvertrag" im Sinne der Vertragsklausel anzusehen, da dies gerade zur Abkopplung des an sich dynamisch gestalteten Vergütungsbestandteils von der Tarifentwicklung führen würde. Randnummer 33 Der Umstand, dass zum
  1. Oktober 2005 zunächst der TVöD/VKA im Sinne von § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom
  2. Mai 1994 den BAT/VKA ersetzt hat, hindert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass auch der TV-Ärzte mit Wirkung ab
  3. August 2006 ein den BAT ersetzender Tarifvertrag im Sinne von § 8 des Dienstvertrags ist. Von der Bezugnahmeklausel umfasst ist nicht nur ein den BAT unmittelbar ablösender anderer Tarifvertrag, sondern auch ein den zunächst an die Stelle des BAT getretenen Tarifvertrag ablösender weiterer Tarifvertrag. Dies ergibt sich aus dem typischen Zweck der dynamischen Bezugnahme auf eine bestimmte Vergütungsgruppe, die feste Vergütung des Chefarztes an die Tarifentwicklung zu koppeln. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn nur die der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe eines unmittelbar den BAT ablösenden Tarifvertrags maßgeblich sein sollte, nicht hingegen ein möglicherweise diesen Tarifvertrag erneut ablösender weiterer Tarifvertrag. Der TV-Ärzte ersetzt in seinem Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA ausdrücklich sowohl den TVöD, einschließlich BT-K, als auch den BAT. Randnummer 34
(5)Auf die Frage, wie im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit die mit dem TVöD und dem TV-Ärzte entstandene Tarifpluralität tarifrechtlich aufzulösen wäre, kommt es für die Auslegung der Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag der Parteien nicht an. Bei der Bezugnahmeklausel in § 8 des Dienstvertrags handelt sich nicht um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, da selbst bei beiderseitiger Tarifgebundenheit weder der BAT noch der TVöD oder der TV-Ärzte Anwendung auf das Chefarzt-Dienstverhältnis des Klägers gefunden hätten. Eine Gleichstellungsabrede soll hingegen lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen, dieser soll vertragsrechtlich so gestellt werden, wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer tarifrechtlich steht (vgl. BAG 1. Dezember 2004 – 4 AZR 55/04– AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 12, zu I 2 a der Gründe; 20. September 2006 – 10 AZR 770/05– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41, zu II 5 a aa der Gründe) . Randnummer 35
(6)Weder nach dem Wortlaut noch nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Bezugnahmeklausel verdient die Auslegung den Vorzug, wonach ersetzender Tarifvertrag im Sinne der Klausel nur der nach seinem persönlichen Geltungsbereich speziellere sei. Der Wortlaut gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Der objektive Zweck der Klausel besteht darin, die feste Vergütung der bei dem Beklagten beschäftigten Chefärzte an die Tarifentwicklung einer der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT entsprechenden Vergütungsgruppe eines den BAT ersetzenden Tarifvertrags zu koppeln. Diesen Zweck erfüllt eine Bezugnahme auf eine entsprechende Vergütungsgruppe des TVöD ebenso gut wie eine solche auf eine entsprechende Vergütungsgruppe des TV-Ärzte/VKA. Beide Tarifwerke finden zudem – wie auch zuvor der BAT nach ihrem persönlichen Geltungsbereich nicht unmittelbar Anwendung auf Chefärzte. Randnummer 36 Eine allgemeine Übertragung des tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes auf einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge scheidet ebenfalls aus. So führt selbst die individualvertragliche Inbezugnahme eines gesamten Tarifvertrags nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung, so dass dessen Bestimmungen nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verdrängt werden könnten (BAG
