Betriebliche Altersversorgung - Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage - verschlechternde Ablösung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Mai 2009, 9/1 Ca 7214/08, Urteil nachgehend BAG, 3 AZR 400/10 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.05.2009 – 9/1 Ca 7214/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers richtet. Randnummer 2 Der am 11. September xxx geborene Kläger war vom 01. November 1962 bis zum 30. September 2007 bei der Beklagten angestellt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1967 sagte die Beklagte dem Kläger die Aufnahme in ihr Versorgungswerk zu. Spätestens 1977 machte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung, die Versorgungsordnung 1976 bekannt und übersandte sie auch dem Kläger. Randnummer 3 Die Versorgungsordnung 1976 enthielt folgende Bestimmung: Randnummer 4 „ Anrechenbare Besoldung Randnummer 5 Artikel 4 Randnummer 6 Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet. Randnummer 7 ... Randnummer 8 Die Gesellschaft behält sich vor, für die Festsetzung der anrechenbaren Besoldung vom Gehaltstarifvertrag abzuweichen, Randnummer 9 - wenn die Tariferhöhung in einem Kalenderjahr mehr als 10% beträgt oder Randnummer 10 - wenn die Ertragslage der Gesellschaft sich nachhaltig so verschlechtert hat, dass ihr die Anpassung der anrechenbaren Besoldung an die Erhöhung des Tarifgehaltes nicht zugemutet werden kann.“ Randnummer 11 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungsordnung 1976 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Randnummer 12 Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber unterschrieben eine undatierte "Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen xxx Versicherungs - Gruppe" (im Folgenden: „Gemeinsame Erklärung“). In dieser heißt es unter anderem: Randnummer 13 "1. Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zu Grunde: Randnummer 14 - die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 Randnummer 15 - das Merkblatt zur Direktversicherung Randnummer 16 - das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen Randnummer 17 - diese gemeinsame Erklärung. Randnummer 18 2. Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat. Randnummer 19 ... Randnummer 20 5. Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt, erhalten fünf zusätzliche anrechenbare Dienstjahre anerkannt. Randnummer 21 6. .... Randnummer 22 Insgesamt gilt also die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 für alle Versorgungsfälle die nach dem 1. Januar 1977 eingetreten sind oder eintreten werden. Randnummer 23 ...." Randnummer 24 Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 20. April 2009 verwiesen. Randnummer 25 Im Jahr 1990 wurde im Konzern der Beklagten eine Kostenkommission gebildet, um Einsparpotentiale in allen Bereichen zu sichten und Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit: Randnummer 27 „Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Randnummer 28 wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage - einschließlich Direktversicherung - einbezogen. Randnummer 29 Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, dass für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Z. Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehen bleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist. Randnummer 30 Wir konnten damit zwar den Wunsch des Gesamtbetriebsrats, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken. Randnummer 31 Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln. ...“ Randnummer 32 Weiter teilte die Beklagte allen Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 haben, unter dem 28. Mai 1991 mit: Randnummer 33 „... die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemisst sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII. Randnummer 34 Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im Übrigen unverändertem Inhalt Randnummer 35 anstelle von „Gehaltsgruppe VII“„Gehaltsgruppe VIII“ Randnummer 36 und Randnummer 37 anstelle von „Tarifgrenze VII“„Tarifgrenze VIII“.“ Randnummer 38 Am 30. Juni 1993 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976“ (im Folgenden: Änderungsbetriebsvereinbarung). Darin ist geregelt: Randnummer 39 „1. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung: Randnummer 40 ... Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. ...