Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.05.2009 – 9/10 Ca 6285/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers richtet. Randnummer 2 Der am 11. November ... geborene Kläger war vom 01. Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten angestellt. Im Oktober 1977 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie ihn in ihr Versorgungswerk aufnehme und übersandte ihm die Versorgungsordnung 1976. Randnummer 3 Die Versorgungsordnung 1976 enthielt folgende Bestimmung: "Anrechenbare Besoldung Artikel 4 Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet. ... Die Gesellschaft behält sich vor, für die Festsetzung der anrechenbaren Besoldung vom Gehaltstarifvertrag abzuweichen, – wenn die Tariferhöhung in einem Kalenderjahr mehr als 10% beträgt oder – wenn die Ertragslage der Gesellschaft sich nachhaltig so verschlechtert hat, dass ihr die Anpassung der anrechenbaren Besoldung an die Erhöhung des Tarifgehaltes nicht zugemutet werden kann." Randnummer 4 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungsordnung 1976 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Randnummer 5 Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber unterschrieben eine undatierte "Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen ... Versicherungs – Gruppe" (im Folgenden: "Gemeinsame Erklärung"). In dieser heißt es unter anderem: Randnummer 6 "1. Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zu Grunde: Randnummer 7 – die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 Randnummer 8 – das Merkblatt zur Direktversicherung Randnummer 9 – das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen Randnummer 10 – diese gemeinsame Erklärung. Randnummer 11 2. Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat. Randnummer 12 ... Randnummer 13 5. Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt, erhalten fünf zusätzliche anrechenbare Dienstjahre anerkannt. Randnummer 14 6.... Randnummer 15 Insgesamt gilt also die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 für alle Versorgungsfälle die nach dem 1. Januar 1977 eingetreten sind oder eintreten werden. Randnummer 16 ..." Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 7. November 2008 verwiesen. Randnummer 18 Im Jahr 1990 wurde im Konzern der Beklagten eine Kostenkommission gebildet, um Einsparpotentiale in allen Bereichen zu sichten und Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit: "Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage – einschließlich Direktversicherung – einbezogen. Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, dass für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der ... Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehen bleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist. Wir konnten damit zwar den Wunsch des Gesamtbetriebsrats, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken. Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln. ..." Randnummer 20 Weiter teilte die Beklagte allen Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 haben, unter dem 28. Mai 1991 mit: "... die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemisst sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII. Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im Übrigen unverändertem Inhalt anstelle von "Gehaltsgruppe VII" "Gehaltsgruppe VIII" und anstelle von "Tarifgrenze VII" "Tarifgrenze VIII"." Randnummer 21 Am 30. Juni 1993 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976" (im folgenden: Änderungsbetriebsvereinbarung). Darin ist geregelt: "1. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung: ... Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. ..." Randnummer 22 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Randnummer 23 Vom 01. April 2001 bis zum 31. März 2003 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit. Randnummer 24 Zum 01. April 2003 schied er aus den Diensten der Beklagten und bezog vorgezogene Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Endstufe der Tarifgruppe VIII Euro 3.693,00, die Beitragsbemessungsgrenze Euro 5.100,00. Das letzte J des Klägers betrug Euro 5.144,00 monatlich. Ab 01. April 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche vorgezogene Altersrente von Euro 614,16 und nach einer Anpassung ab 1. Juli 2006 von 651,89 Euro. Dabei berechnete sie die anrechenbare Besoldung nach der Änderungsbetriebsvereinbarung 1993 mit Euro 4.136,00. Randnummer 25 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffer 1. der Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976 vom 30. Juni 1993 sei für ihn nicht verbindlich. Für ihn gelte Artikel 4 der Versorgungsordnung 1976 in der alten Fassung weiter. Dementsprechend seien für die Höhe der anrechenbaren Besoldung Tarifsteigerungen vollständig und nicht nur, wie in der Änderungsbetriebsvereinbarung vorgesehen, mit der Hälfte des Steigerungsprozentsatzes zu berücksichtigen. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine vertragliche Versorgungszusage des Arbeitgebers gewesen, die nicht betriebsvereinbarungsoffen sei. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine Besitzstandszusage erteilt. Ausgehend von einer anrechenbaren Besoldung von Euro 4.641,20 entsprechend der Versorgungsordnung 1976 und unter Berücksichtigung des Nachtrags Nr. 1 zum Arbeitsvertrag (Bl. 51 d. A.) ergebe sich bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 321 Monaten ein monatlicher Versorgungsanspruch von Euro 669,42 bis 30.6.2006 und nach einer Anpassung ab dem 1.7.2006 von Euro 710,50. Der Kläger hat für die 44 Monate vom 1. April 2003 bis Ende August 2008 die Differenz zur gezahlten Rente verlangt. Randnummer 26 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.623,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2007 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01. September 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von Euro 710,50 brutto zu zahlen. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hat behauptet, dass ab 1973 der Betriebsrat Frankfurt und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte hinsichtlich der bereits bestehenden Versorgungsordnung bei den ...