  1. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– NZA 2009, 151, zu II 3 c der Gründe, Rn. 34) . Randnummer 37 Auf die Frage, ob der Kläger überwiegend als Arzt oder überwiegend – wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat – als Vertriebsmitarbeiter tätig sei, kommt es damit nicht an. Randnummer 38 bb) Als der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT im Sinne der Bezugnahmeklausel entsprechende Vergütungsgruppe kommt ab
  2. August 2006 im TVöD sowohl gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA die Entgeltgruppe II nach § 51 Abs. 1 TVöD-BT-K, als auch die allgemeine Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in Betracht, im TV-Ärzte die Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA. Dagegen gibt es keine entsprechende Vergütungsgruppe im Sinne der Bezugnahmeklausel, die eine Zahlung von 115% der Vergütung der Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchstabe d TV-Ärzte/VKA vorsieht. Randnummer 39
(1)Nach den allgemeinen Überleitungsbestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA entspricht der Vergütungsgruppe I BAT die Vergütungsgruppe 15 Ü. Für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern galt jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht die Anlage 1, sondern die Entgeltordnung gemäß § 51 BT-K. Auch wenn der Kläger als Chefarzt nicht unmittelbar dem persönlichen Anwendungsbereich der fraglichen Tarifverträge unterfällt, lässt sich der Begriff der der Vergütungsgruppe I BAT "entsprechenden" Vergütungsgruppe im Sinne der Verweisungsklausel ebenso dahin verstehen, dass auch etwaige Spezialregelungen für einschlägige Tarifbereiche nachzuvollziehen sind, hier diejenigen für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Der Vertragswortlaut, seine Systematik oder der objektive Zweck der Verweisungsklausel geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob für das Ziel einer als angemessen erachteten Dynamisierung der Festvergütung des Klägers im Falle des In-Kraft-Tretens von tarifrechtlichen Spezialregelungen für seine Berufsgruppe diese oder weiterhin nur die höchste allgemeine Entgeltgruppe für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst maßgeblich sein soll. Da es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine speziellen Vergütungsgruppen für in kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte gab, können die Parteien die Vergütungsgruppe I BAT/VKA als Bezugsgröße für die feste Vergütung des Klägers sowohl deswegen bestimmt haben, weil es sich allgemein um die höchste Vergütungsgruppe im BAT handelte, als auch deswegen, weil es zugleich auch für Ärzte die höchste Vergütungsgruppe war. Die einzelvertragliche Regelung gibt hierüber keinen Aufschluss. Randnummer 40 Für den Bereich des TV-Ärzte/VKA entspricht im Sinne der Bezugnahmeklausel der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT die Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA. Zwar gibt es insoweit keine Überleitungsbestimmung im TVÜ-Ärzte/VKA. Die Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag der Parteien verlangt aber nur die Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. Die "Entsprechung" ist, sofern eine solche Überleitungsbestimmung nicht vorhanden ist, anhand eines Vergleichs zwischen bisheriger und neuer Vergütungsordnungsstruktur zu bestimmen. So war die Vergütungsgruppe I BAT im Geltungsbereich des BAT die höchste Vergütungsgruppe. In ihr waren insbesondere die Ärzte unmittelbar unterhalb der Chefärzte eingruppiert. Für diese ist nunmehr die im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA höchste Entgeltgruppe IV maßgeblich. