← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Ta 104/10 Beschluss Kostenfestsetzung - Anrechnung von Gebühren - Geschäftsgebühr - Verfahrensgebühr § 1

Kostenfestsetzung - Anrechnung von Gebühren - Geschäftsgebühr - Verfahrensgebühr Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Januar 2010, 7 Ca 3931/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Januar 2010 - 7 Ca 3931/08 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Mit der am
  3. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte die Klägerin die Zahlung von 828,75 € brutto und 479,99 € netto und weitere 186,24 € Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit der Beklagten zu klären, waren gescheitert. Randnummer 2 Am
  4. Juli 2008 wurde der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, beschränkt auf eine Forderung von 403,75 € brutto und 479,990 € netto und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Kammertermin vom
  5. Dezember 2008 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  6. Januar 2009 beantragte der Klägervertreter gegenüber der Staatskasse Kostenfestsetzung aus einem Gegenstandswert von 883,74 € über insgesamt 697,96 € (Blatt B 47 der Akte). Randnummer 4 Durch Beschluss vom
  7. Februar 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter Herausrechnung der beantragten Reisekosten auf insgesamt 294,53 € fest. Randnummer 5 Mit der am
  8. März 2009 erhobenen Erinnerung wandte sich der Bezirksrevisor gegen diese Festsetzung mit dem Hinweis, wegen der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters aus einem Gegenstandswert von 883,74 € (Umfang der PKH- Bewilligung) sei eine 0,65 – fache Geschäftsgebühr inklusive Mehrwertsteuer (50,28 €) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Randnummer 6 Durch Beschluss vom
  9. Mai 2009 half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser Erinnerung ab und setzte die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt fest: Gegenstandswert: 883,74 € Verfahrensgebühr § 49 Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 € Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 € Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 65,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 247,50 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,03 € zu zahlender Betrag 294,53 € - 50,28 € 244,25 € Randnummer 7 Randnummer 8 Hiergegen legte der Klägervertreter am
  10. Dezember 2009 Erinnerung ein, mit der er sich gegen die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 50,28 € unter Verweis auf § 15 a RVG wandte. Randnummer 9 Weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben dieser Erinnerung abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom
  11. Januar 2010 (Blatt B 66 der Akten) bei ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am
  12. Februar 2010 zugestellt. Randnummer 10 Der am
  13. Februar 2010 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am
  14. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 12 II. Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Randnummer 14 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss
  15. Januar 2010 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 16 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch seinen Beschluss vom
  16. Mai 2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten zutreffend auf 244,25 € festgesetzt. Randnummer 17 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Klägervertreter zweifelsfrei zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe von 84,50 € (Gebührensatz von 1,3) zu Recht um die Hälfte der Geschäftsgebühr (Gebührensatz von 0,65) nebst Mehrwertsteuer um 50,28 € gekürzt und so unter Einschluss der unstreitigen Terminsgebühr (78 €) und Vergleichsgebühr (65 €) unter Zusatz von 20 € als Telekommunikationspauschale und 19% Mehrwertsteuer zutreffend einen Gesamtbetrag von 244,25 € ermittelt. Randnummer 18 Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 55, 45, 49 RVG; die Verfahrensgebühr ergibt sich aus RVG VV Nr. 3100, die Telekommunikationspauschale aus RVG VV Nr. 7002 und die Erstattung der Mehrwertsteuer aus RVG VV Nr.
