Obsah (4)
§ 310§ 307§ 611§ 179Allgemeinverbindlichkeiterklärung, Lohnabrechnung, Schadenersatz, Verletzung der Nachweispflicht, Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Juni 2009, 14 Ca
§ 310Nr.
1, zu IV 7 der Gründe; 28. November 2007 – 5 AZR 992/06–
§ 307Nr.
33, Rn. 25) . Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altverträgen zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (BAG 28. November 2007 – 5 AZR 992/06–
§ 307Nr.
33, Rn. 26) . Die einzelvertraglich vereinbarte zweite Stufe der Ausschlussklausel musste den Kläger damit nicht zu einem Tätigwerden veranlassen. Randnummer 26 (
- b)Dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass diese etwa nur deklaratorisch eine ohnehin anwendbare tarifvertragliche Ausschlussklausel wiedergeben sollte. In Bezug auf § 22 des Rahmentarifvertrags kommt dies zudem schon deswegen nicht in Betracht, weil dieser erst im Oktober 2003 geschlossen wurde. Randnummer 27 (
- c)Eine einzelvertragliche Verfallklausel ist auch weder geeignet, allgemein für die mögliche Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu sensibilisieren noch gibt sie einen gesteigerten Anlass, sich über die - zusätzliche - Anwendbarkeit von Tarifverträgen zu informieren. Im Gegenteil legt die einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallklausel eher nahe, dass keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen zur Anwendung kommen und es daher einer einzelvertraglichen Vereinbarung bedarf. Randnummer 28 (
- d)Allein der Umstand, dass es allgemein im Eigeninteresse geboten sein kann, sich über die mögliche Geltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge für ein Arbeitsverhältnis zu informieren, ist nicht geeignet, die Vermutungswirkung aufklärungsgemäßen Verhaltens im Streitfall zu widerlegen. Randnummer 29
- d)Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger den entgangenen Entgeltanspruch in Höhe von € 9.248,00 brutto als Schadensersatz zu erstatten, abzüglich für den Zeitraum Juni 2008 bis September 2008 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.785,00. Randnummer 30
- e)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 31 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von Lohnabrechnungen bereits für den Zeitraum Juni 2008 bis September 2008. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 32
- a)§ 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der bereits erfolgten Zahlung (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 -
§ 611Lohnabrechnung Nr.
1, zu II 1 der Gründe; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 -
§ 179Nr.
3, zu II der Gründe, Rn 18) . Randnummer 33 b) Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig Vergütung für den fraglichen Zeitraum bislang nicht gezahlt. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen. Randnummer 35 Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002868