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keine entsprechende Vergütungsgruppe im Sinne der Bezugnahmeklausel, die eine Zahlung von 115% der Vergütung der Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchstabe d TV-Ärzte/VKA vorsieht, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines solchen Zuschlags schon vom Wortlaut der Bezugnahmeklausel nicht zusteht. Eine solche Vergütungsgruppe ist nicht in § 18 Abs. 2 TV-Ärzte zu sehen. Die Entgeltgruppen sind in § 16 TV-Ärzte/VKA abschließend geregelt. § 18 Abs. 2 TV-Ärzte lässt nur die Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts zu. Auch der Dynamisierungszweck der Bezugnahmeklausel gebietet die Zahlung eines Aufschlags von 15% nicht. In der Bezugnahmeklausel gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit die Gehaltsstruktur erhalten und insbesondere sichergestellt werden sollte, dass der Kläger auf Dauer mehr Festvergütung erhält als die ihm nachgeordneten Oberärzte. Der Kläger hat auch keine anderen Umstände vorgetragen, die auf einen solchen Willen der Vertragsparteien schließen lassen. Der bloße Hinweis auf die Verkehrssitte führt nicht zur Annahme eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien. Randnummer 42
  1. cc)Von den drei vertretbaren Auslegungsergebnissen, nach welcher Vergütungsgruppe sich die Festvergütung des Klägers ab 1. August 2006 richtete, verdient keines den klaren Vorzug. Dem objektiven Zweck der Bezugnahmeklausel in § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom 11. Mai 1994 und der typischen Interessenlage der Parteien werden alle gleichermaßen gerecht. Objektiv vorzugswürdig ist weder die Orientierung der festen Vergütung des Klägers auch ab 01. August 2006 weiterhin an der allgemein die Vergütungsgruppe I BAT ablösenden Entgeltgruppe 15 Ü, noch ihre Bemessung nach der spezielleren Entgeltgruppe II TVöD-BT-K oder der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA. Dem objektiven Zweck der Dynamisierung der festen Vergütung des Klägers entsprechend der Tarifentwicklung, werden sämtliche Auslegungsergebnisse in gleichem Maße gerecht. Auszuschließen ist lediglich, dass es sich weder beim TVöD noch beim TV-Ärzte/VKA um einen im Sinne der Klausel den BAT ersetzenden Tarifvertrag handelt, weil dann die feste Vergütung des Klägers entgegen dem objektiven Inhalt der Klausel an die von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiter entwickelte Vergütungsgruppe I BAT gebunden bliebe. Randnummer 43 Eine objektive Präferenz für die allgemeine Entgeltgruppe oder eine der spezielleren lässt sich der einzelvertraglichen Regelung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nicht entnehmen. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vergütungsgruppe I BAT allgemein lediglich in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet wurde. Einerseits waren die Ärzte hiervon gerade ausgenommen, andererseits sind nach dem Wortlaut der Klausel nur etwaige Überleitungsbestimmungen zu berücksichtigen. Dies schließt es gerade nicht aus, eine Vergütungsgruppe auch dann als im Sinne der Klausel der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende anzusehen, wenn insoweit keine Überleitungsbestimmungen existieren. Randnummer 44 3. Da weder eine Auslegung den klaren Vorzug verdient, wonach sich die feste Vergütung des Klägers auch ab 1. August 2006 nach der höchsten allgemeinen Vergütungsgruppe 15 Ü gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA richtete, noch eine Auslegung, wonach die höchste Vergütungsgruppe des Besonderen Teils Krankenhäuser gemäß § 51 TVöD-BT-K ab 1. August 2006 maßgeblich war oder die höchste Vergütungsgruppe gemäß § 16 des TV-Ärte/VKA, findet die Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Dies führt zur Maßgeblichkeit der für den Kläger günstigsten Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA hinsichtlich seiner festen Vergütung ab 01. August 2006. Randnummer 45
  2. a)Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB scheitert zwar in Bezug auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk insgesamt Bezug nehmen, da die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit eines Tarifvertrags insgesamt je nach der vom Arbeitnehmer erstrebten Rechtsfolge für ihn günstig oder ungünstig sein kann (BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07–