  17. Randnummer 19 Die vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr findet ihren Rechtsgrund in S. 1 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV, in dem es heißt: Randnummer 20 Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Randnummer 21 Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom
  18. März 2007 - VIII ZR 86/06 - (Rpfleger 2007, 505) und vom
  19. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - (AGS 2008, 41) ausgeführt, dass - sofern nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr. Mit Beschluss vom
  20. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - (MDR 2008, 592) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 wegen der in RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht. Randnummer 22 Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem der Klägervertreter bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig war und damit einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300 erwirkt hat. Randnummer 23 Die verminderte Verfahrensgebühr entsteht unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt seine Gebühren vom Gegner, seiner eigenen Mandantschaft oder gemäß § 55 RVG von der Staatskasse verlangen kann. Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom
  21. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom
  22. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom
  23. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom
  24. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom
  25. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom
  26. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom
  27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ). Randnummer 24 Das Gesetz unterscheidet in der Vorbemerkung 3.4 VV RVG nämlich nicht danach, ob der Partei im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Anrechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 entstanden ist und in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 anfällt, sei es auch in der verminderten Höhe des § 49 RVG. Randnummer 25 Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom
  28. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom
  29. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom
  30. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013). Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten (oder dem Gegner) zu realisieren. Eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vergl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Oldenburg vom
  31. Mai 2008, a.a.O.) noch erscheint sie geboten. Randnummer 26 Die uneingeschränkte Anrechnung steht auch nicht im Widerspruch zur Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 vor der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden ist. Randnummer 27 Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom
  32. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom
  33. September 2008, a.a.O.). Randnummer 28 Die Beschwerdekammer vermag auch nicht der Ansicht zu folgen, nach der gemäß § 58 Abs. 2 RVG Geschäftsgebühren vorrangig auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung zu verrechnen seien (so aber OLG Schleswig vom
  34. März 2008 - 15 WF 9/08 -, MDR 2008, 947; Enders, JurBüro 2005, 281). Die nach RVG VV Vorbemerkung 3.4 vorgesehenen Anrechnung würde dann in erster Linie und zulasten der Staatskasse der Deckung der über § 49 RVG hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren dienen. Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom
  35. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom
  36. April 2009 - 13 Ta 115/09 -, vom
  37. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 -; vom
  38. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 -, AGS 2009, 373 und vom
  39. Oktober 2009 – 13 Ta 530/09 –). Randnummer 29 An dieser Rechtslage hat sich für den vorliegenden Fall auch durch den am
  40. August 2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG nichts geändert. Randnummer 30 Diese Vorschrift regelt die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt, Mandant und Dritten. Sie macht deutlich, dass die Anrechnungs-regeln allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffen. Abs. 1 stellt klar, dass die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere das Entstehen der anderen Gebühr nicht beeinflusst. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat die freie Entscheidung, welche Gebühr er verlangt. Die Anrechnung ist jedoch insofern zu berücksichtigen, als dass der Anwalt von seinem Mandanten im Ergebnis nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern darf. Randnummer 31 Abs. 2 regelt die Auswirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten - zum Beispiel zu dem Prozessgegner oder zu der erstattungspflichtigen Staatskasse. Hier wird deutlich, dass sich gegenüber diesen Dritten die Anrechnung grundsätzlich nicht auswirkt. Eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr dient nicht dazu, den Kostenerstattungsschuldner zu entlasten. Damit wird klargestellt, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist, auch wenn eine Geschäftsgebühr angefallen ist, die auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vergl. im einzelnen Kallenbach, Anwbl. 2009, 442). Randnummer 32 § 15 a RVG gilt mangels spezieller Übergangsvorschriften aber gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG erst, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt ist. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Randnummer 33 Eine Anwendung der neuen Vorschrift auf sogenannte Altfälle kommt nicht in Betracht. Randnummer 34 Der Ansicht, es handele sich bei § 15 a RVG nur um eine gesetzgeberische Klarstellung, nicht aber eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 RVG, kann nicht gefolgt werden (so schon die erkennende Kammer in ihren Beschlüssen vom