“ Randnummer 41 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Randnummer 42 Vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 nahm der Kläger Altersteilzeit in Anspruch. Randnummer 43 Zum 01. Oktober 2007 schied der Kläger bei der Beklagten aus und bezog vorgezogene Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Endstufe der Tarifgruppe VIII € 3.884,00, die Beitragsbemessungsgrenze € 5.250,00 und der Kläger hatte ein monatliches Grundgehalt von € 4.744,00. Randnummer 44 Die Beklagte zahlt dem Kläger seit 01. Oktober 2007 eine monatliche Rente von € 901,30. Dabei geht sie von einer anrechenbaren Besoldung von € 4.012,00, berechnet nach der Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993, aus. Randnummer 45 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffer 1. der Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976 vom 30. Juni 1993 sei für ihn nicht verbindlich. Für ihn gelte Artikel 4 der Versorgungsordnung 1976 in der alten Fassung weiter. Dementsprechend seien für die Höhe der anrechenbaren Besoldung Tarifsteigerungen vollständig und nicht nur, wie in der Änderungsbetriebsvereinbarung vorgesehen, mit der Hälfte des Steigerungsprozentsatzes zu berücksichtigen. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine vertragliche Versorgungszusage des Arbeitgebers gewesen, die nicht betriebsvereinbarungsoffen sei. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine Besitzstandszusage erteilt. Ausgehend von einer anrechenbaren Besoldung von € 4.744,00 ergebe sich bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 539 Monaten ein monatlicher Versorgungsanspruch von € 1.047,66. Der Kläger hat für die 13 Monate von Oktober 2007 bis Oktober 2008 Rückstände in Höhe von monatlich € 146,36 verlangt. Randnummer 46 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 47 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.902,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2008 zu zahlen; Randnummer 48 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01. November 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.047,66 brutto zu zahlen. Randnummer 49 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Die Beklagte hat behauptet, dass ab 1973 der Betriebsrat Frankfurt und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte hinsichtlich der bereits bestehenden Versorgungsordnung bei den xxxx-Gesellschaften darauf hingewiesen habe, dass diese der Mitbestimmung unterliege. Es sei zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat Frankfurt im Auftrag des Gesamtbetriebsrats gekommen, die sich etwa über drei Jahre hingezogen hätten und in den Abschluss der Vereinbarung zur Versorgungsordnung 1976 gemündet hätten. Maßgeblich sei, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ein Dokument unterzeichneten, welches sie zudem noch als gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung kommunizierten. Damit sei dokumentiert, dass unter Wahrung der Schriftform eine Vereinbarung bezüglich der Versorgungsordnung 1976 mit der Arbeitnehmervertretung geschlossen worden sei und somit eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Versorgungsordnung 1976 anzunehmen sei. Die Versorgungsordnung 1976 sei Bestandteil der gemeinsamen Erklärung. Die Versorgungsordnung 1976 habe demgemäß durch die nachfolgende Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993 abgeändert werden können. Diese Neuregelung sei auch angemessen und entspreche den Grundsätzen der Billigkeit. Die xxxx-Gruppe habe Ende der 80er Jahre und zu Beginn des Jahres 1990 durch zu hohe Kosten erhebliche Probleme bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit gehabt. Im Einzelnen sei die Kostenquote in der xxxx-Gruppe hinsichtlich der Personalkosten zu hoch gewesen, was zu einem wirtschaftlichen Verlust von insgesamt DM 7,5 Mio. bei einem kumulierten Umsatz in den Jahren 1990 bis 1993 geführt habe. Bereits Ende der 80er Jahre und zu Beginn der 90er Jahre seien keine Gewinne mehr erzielt worden. Der Aktionär habe in den Jahren 1990 und 1991 verlorene Zuschüsse in Höhe von insgesamt DM 38 Mio. geleistet. Die Kostenkommission, an deren Arbeit auch Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat beteiligt worden seien, habe nicht nur eine Änderung der Altersversorgungszusage beschlossen, sondern auch eine deutliche Reduktion des Personals. Weiter sei eine Vielzahl von freiwilligen Leistungen und erhebliche Reduktionen im Bereich der leitenden Angestellten vorgenommen worden. Die Beklagte hat dazu Jahresergebnisse für die Zeit von 1990 bis 1993 vorgelegt, aus denen sich Umsatz, Jahresergebnis vor Altersversorgung, Aufwendungen für Altersversorgung, verlorene Zuschüsse des Aktionärs und das wirtschaftliche Jahresergebnis ergeben. Die Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Pensionsrückstellung und Eigenkapital zwischen 1990 und 1993 habe eine besorgniserregende Größe erreicht, die betriebswirtschaftlich zur Veränderung der Versorgungsregelung gezwungen habe. Die Beklagte habe auch wegen der Steigerung der Personalkosten sich gezwungen gesehen, die betriebliche Altersversorgung zu verändern. Randnummer 52 Hinsichtlich der Berechnung der Rente hat die Beklagte gerügt, dass der Kläger zu viele Monate an Dienstzeit einberechnet hat. