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Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer 12 Sa 1577/09 Urteil Verjährung - Überstundenvergütung § 612 BGB, § 195 BGB

Verjährung - Überstundenvergütung Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 3. September 2008, 6 Ca 4088/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wiesba

§ 611BGB 2002 Mehrarbeit Nr.

1; 29.05.2002 – 5 AZR 370/01–

§ 611BGB Mehrarbeit Nr.

10; 17.04.2002 – 5 AZR 644/00–

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

148). Randnummer 19 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin kann für die von ihr aufgeführten Tätigkeiten eine Vergütung erwarten. Dieser Annahme steht ihre Position im Unternehmen nicht entgegen. Sie war dort als juristische Sachbearbeiterin tätig ohne leitende Angestellt zu sein. Bei der Höhe der Vergütung kann bei ihrer Tätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass anfallende Überstunden damit pauschal abgegolten seien. Randnummer 20 Dem detaillierten Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, wann die geltend gemachten Überstunden im Einzelnen angefallen sind und welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in diesen Zeiten verrichtet hat. Angesichts der ihr arbeitsvertraglich eingeräumten Freiheit zur Einteilung der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden kann zwar die Überarbeit nicht für jeden einzelnen Arbeitstag bestimmt werden. Überarbeit kann hier jedoch danach bemessen werden, wann die wöchentliche bzw. (wechselnde) monatliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten ist. Jede über 20 Stunden pro Woche oder über das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der jeweiligen monatlichen Arbeitstage mit der Anzahl der durchschnittlichen täglichen Arbeitsstunden (vier) hinausgehende Arbeitsstunde ist als Überstunde zu vergüten. Die Klägerin hat in ihren Arbeitszeit- und Tätigkeitsaufstellungen für das Jahr 2004 jede einzelne geleistete Arbeitsstunde sowie die dabei verrichteten Tätigkeiten aufgeführt. Der Beklagte hat weder die Stundenzahl noch die geleisteten Tätigkeiten bestritten. Sie können daher als unstreitig angesehen werden. Randnummer 21 Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Leistung der Überstunden geduldet hat und dass die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Letzteres ist schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die entsprechenden Behauptungen der Klägerin nicht bestritten hat. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die ihm monatlich übersandten detaillierten Aufstellungen der Klägerin über jede geleistete Arbeits- und Überstunde und die dabei verrichteten Tätigkeiten widerspruchslos akzeptierte, hat er zudem die Mehrarbeit der Klägerin geduldet. Ohne die Klägerin jemals darauf hinzuweisen, dass sie die Arbeitszeit reduzieren und bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten Prioritäten setzen solle, kann sein verhalten nur als Duldung der ihm jeden Monat vorgelegten Arbeitszeitaufstellungen einschließlich der daraus ersichtlichen Überstunden uneingeschränkt akzeptiert hat. Er ist auch im Prozess der Behauptung der Klägerin, er habe die Anweisung erteilt, alle anfallende Arbeit im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit sofort zu erledigen, nicht entgegengetreten. Randnummer 22 b) Die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist wie folgt zu berechnen: Aus den richtigen Berechnungen der Klägerin für die monatlich angefallenen Überstunden ergibt sich die Summe von 206 Überstunden für das gesamte Jahr

  1. Bei einem Monatsgehalt von € 2.500,00 und einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitsverpflichtung pro Monat von 86,5 Stunden ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von € 28,90 brutto. Mit diesem Betrag ist jede geleistete Überstunde abzugelten. Das ergibt in der Summe € 5.953,40 Randnummer 23
  2. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung für das Jahr 2003 besteht hingegen nicht mehr. Diese Ansprüche der Klägerin sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zum 31.12.2006 verjährt. Randnummer 24 Die Verjährungsvorschriften finden sowohl auf die Freizeitausgleichs- als auch auf die finanziellen Abgeltungsansprüche der Klägerin für geleistete Überstunden Anwendung. Die Fälligkeit tritt wie für jeden anderen Vergütungsanspruch am Monatsende ein (§ 614 BGB). Randnummer 25 Gemäß § 195 BGB beträgt die hier zur Anwendung gelangende regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Vom Vorliegen beider Voraussetzungen kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. Damit sind die Ansprüche aus dem Jahre 2003 am 31.12.2006 verjährt. Die Klägerin hat ihre Klage beim Arbeitsgericht erst am 18.12.2007 eingereicht. Randnummer 26 Die Verjährungsfrist für die finanzielle Abgeltung der Überstunden 2003 endet nicht erst am 31.12.
  3. Der Anspruch auf Abgeltung von Überstunden kann nicht mit der Überlegung aufgeteilt werden, dass zunächst bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch im Wege des Freizeitausgleichs besteht, sich der Anspruch auf finanzielle Abgeltung erst daran anschließt und dementsprechend die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2004 beginnt. Der Anspruch auf Abgeltung geleisteter Überstunden ist nicht in der Weise teilbar, dass er sich in zwei separate selbständige Ansprüche – Freizeitausgleich und Bezahlung – aufteilen ließe. Es handelt sich jeweils nur um unterschiedliche Formen der Abgeltung geleisteter Überstunden. Ihr zeitlich aufeinander folgendes Entstehen führt nicht zur Verlängerung oder zum späteren Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des Anspruchs. Das wäre nur dann denkbar, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend bestünde, dass Überstundenansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne zeitliche Begrenzung und in unbegrenzter Höhe angesammelt werden können, wodurch Freizeitausgleichsansprüche gestundet und auf diese Weise dem Eintritt der Verjährung entzogen wären (Hess LAG 23.10.2007 - 12 Sa 1467/06 n. v.). Überdies ist hier äußerst fraglich, ob überhaupt von einer generellen Absprache zwischen den Parteien über einen Freizeitausgleich geleisteter Überstunden ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat sich auf die entsprechende, nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin dahin eingelassen, dass er lediglich in zwei Fällen einer Seminartätigkeit der Klägerin am Wochenende einem Freizeitausgleich zugestimmt habe, ansonsten aber jegliche Absprache über die Abgeltung von Überstunden bestritten hat. Randnummer 27 Die E-mail des Beklagten vom 27.01.2007, in der der Beklagte ein Angebot zur Beilegung der Streitigkeit unterbreitete, ist nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB herbeizuführen; denn zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Randnummer 28
  4. Die Ansprüche der Klägerin unterliegen nicht der Verwirkung (§ 242 BGB). Randnummer 29 Dem Gläubiger kann es versagt sein, ein an sich bestehendes Recht geltend zu machen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt (Unzulässige Rechtsausübung). Das ist der Fall, wenn der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und er durch sein Verhalten beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde dies auch künftig nicht mehr tun und der Schuldner sich darauf einrichtet (Umstandsmoment, Kittner/Zwanziger/Bantle Arbeitsrecht
  5. Aufl. § 23 n. 15). Hier ist nicht zu erkennen, worin das Umstandsmoment als Voraussetzung der Annahme einer Verwirkung des Rechts bestehen könnte. Allein, dass der Beklagte die Arbeitszeitaufstellungen der Klägerin unkommentiert gelassen und generell den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, zur Abgeltung von Überstunden ohne ausdrückliche vertragliche Absprache nicht verpflichtet zu sein, vermag kein Vertrauen darauf zu begründen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen, weil sie jeweils teils gewonnen haben und teils unterlegen sind. Randnummer 31 Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002836

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