G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 146). Sie hat unter Beweisantritt detailliert dargelegt, dass sie einen dauerhaften Auftragsrückgang zu verzeichnen hat und ein anderer Einsatz bei einem anderen Kunden vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aus gesehen prognostisch ausscheidet. Randnummer 37 Die Beklagte hat jedoch soziale Gesichtspunkte im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hat den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer zu eng gefasst. Sie hat nur diejenigen Zeitarbeitnehmer einbezogen, die ohne Einsatz waren, und diejenigen aus der Vergleichsgruppe herausgenommen, deren Überlassung sie nach ihrer Behauptung mit den Kunden fest vereinbart hätte und die nach ihrer Auffassung deshalb nicht hätten ausgetauscht werden können. Die Beklagte hat die Herausnahme dieser Mitarbeiter aus der Sozialauswahl damit begründet, dass sie sie gemäß den mit den Kunden abgeschlossenen Überlassungsverträgen nicht ohne Zustimmung der Kunden aus dem Auftrag abziehen könne. Da die Arbeitnehmer von den Kunden gezielt ausgewählt und in ihre Tätigkeit eingewiesen und eingelernt würden, stimmten Kunden einer Abziehung nicht zu. Randnummer 38 b) Die Beklagte hat dadurch, dass sie den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer auf die zum Kündigungszeitpunkt nicht an Entleiher überlassenen Arbeitnehmer beschränkt hat, den überwiegenden Teil der Belegschaft aus der Sozialauswahl ausgenommen. Dies begründet eine Vermutung dafür, dass die Beklagte bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5. Dez. 2002 – 2 AZR 697/01–
G Soziale Auswahl Nr. 52) hat angenommen, es spreche grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, wenn der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70% der Arbeitnehmer) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbliebenen Teil der Restbelegschaft beschränkt. Im Streitfall beschäftigte die Beklagte nach ihrer Aufstellung in Anlage B 10 (Bl. 175 d. A.) zum Kündigungszeitpunkt am
G Soziale Auswahl Nr. 62; APS/Kiel § 1 KSchG Rz. 703; BBDW § 1 Rz. 319; ErfK/Oetker § 1 KSchG Rz. 312; HaKo-Gallner § 1 Teil F Rz. 774; KR-Griebeling § 1 KSchG Rz. 665 ff.). Eine derartige Regelung, mit der einzelne Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung geschützt werden sollen, steht hier jedoch nicht zu beurteilen und es gibt auch hierzu keine Parallelen. Vielmehr geht es um die Frage, ob eine Einbeziehung der eingesetzten Leiharbeitnehmer daran scheitert, dass das Direktionsrecht der Beklagten infolge vertraglicher Bindungen derart eingeschränkt ist, dass ein Einsatz des Klägers anstelle eines vergleichbaren verliehenen Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. In der Literatur wird angenommen, dass eine Austauschbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorsieht, dass ein bestimmter namentlich benannter Leiharbeitnehmer überlassen wird, weil es dem Entleiher auf persönliche und fachliche Gesichtspunkte besonders ankommt. Eine Austauschbarkeit sei nur gegeben, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag diesen Austausch zulasse (so Dahl DB 2003, 1626, 1629; Schiefer NZA-RR 2005, 1,9; Schüren/Behrend NZA 2003, 521, 524). Die Ersetzungsbefugnis, d. h. die Berechtigung des Verleihers, den Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und anderweitig einzusetzen, kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. Ulber, § 12 AÜG, Rz. 13; a. A. Thüsing § 12 AÜG Rz. 27, der allerdings im Einzelfall einen Ausschluss nach Treu und Glauben für möglich hält). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich ein derartiger Ausschluss nicht. Randnummer 41 Die AÜ-Verträge zwischen Verleiher und Entleiher gemäß § 12 Abs. 1 AÜG (Bl. 165, 166 d. A.) nennen zwar den Kläger namentlich als Leiharbeitnehmer. Er wird als Flugzeugabfertiger-Helfer mit Führerschein eingesetzt mit dem Be- und Entladen von Flugzeugen von Hand und/oder mit speziellen Abfertigungsgeräten. Als erforderliche Qualifikation ist eine interne Schulung/kurze Anlernzeit genannt. Ein Ausschluss der Ersetzbarkeit ergibt sich aus dem Vertrag ausdrücklich nicht. Sie ergibt sich aber auch nicht gemäß §§ 133, 157 BGB mit hinreichender Klarheit durch die namentliche Benennung des Arbeitnehmers im Vertrag oder aus Treu und Glauben. Es handelt sich bei der Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag um einfache Helferarbeiten, für die nur ein Führerschein und eine kurze Anlernzeit erforderlich ist. Arbeitnehmer, die diese Tätigkeiten mindestens sechs Monate lang verrichtet haben – ohne Kündigungsschutz nähmen sie an der Sozialauswahl nicht teil – sind nach diesen Vorgaben ohne weiteres zu einem Wechsel in der Lage. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSicherheitsG ist in dem Vertrag nicht einmal genannt, kann aber auch einem Austausch nicht entgegenstehen, denn Arbeitnehmer, die auf dem Vorfeld eingesetzt waren, haben diese – von Ausnahmen abgesehen – zwangsläufig zum Kündigungszeitpunkt noch. Vor diesem Hintergrund reicht der von der Beklagten vorgelegte AÜ-Vertrag nicht aus, den staatlichen Kündigungsschutz durch hineingelesene Bindungen einzuschränken. Für eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen H und G besteht keine Veranlassung, denn dass die Leiharbeitnehmer in dem Vertrag namentlich benannt sind, ist unstreitig, die Frage ist nur, mit welchen rechtlichen Auswirkungen. Randnummer 42 3. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Er hat diese gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 524 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht und gleichzeitig begründet. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2 und 4 sowie des § 520 Abs. 3 gelten entsprechend (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 524 Abs. 3 ZPO). Randnummer 43 Der Klageantrag ist zulässig. Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, lautet die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des sog. Bruttobetrages. Die "vereinbarte Vergütung" gemäß § 611 BGB ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG Großer Senat Beschluss vom 7. März 2001 – GS 1/00–
3). Randnummer 44 Die Verzugslohnansprüche belaufen sich für Mai 2009 auf EUR 636,64 und für Juni bis Oktober 2009 auf jeweils EUR 1.184,54, das sind insgesamt EUR 6.559.34 EUR. Wegen des Monats Oktober 2009 hat der Kläger die Klage in Höhe von EUR 1.184,54 EUR zurückgenommen, so dass EUR 5374,80 brutto verbleiben. Der Kläger hat nach Leistungsnachweis und Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom
9). Dass im Klageantrag eine Berufsangabe fehlt, steht dessen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht entgegen. Es ist noch ausreichend, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen aus der Klagebegründung ersichtlich sind (AR-Blattei SD (Nungeßer)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.