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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 1309/09 Urteil Diskriminierung wegen des Alters, Kündigungsfrist § 622 BGB, § 140 BGB, § 622 Abs 2 S

Diskriminierung wegen des Alters, Kündigungsfrist Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 10. Juni 2009, 2 Ca 9217/08, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fra

§ 14Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28 ). Randnummer 46

(3)Die Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB hat zur Folge, dass die Gesetzesvorschrift im Streitfall nicht mehr angewendet werden darf. Randnummer 47 (a) Es ist erforderlich, die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten. Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der vor Vollendung des
  1. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsrist nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar. Sie ist wegen ihres klaren und eindeutigen Wortlauts einer unionskonformen Auslegung nicht zugänglich. Sie ist daher unangewendet zu lassen. Die Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB beseitigt die Altersdiskriminierung, ohne die Anwendbarkeit der Kündigungsfristenregelung im Übrigen zu beeinträchtigen. Randnummer 48 (b ) Es ist nicht erforderlich, die Aufhebung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB durch den Gesetzgeber oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Da es nicht um die Verfassungswidrigkeit, sondern um die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit unmittelbar anzuwendendem europäischen Gemeinschaftsrechts geht, steht dem auch Art. 100 GG nicht entgegen (vgl. BAG
  2. April 2006 – 7 AZR 500/04– Rn. 37 ff., BAGE 118, 76 =

§ 14Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28). Randnummer 49

(4)Die Anwendbarkeit folgt auch nicht ausnahmeweise aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes. Randnummer 50 (a) Die Beklagte kann sich nicht auf gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutz berufen. Zur zeitlichen Begrenzung des Unanwendbarkeit einer gegen Primärrecht der Gemeinschaft verstoßenden nationalen Norm ist wegen des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht allein der Europäische Gerichtshof zuständig. Die Einschränkung der zeitlichen Wirkung einer im Vorabentscheidungsverfahren getroffenen Entscheidung muss überdies in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (vgl. BAG 26. April 2006 – 7 AZR 500/04– Rn. 40, BAGE 118, 76 =

§ 14Nr. 23 = Ez

A TzBfG § 14 Nr. 28, EuGH

  1. März 1980 - Rs. 61/79 [ Denkavit Intaliana ] - EuGHE 1980, 1205, Rn. 18; EuGH
  2. Februar 1988 - Rs. 24/86 [Blaizot] - EuGHE 1988, 379, Rn. 28) . Der Europäische Gerichtshof hat die zeitlichen Wirkungen seines Unanwendbarkeitsausspruchs trotz ausdrücklicher Frage im Vorlageersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
  3. November 2007 nicht begrenzt. Randnummer 51 (b) Selbst wenn nach einem zeitlich nicht beschränkten Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs die Gewährung von Vertrauensschutz nach nationalem Recht durch ein nationales Gericht in Betracht kommen könnte, bestände hierfür keine Veranlassung. Die Beklagte konnte im Streitfall nicht in schutzwürdiger Weise auf die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vertrauen. Vielmehr war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht bereits frühzeitig und deutlich vor Ausspruch der Kündigung im arbeitsrechtlichen Schrifttum in Zweifel gezogen worden und die Auffassung vertreten worden, die Regelung sei wegen des Verstoßes unanwendbar ( Preis NZA 2006, 491, 408 , Reichold/ Hahn/ Heinrich NZA 2005; Annuß BB 2006, 325; ErfK/Müller-Glöge § 622 Rn. 2; APS/Linck § 622 BGB Rn. 54b ). Bei Ausspruch der Kündigung lag überdies die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  4. November 2005 (C-144/04 [Mangold] ABl. EU Nr. C 36, 10) sowie die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht von
  5. April 2006 (– 7 AZR 500/04 – Rn. 17 ff., BAGE 118, 76 =

§ 14Nr. 23 = Ez

A TzBfG § 14 Nr. 28) vor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine ordentliche Kündigung, sondern eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und dass schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen der Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat nicht dargelegt und nicht ersichtlich sind. Randnummer 52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO. Randnummer 53 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002865

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