  41. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 - a.a.O.; und vom 26.Oktober 2009 – 13 Ta 530/09–; ebenso VG Ansbach vom
  42. September 2009 -AN 19 M 08.30446-, zitiert nach juris und vom
  43. September 2009 -AN 19 M 08.30391 -, zitiert nach juris; KG Berlin vom
  44. September 2009 - 27 W 68/09 -, zitiert nach juris; OLG Celle von
  45. August 2009 - 2 W 240/09 -, zitiert nach juris; KG Berlin vom
  46. August 2009 - 2 W 128/09 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt vom
  47. August 2009 - 12 W 91/09 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf vom
  48. August 2009 -I-20 W 62/09 -, zitiert nach juris; OLG Hamm vom
  49. Juni 2009 - II-6 WF 154/09 -, zitiert nach juris). Randnummer 35 Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren im Wesentlichen mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr seien nicht sachgerecht gewesen und hätten den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütungsregel widersprochen. Mit der Gesetzesänderung sei das Problem gelöst und der Begriff der Anrechnung durch den Gesetzgeber geklärt worden. Deshalb sei es gerechtfertigt, § 15 a RVG auf Altfälle anzuwenden (Amtsgericht Bremen vom
  50. September 2009 - 9 C 213/09 -, zitiert nach juris; OLG Köln vom
  51. September 2009 - 17 W 195/09 -, zitiert nach juris; Landgericht Saarbrücken vom
  52. September 2009 - 5 T 434/09 -, zitiert nach juris; OLG Koblenz vom
  53. September 2009 - 14 W 553/09 -, zitiert nach juris; OLG Dresden vom
  54. August 2009 - 3 W 793/09 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart vom
  55. August 2009 - 8 W 339/09 -, zitiert nach juris; Enders, JurBüro 2009, 393; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913). Randnummer 36 Diese Rechtsansicht übersieht, dass der Gesetzgeber weder die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick auf eine frühere Geltung des § 15 a RVG modifiziert noch Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG irgendwie ergänzt oder verändert hat. Der Gesetzgeber hat vielmehr § 15 a RVG neu ins Gesetz eingefügt, um die von ihm zunächst offenbar nicht bedachten Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften für die Zukunft zu korrigieren. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, gerichtlicherseits den Gesetzgeber nochmals zu korrigieren, um eine Rechtslage, die als unbillig empfunden wird, schneller zu korrigieren als vom Gesetzgeber vorgesehen. Randnummer 37 Daran ändert sich auch durch die Entscheidung des BGH vom
  56. September 2009, (- II ZB 35/07 -, zitiert nach juris) nichts, wenn dort von einer klarstellenden Wirkung des § 15 a RVG die Rede ist. Zu der Frage, ab wann diese "Klarstellung" wirken soll, ist nämlich nichts gesagt. Eine Auseinandersetzung mit § 60 RVG fehlt (offen gelassen auch BGH vom
  57. September 2009, FamRZ 2009, 2082 und vom
  58. September 2009, NJW 2010, 76 ). Die Beschwerdekammer kann auch den Erwägungen des BGH in seinem Beschluss vom
  59. Dezember 2009 (– VII ZB 175/07 – zitiert nach juris) nicht folgen. Dort wird nochmals und jetzt ausdrücklich die Anwendung des § 15 a RVG auf die sogenannten Altfälle befürwortet. Der BGH (a.a.O.) räumt allerdings selbst ein, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht angeordnet hat. Aus der Gesetzesgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber lediglich die nach seiner Ansicht schon seit jeher bestehende Gesetzeslage klargestellt habe, nachdem Teile der Rechtsprechung das RVG in einer Weise ausgelegt hatten, die nicht der Ansicht des Gesetzgebers entsprochen habe. Randnummer 38 Diese Argumentation erklärt nach Ansicht der Beschwerdekammer jedoch allein das Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 15 a in das RVG. Sicher kann daraus auch hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Wirkung des § 15 a RVG möglichst schnell herbeiführen wollte. Eine besondere Regelung hat er insoweit jedoch nicht betroffen. Damit bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Übergangsregelung des § 60 RVG. Randnummer 39 Unabhängig davon muss nach Ansicht der Beschwerdekammer von einer Gesetzesänderung stets schon ausgegangen werden, wenn der Text des Gesetzes geändert oder - wie hier - eine neue Vorschrift eingefügt worden ist. Die von den Vertretern der hier abgelehnten Ansicht vorgenommene materielle Bewertung, ob inhaltlich etwa eine relevante oder irrelevante Gesetzesänderung oder nur eine „Bekräftigung“ des Gesetzgebers vorliegt, entspricht nicht dem Sinn von Übergangsvorschriften. Diese sollen dem Anwender zum Beispiel über eine Stichtagsregelung Klarheit und Sicherheit darüber verschaffen, bis wann die bisherige Rechtslage noch gilt und ab wann neues Recht anzuwenden ist. Nicht mehr und nicht weniger. Wollte man diese formale Regelung aufgeben und in jedem Einzelfall neu bewerten, ob die fragliche Gesetzesänderung nur klarstellt oder vielleicht doch eine wesentliche oder unwesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage mit sich bringt, wäre regelmäßig unklar, ab wann eine Gesetzesänderung nun gilt. Gerade dies will die formale Regelung des § 60 RVG vermeiden (ebenso OLG Celle, a.a.O.). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002862

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.