Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14.08.2008 – 11 Ca 2351/08 – abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.740,44 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 44/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich 1,37 EUR (in Worten: Eins und 37/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., und 01.07.2006 und aus monatlich 106,97 EUR (in Worten: Hundertsechs und 97/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., und 01.07.2007 und aus monatlich 117,83 EUR (in Worten: Hundertsiebzehn und 83/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2008 und aus monatlich 128,30 EUR (in Worten: Hundertachtundzwanzig und 30/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008 und 01.01., 01.02., und 01.03.2009 zu zahlen. ab dem 01.03.2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 128,30 EUR (in Worten: Hundertachtundzwanzig und 30/100 Euro) brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Herabsetzung der von der Pensionskasse gezahlten Pension auszugleichen hat und verpflichtet ist, sie anzupassen. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger war seit ... bei der beklagten Stiftung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Randnummer 3 Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt: Randnummer 4 § 3 Randnummer 5 .... Der Pensionskassenbeitrag von 7% (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12% (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. .... Randnummer 6 § 4 Herr ... wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der ... ... Deutschlands, D, als Mitglied angemeldet .... Randnummer 7 Die Beklagte meldete den Kläger ab 1. Mai ... bei der Pensionskasse der ... ... Deutschlands, die sich zwischenzeitlich in "Pensionskasse für die ... ... ..." (im folgenden: Pensionskasse) umbenannt hat, zu deren Tarif A an. Sie zahlte die anfallenden Beiträge. Darüber hinaus leistete der Kläger Eigenbeiträge. Die Leistungen der Pensionskasse sind in deren Satzung, den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen (TaB) geregelt. Die Pensionskasse ist gemäß Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen vom 9. Mai 2005 eine regulierte Pensionskasse. Randnummer 8 § 22 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002 regelt: Randnummer 9 § 22 Randnummer 10 Versicherungsmathematische Prüfung Randnummer 11 1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde auch zur anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. Randnummer 12 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Randnummer 13 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Dieser Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Die Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Randnummer 14 Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß 1 sich ergebende Überschussanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif- Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. Randnummer 15 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücktage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solche Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. Randnummer 16 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschussverwendung. Randnummer 17 (Die Ziffern eins bis vier entsprechen § 28 der Satzung von 1974/1976 bzw. § 16 der Satzung von 2009) Randnummer 18 In den AVB (Fassung vom 1. Dezember 1999) ist u. a. bestimmt: Randnummer 19 § 15 a Randnummer 20 Überschussbeteiligung Randnummer 21 1. Damit der vereinbarten Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer gewährleistet ist, werden für die eingegangenen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Versicherungsbeiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus dem Kapital als Anlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Pensionskasse arbeitet, um so größer sind die dann entstehenden Überschüsse. Die Überschussmitteilung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Randnummer 22 2. Alle Versicherungsverträge werden nach Maßgabe des § 20 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. Randnummer 23 ... Randnummer 24 Der verteilungsfähige Überschuss wird den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden; § 22 S. 4 ist zu beachten. Randnummer 25 Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Überschüsse werden sowohl zu einer unbefristeten als auch einer zeitlich befristeten Leistungserhöhung oder – Verbesserung eingesetzt. Die Pensionsanwartschaften und die laufenden Pensionen werden auf Dauer ab dem Erhöhungsstichtag um einen vom Hundertsatz der