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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 1471/09 Urteil Rechtskraft, Schadenersatz, Widerklage § 322 Abs 2 ZPO

Rechtskraft, Schadenersatz, Widerklage Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,

  1. März 2009, 11 Ca 51/04, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom
  2. März 2009 – 11 Ca 51/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte mit seiner Widerklage vom Kläger Schadensersatz verlangen kann, nachdem er seine Widerklage auf Unterlassung und Schmerzensgeld sowie einen Ordnungsgeldantrag zurückgenommen hat. Randnummer 2 Der Beklagte hatte mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch, der auch Gegenstand seiner Widerklage ist, gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch aufgerechnet. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von € 4.140,
  3. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  4. März 2009 das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts vom
  5. September 2007 für vorbehaltslos erklärt, da die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht bestehe und die Widerklage abgewiesen mit Urteil vom
  6. März
  7. Auf dieses Urteil wird insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen. Randnummer 4 Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, und zwar ausdrücklich soweit es die Abweisung der Widerklage betrifft. Er hat seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Randnummer 5 Er hat beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.03.2009 abzuändern und auf die Widerklage des Beklagten den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten € 4.140,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus € 660,00 seit dem 20.07.2004 und aus € 3.480,00 seit dem 23.07.2004 und die Berufung hinsichtlich der zunächst gestellten Anträge zu
  8. bis
  9. aus der Berufungsbegründung zurückgenommen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 11 Die Widerklage des Beklagten ist unzulässig. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  10. März 2009 steht rechtskräftig fest, dass die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche in Höhe von € 4.140,00, die der Beklagte mit der Widerklage geltend macht, nicht bestehen. Das Arbeitsgericht hat nämlich nicht nur die Widerklage abgewiesen sondern, wie sich aus dem ersten Satz des Tenors und den Entscheidungsgründen ergibt, festgestellt, dass die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nicht besteht. Der Beklagte hatte die behauptete Schadensersatzforderung von € 4.140,00 in voller Höhe zur Aufrechnung gestellt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht. Dagegen hat der Beklagte aber keine Berufung eingelegt, sondern lediglich insoweit als seine Widerklage abgewiesen wurde. Damit steht gem. § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig fest, dass die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung von € 4.140,00 nicht besteht. Der Beklagte kann sie damit auch nicht mehr klageweise weiterverfolgen. Randnummer 12 Im Übrigen folgt das Landesarbeitsgericht den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, mit denen es die Unbegründetheit der Schadensersatzforderung des Beklagten festgestellt hat. Randnummer 13 Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Randnummer 14 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002853

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