§ 305c Nr.

11, zu A III 1 a ee der Gründe, Rn. 27) . In § 8 des Dienstvertrags vom

  1. Mai 1994 haben die Parteien aber nicht ein gesamtes Tarifwerk in Bezug genommen, sondern lediglich für die feste Vergütung des Klägers die Vergütungsgruppe I BAT bzw. die dieser entsprechende Vergütungsgruppe eines den BAT ersetzenden Tarifvertrags. § 305 c Abs. 2 BGB gilt auch für vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflichten (vgl. BAG
  2. März 2007 – 5 AZR 630/06– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45, zu III 2 c der Gründe, Rn. 22) . Randnummer 46 § 305 c Abs. 2 BGB gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (vgl. BAG
  3. August 1998 – 1 AZR 589/97– NZA 1999, 659, zu II 1 c der Gründe;
  4. November 2005 – 5 AZR 128/05–

§ 305c Nr.

4, zu II 2 b der Gründe) . Die Unklarheitenregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist (BAG 9. November 2005 – 5 AZR 128/05–

§ 305c Nr.

4, zu II 2 d dd der Gründe) . Randnummer 47

  1. b)Maßgeblich ist damit die für den Kläger günstigste vertretbare Auslegung, wonach die Beklagte dem Kläger gemäß § 8 des Dienstvertrags vom 11. Mai 1994 eine feste Vergütung für die Zeit ab 1. August 2006 und damit auch für die Zeit ab 01 Februar 2008 (§ 308 Abs. 1 ZPO) nach der Entgeltgruppe IV des § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA schuldet. Randnummer 48 II. Der Klageantrag 2 ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 31. Januar 2008 noch die Zahlung einer Festvergütung in Höhe von € 8.809,41 brutto nebst Zinsen verlangen. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verwirkt. Randnummer 49 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 31. Januar 2008 noch ein Anspruch auf Festvergütung in Höhe von € 8.809,41 brutto aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom 11. Mai 1994 und § 305 c Abs. 2 BGB zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von € 2.132,04 brutto für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und einem Betrag in Höhe von € 6.677,37 brutto für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. Januar 2008. Randnummer 50
  2. a)Für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 hat der Kläger noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Festvergütung in Höhe von € 2.132,04 brutto. Randnummer 51
  3. aa)In diesem Zeitraum stand dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Festvergütung in Höhe von monatlich € 6.500 brutto, insgesamt damit in Höhe von € 32.500 brutto für den gesamten Zeitraum zu. Randnummer 52
  4. bb)Die Beklagte hat an den Kläger für diesen Zeitraum eine anrechenbare Festvergütung in Höhe von € 30.367,96 brutto erbracht und damit teilweise erfüllt (§ 362 BGB), so dass noch ein Betrag in Höhe von € 2.132,04 brutto zu zahlen ist. Randnummer 53 Der geleistete Betrag setzt sich zusammen aus der fünfmaligen Zahlung des Tabellenentgelts in Höhe von € 5.657,14 brutto, insgesamt also € 28.285,70 brutto und der Jahressonderzahlung in Höhe von € 4.997,43, von der sich der Kläger einen Anteil von 5/12, also € 2.082,26 anrechnen lässt, weil ihm ab 01. August 2006 keine Jahressonderzahlung mehr zusteht. Nicht zu berücksichtigen sind die Zahlungen der kinderbezogenen Besitzstandzulage, weil diese Zahlungen Teil der Vergütung gemäß § 8 des Dienstvertrages waren und der Kläger auch unter der Geltung des TV-Ärzte/VKA gemäß § 9 TVÜ-Ärzte/VKA auf diese Zahlung einen Anspruch hat. Randnummer 54
  5. b)Für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 hat der Kläger noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Festvergütung in Höhe von € 6.677,37 brutto. Randnummer 55
  6. aa)In diesem Zeitraum stand dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Festvergütung in Höhe von monatlich € 6.500 brutto, insgesamt damit in Höhe von € 84.500,– brutto für den gesamten Zeitraum zu. Randnummer 56
  7. bb)Die Beklagte hat an den Kläger für diesen Zeitraum eine anrechenbare Festvergütung in Höhe von € 77.822,63 brutto erbracht und damit teilweise erfüllt (§ 362 BGB), so dass noch ein Betrag in Höhe von € 6.677,37 brutto zu zahlen ist. Randnummer 57 Der geleistete Betrag setzt sich zusammen aus der zwölfmaligen Zahlung des Tabellenentgelts in Höhe von € 5.685,85 brutto, insgesamt € 68.230,20 brutto, der einmaligen Zahlung des Tabellenentgelts in Höhe von € 5.827,12 brutto, der Jahressonderzahlung in Höhe von € 3.465,31 und der Zahlung von zwei Einmalzahlungen in Höhe von je € 150 brutto. Randnummer 58 2. Diese Zahlungsansprüche sind weder verfallen noch verwirkt. Randnummer 59
  8. a)Die Zahlungsansprüche sind nicht gemäß § 1 Abs. 2 des Dienstvertrags i. V. m. § 70 BAT verfallen. Randnummer 60
  9. aa)Gemäß § 1 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien ist neben den Regelungen des Vertrags u. a. § 70 BAT in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Eine Ersetzung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag ist insoweit nicht vorgesehen, so dass § 70 BAT in der zuletzt geltenden Fassung Anwendung findet. Randnummer 61
  10. bb)Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausschlussfrist hat der Kläger durch sein Schreiben vom 20. März 2007 gewahrt. Das gilt auch hinsichtlich des Differenzentgeltanspruchs für den Monat August. Randnummer 62