Pensionsanwartschaft bzw. Pension nach Maßgabe der Deckungsrückstellung für den jeweiligen Versicherungsvertrag erhöht. Diese beitragsfreien Pensionen werden bei Überschussverwendungen nachfolgender Jahre in gleicher Weise am Überschuss beteiligt. Außerdem wird für die bereits laufenden, um die Gewinnanteile erhöhten Pensionen in den Tarifen A, B und C nach Maßgabe der Pensionshöhe ein zeitlich befristete Gewinnzuschlag gewährt .... Randnummer 26 Die Beschlussfassung über die Überschussverwendung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Auf die Leistungen aus der Überschussverwendung besteht ein Rechtsanspruch. Randnummer 27 In den Tarifbedingungen (TaB) Tarif A ist geregelt: Randnummer 28 A § 4 Randnummer 29 Pensionshöhe Randnummer 30 1. Der Jahresbetrag der Pension setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Mitglieds im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Randnummer 31 ... Randnummer 32 A § 5 Randnummer 33 Überschussbeteiligung Randnummer 34 Alle Versicherungen, die die vor dem 1.1.1997 begründet worden sind, werden in Überschussverband des Tarifs A in der Gruppe 1 zusammengefasst. Die nach dem 31.12.1996 begründeten Versicherungen bilden die Gruppe 2. Randnummer 35 In den Folgejahren erhielt der Kläger" Aufrechnungsbescheinigungen" in denen jeweils Gewinnanteile ausgewiesen sind und die Jahrespensionsanwartschaft einschließlich dieser Gewinnanteile. Die Beklagte unterrichtete ihre Arbeitnehmer auch über die Zuschreibung von Überschüssen durch die Pensionskasse (vgl. Umlauf vom 20. Juni 1973 über "einen rechtsverbindlichen unbefristeten Zuschlag von 6%" -Anlage K 15 neu). Randnummer 36 Mit "Pensionsbescheid" vom 7. Juli 1999 teilte die Pensionskasse dem Kläger die Pension unter Berücksichtigung der letzten Aufrechnungsbescheinigung mit (Anlage K 2 zur Klageschrift). Randnummer 37 Dem Kläger stand ab 1. Juli 1999 eine Pension aus Arbeitgeberbeiträgen von ...,... Euro einschließlich einer nachträglichen Erhöhung um einen "Barber-Anteil" gegen die Pensionskasse zu. Weiter erhielt er zunächst einen befristeten Gewinnzuschlag. Randnummer 38 Im Jahr 2003 stellte der versicherungsmathematische Sachverständige bei der Pensionskasse einen Fehlbetrag in Höhe von ... Millionen Euro zum 31. Dezember 2002 fest. Die Beklagte war überschuldet. Um den Fortbestand und Leistungsfähigkeit der Pensionskasse für die Zukunft zu gewährleisten beschloss der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2003 zum Ausgleich des Fehlbetrags die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zum 31. Dezember 2002 aufzulösen und gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung die Leistungen herabzusetzen. Hinsichtlich der Leistungsherabsetzung lautet der Beschluss: Randnummer 39 Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4% herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate gewährt worden ist. Die Höhe der Versichertenanwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst. Randnummer 40 Der Wert der Leistungsherabsetzung ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. Randnummer 41 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06) festgestellt, dass dieser Beschluss satzungsgemäß und ermessensfehlerfrei die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt hat. Auf dieses den Parteien bekannte Urteil wird Bezug genommen. Randnummer 42 Die Pensionskasse reduzierte sodann jährlich ab Juli 2003 die Pension entsprechend diesem Beschluss. Die Pension des Klägers fiel schließlich unter den anfangs gezahlten Betrag, blieb aber über der Pension, die sich nach den Tarifbestimmungen ohne die unbefristeten Gewinnanteile ergäbe. Randnummer 43 Der Kläger hat die Differenzen zu den ursprünglich gezahlten Pensionen ohne befristete Gewinnzuschläge und deren Anpassung um den Anstieg der Lebenshaltungskosten verlangt. Das Arbeitsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 14. August 2008 abgewiesen auf das Bezug genommen wird. Randnummer 44 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er verlangt von der Beklagten den Ausgleich der Minderungen der von der Pensionskasse anfangs festgesetzten Pension aufgrund der Leistungsherabsetzung und Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zur Berufungsbegründung verwiesen. Randnummer 45 Er ist der Auffassung, die Beklagte habe gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der anfangs gezahlten Pensionen einzustehen. Die Beklagte habe ihm eine Versorgung über die Pensionskasse zugesagt. Der Pensionsanspruch ergebe sich aus den Aufrechnungsbescheinigungen und den Pensionsbescheid der Pensionskasse