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben mit Urteil vom 27. Mai 2009, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 54 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, die Versorgungsordnung 1976 sei damals gemäß der gemeinsamen Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung bekannt gemacht worden. Damit habe die Beklagte ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die Versorgungsleistungen „in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat“ versprochen worden sind. Dadurch sei für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar gewesen, dass diese Leistungen auch in der Zukunft für Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein sollen. Es spräche dafür, dass eine Abänderung ausgewogen ist, wenn sie durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge. Es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, sondern lediglich ein Eingriff in zukünftige Zuwächse. Sachlich proportionale Gründe dafür seien aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses Eigenkapital zu Pensionsrückstellungen gegeben gewesen. Die Zusage an den Kläger von 1977 sei betriebsvereinbarungsoffen. Sie stelle eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende betriebliche Regelungswerk dar. Randnummer 55 Die Beklagte beantragt, Randnummer 56 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 - Az.: 9/1 Ca 7214/08 - die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 57 Der Kläger beantragt, Randnummer 58 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 59 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine Gesamtzusage gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger Versorgung nach dieser zugesagt. Sie sei auch nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Es habe sich nicht um eine mit dem Betriebsrat gestimmte Regelung gehandelt. Der Versorgungsordnung von 1976 liege keine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Beklagter und Betriebsrat zugrunde. Das ergebe sich auch nicht aus der gemeinsamen Erklärung. Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden und habe auch nicht der Bekanntmachung gedient. Es handele sich um eine interne Regelung der Anwendungsfälle. Es handele sich nicht um eine Leistungsgewährung im Einverständnis mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Kläger bestreitet, dass dieser überhaupt befragt worden wäre. Es lägen auch keine sachlich proportionalen Gründe für den Eingriff in die Versorgungszusage vor. Bei im Wesentlichen unveränderten Aufwendungen für die Altersversorgung sei ihr Umsatz von 1990 bis 1993 gestiegen und das Jahresergebnis habe sich von einem Verlust im Jahr 1990 auf einen Gewinn im Jahr 1993 gesteigert. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei auch nicht aussagekräftig. Die Beklagte habe dem Kläger nicht nur eine Versorgungsleistung nach der Versorgungsordnung 1976 zugesagt, sondern ihm auch noch mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 zugesichert, dass in diese Zusage nicht eingegriffen werde. Die Prozentsätze hinsichtlich Eigenkapital und Pensionsrückstellungen seien nichts sagende Zahlen. Erst aufgrund eines vollständigen Geschäftsberichts ließen sich Zahlen prüfen. Randnummer 60 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat. Der Kläger kann Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 1976 verlangen. Das Zahlenwerk ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 62 Die Beklagte hat dem Kläger betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 1976 in der Fassung von 1976 zugesagt, indem sie ihm diese übersandte. Randnummer 63 I. Der Versorgungsanspruch des Klägers wurde nicht berührt durch die Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993. Der Kläger kann Versorgung nach der vorher geltenden Fassung der Versorgungsordnung 1976 verlangen. Randnummer 64 1.
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