-Gesellschaften darauf hingewiesen habe, dass diese der Mitbestimmung unterliege. Es sei zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat Frankfurt im Auftrag des Gesamtbetriebsrats gekommen, die sich etwa über drei Jahre hingezogen hätten und in den Abschluss der Vereinbarung zur Versorgungsordnung 1976 gemündet hätten. Maßgeblich sei, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ein Dokument unterzeichneten, welches sie zudem noch als gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung kommunizierten. Damit sei dokumentiert, dass unter Wahrung der Schriftform eine Vereinbarung bezüglich der Versorgungsordnung 1976 mit der Arbeitnehmervertretung geschlossen worden sei und somit eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Versorgungsordnung 1976 anzunehmen sei. Die Versorgungsordnung 1976 sei Bestandteil der gemeinsamen Erklärung. Die Versorgungsordnung 1976 habe demgemäß durch die nachfolgende Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993 abgeändert werden können. Diese Neuregelung sei auch angemessen und entspreche den Grundsätzen der Billigkeit. Die ...-Gruppe habe Ende der 80er Jahre und zu Beginn des Jahres 1990 durch zu hohe Kosten erhebliche Probleme bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit gehabt. Im Einzelnen sei die Kostenquote in der ...-Gruppe hinsichtlich der Personalkosten zu hoch gewesen, was zu einem wirtschaftlichen Verlust von insgesamt DM 7,5 Mio. bei einem kumulierten Umsatz in den Jahren 1990 bis 1993 geführt habe. Bereits Ende der 80er Jahre und zu Beginn der 90er Jahre seien keine Gewinne mehr erzielt worden. Der Aktionär habe in den Jahren 1990 und 1991 verlorene Zuschüsse in Höhe von insgesamt DM 38 Mio. geleistet. Die Kostenkommission, an deren Arbeit auch Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat beteiligt worden seien, habe nicht nur eine Änderung der Altersversorgungszusage beschlossen, sondern auch eine deutliche Reduktion des Personals. Weiter sei eine Vielzahl von freiwilligen Leistungen und erhebliche Reduktionen im Bereich der leitenden Angestellten vorgenommen worden. Die Beklagte hat dazu Jahresergebnisse für die Zeit von 1990 bis 1993 vorgelegt, aus denen sich Umsatz, Jahresergebnis vor Altersversorgung, Aufwendungen für Altersversorgung, verlorene Zuschüsse des Aktionärs und das wirtschaftliche Jahresergebnis ergeben. Die Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Pensionsrückstellung und Eigenkapital zwischen 1990 und 1993 habe eine besorgniserregende Größe erreicht, die betriebswirtschaftlich zur Veränderung der Versorgungsregelung gezwungen habe. Die Beklagte habe auch wegen der Steigerung der Personalkosten sich gezwungen gesehen, die betriebliche Altersversorgung zu verändern. Randnummer 29 Die Beklagte hat Verjährung eingewandt. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und sie hinsichtlich der verjährten Forderung abgewiesen mit Urteil vom 27. Mai 2009, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 31 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, die Versorgungsordnung 1976 sei damals gemäß der gemeinsamen Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung bekannt gemacht worden. Damit habe die Beklagte ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die Versorgungsleistungen "in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat" versprochen worden sind. Dadurch sei für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar gewesen, dass diese Leistungen auch in der Zukunft für Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein sollen. Es spräche dafür, dass eine Abänderung ausgewogen ist, wenn sie durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge. Es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, sondern lediglich ein Eingriff in zukünftige Zuwächse. Sachlich proportionale Gründe dafür seien aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses Eigenkapital zu Pensionsrückstellungen gegeben gewesen. Die Zusage an den Kläger von 1977 sei betriebsvereinbarungsoffen. Sie stelle eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende betriebliche Regelungswerk dar. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – Az.: 9/1 Ca 7214/08 – die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine Gesamtzusage gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger Versorgung nach dieser zugesagt. Sie sei auch nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Es habe sich nicht um eine mit dem Betriebsrat gestimmte Regelung gehandelt. Der Versorgungsordnung von 1976 liege keine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Beklagter und Betriebsrat zugrunde. Das ergebe sich auch nicht aus der "Gemeinsamen Erklärung". Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden und habe auch nicht der Bekanntmachung gedient. Es handele sich um eine interne Regelung der Anwendungsfälle. Es handele sich nicht um eine Leistungsgewährung im Einverständnis mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Kläger bestreitet, dass dieser überhaupt befragt worden wäre. Es lägen auch keine sachlich proportionalen Gründe für den Eingriff in die Versorgungszusage vor. Bei im Wesentlichen unveränderten Aufwendungen für die Altersversorgung sei ihr Umsatz von 1990 bis 1993 gestiegen und das Jahresergebnis habe sich von einem Verlust im Jahr 1990 auf einen Gewinn im Jahr 1993 gesteigert. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei auch nicht aussagekräftig. Die Beklagte habe dem Kläger nicht nur eine Versorgungsleistung nach der Versorgungsordnung 1976 zugesagt, sondern ihm auch noch mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 zugesichert, dass in diese Zusage nicht eingegriffen werde. Die Prozentsätze hinsichtlich Eigenkapital und Pensionsrückstellungen seien nichts sagende Zahlen. Erst aufgrund eines vollständigen Geschäftsberichts ließen sich Zahlen prüfen. Randnummer 35 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat. Der Kläger kann Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 1976 verlangen. Das Zahlenwerk ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 37 Die Beklagte hat dem Kläger betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 1976 in der Fassung von 1976 zugesagt, indem sie ihm diese übersandte. I. Randnummer 38 Der Versorgungsanspruch des Klägers wurde nicht berührt durch die Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993. Der Kläger kann Versorgung nach der vorher geltenden Fassung der Versorgungsordnung 1976 verlangen. Randnummer 39 1.
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