und umfasse auch die Überschussanteile. Soweit die Pensionskasse von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch gemacht habe, die Pension herabzusetzen sei die Beklagte verpflichtet, dies auszugleichen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehe nicht erst dann, wenn die Pensionskasse, deren er sich bediene, insolvent werde, sondern gerade dann, wenn sie ihre Leistungen mindere. Die dem Rentner bei Eintritt des Versorgungsfalles zustehende Pension dürfe durch spätere Ereignisse nicht mehr abgesenkt werden wie sich aus den § 2 Abs. 5 und § 5 Betriebsrentengesetz ergebe. Randnummer 46 Die Beklagte sei auch verpflichtet, gemäß § 16 BetrAVG die Pension entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Randnummer 47 Der Kläger beantragt, Randnummer 48 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. August 2008 – 11 CA 2351/08 – zu verurteilen, Randnummer 49 an den Kläger 1. ... Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich ... Euro seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2005 und 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., und 1.7.2006 und aus monatlich ... Euro seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2006 und 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2007 und aus monatlich ... Euro seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2007 und 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2008 und aus monatlich ... Euro seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2008 und 1.1., 1.2. und 1.3.2009 zu zahlen, 2. ab dem 1. März 2009 eine monatliche Rente in Höhe von ... Euro brutto zu zahlen. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte ist der Auffassung, bei ihrer Versorgungszusage handele es sich um eine reine Beitragszusage. Die Verpflichtung der Beklagten habe sich allein in der Anmeldungen und der Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse erschöpft. Die Beklagte habe als Stiftung kein eigenes Zahlungsrisiko insbesondere keiner Einstandspflicht für die Pensionszahlungen eingehen dürfen. Selbst wenn es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handele bestünde keine Verpflichtung zur Auffüllung, da die Pensionskasse die Mindestleistung erbringe. Randnummer 52 Jedenfalls hafte die Beklagte nur soweit, wie auch die Pensionskasse zur Zahlung verpflichtet ist. Aufgrund der satzungsgemäßen Herabsetzung der Leistungen habe sich auch der Umfang der Haftung der Beklagten reduziert. Die Leistungsherabsetzung betreffe auch nur die auf den Gewinnanteilen beruhenden Pensionsansprüche. Die Pension des Klägers liege auch nach der Kürzungen noch über der tarifgemäßen Leistung basierend auf dem tarifgemäßen Rechnungszins von 4%. Randnummer 53 Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bestehe keine Pflicht zur Prüfung einer Anpassung der Pension. Sämtliche Überschussanteile würden auf die Mitglieder und Rentner verteilt. Die Verwendung der Überschussanteile auf den Rentenbestand ergebe sich aus den Stellungnahmen des Aktuars der Pensionskasse. Der jeweilige Rechnungszins sei aufsichtsrechtlich genehmigt gewesen und habe jeweiligen Höchstzinssatz nicht überschritten. Im Rahmen der Überschussbeteiligung seien die Kürzungsfaktoren von 1,4% auf 1,34% jährlich verringert worden. Randnummer 54 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die beklagte Stiftung ihm den Teil der Rente zahlt, um den die ursprünglich von der Pensionskasse festgesetzte Rente gekürzt wurde. Weiter kann der Kläger verlangen, dass die ursprüngliche Rente von der Beklagten gemäß § 16 BetrAVG angepasst wird. Das Zahlenwerk hinsichtlich dieser Ansprüche ist unstreitig. Randnummer 56 I. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Versorgungsleistungen, die sie ihm versprochen hat. Das ist die dem Kläger bei Versorgungsbeginn mit Pensionsbescheid der Pensionskasse ausgewiesene Pension, soweit sie auf eigenen Beiträgen beruht zuzüglich des "Barber Anteils". Randnummer 57 1. Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Die Beklagte hat sich dem Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet, ihn bei der Pensionskasse anzumelden und bestimmte Beiträge an diese abzuführen. Damit sollte der Kläger gegen die Pensionskasse Versorgungsansprüche erwerben. Die Beklagte hat damit dem Kläger eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund deren sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse gemäß deren Regelungen zu verschaffen. (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 – 3 AZR 550/03 unter B. I. 2.
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