(1)Der Kläger hat mit diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 nicht einverstanden zu sein. Er hat eine Anpassung seiner Vergütung geltend gemacht und zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht unter den Bezügen nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte liegen solle. Darin liegt eine Geltendmachung des Entgeltdifferenzanspruchs zur Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT. Diese setzt voraus, dass der Schuldner zur Erfüllung eines sich hinreichend deutlich benannten Anspruchs aufgefordert wird ( vgl. BAG
  1. Oktober 1996 – 5 ARZ 338/95 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 50 zu I 4 c der Gründe; BAG
  2. April 1995 – 5 AZR 961/93– AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 ). Das ist hier der Fall. Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Anpassung seiner Vergütung und die Zahlung zumindest in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte und der gezahlten Vergütung begehrt. Die Höhe der begehrten Zahlung ist aufgrund der Angabe der Vergütungsbeträge ersichtlich. Randnummer 63
(2)Mit der Geltendmachung sind die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Das gilt auch für die Entgeltansprüche aus dem Monat August 2006. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit. Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung ist grundsätzlich am Ende des jeweiligen Monats fällig. Etwas anderes gilt jedoch für Ansprüche, die für eine zurückliegende Zeit aufgrund eines rückwirkend vereinbarten Tarifvertrags entstehen. Fälligkeitstag ist in diesen Fällen der Tag der Veröffentlichung des Tarifvertrags (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93– AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11) . Der TV-Ärzte trat am 17. August 2006 rückwirkend zum 01. August 2006 in Kraft, wurde aber nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers erst Ende November 2006 veröffentlicht. Damit trat die Fälligkeit der Vergütungsansprüche erst Ende November 2006 ein. Damit erfolgte die Geltendmachung vom 20. März 2007 auch für die für August 2006 zu zahlende Vergütungsdifferenz innerhalb der Ausschlussfrist. Aufgrund der Geltendmachung vom 20. März 2007 sind auch die streitgegenständlichen Entgeltdifferenzansprüche, die nach dem 20. März 2007 entstanden sind, gemäß § 70 Abs. 2 BAT nicht verfallen. Randnummer 64
  1. b)Die Zahlungsansprüche sind schließlich nicht verwirkt. Randnummer 65
  2. aa)Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist aber nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien (so bereits RGZ 159, 99, 105 f. ). Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 25. April 2001 – 5 AZR 497/99– BAGE 97, 326 =

§ 242Verwirkung Nr.

46). Randnummer 66 bb) Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht erfüllt. Es fehlt schon an einem hinreichenden Zeitmoment. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht auf den Zeitraum seit

  1. Oktober 2006, sondern auf die Zeit ab Veröffentlichung des TV-Ärzte/VKA abzustellen, weil der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen konnte. Nach der Veröffentlichung des TV-Ärzte/VKA hat der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom
  2. März 2007 und damit alsbald geltend gemacht. Zudem sind besondere Umstände im Verhalten des Klägers und der Beklagten, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 67
  3. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. C. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 69 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002827

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