Zahlung eines Differenzlohns aufgrund einer Tariflohnerhöhung Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 10. Juli 2009, 8 Ca 2263/08, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil de
§ 1Rückwirkung Nr.
24) . Dabei ist das Vertrauen in den Bestand der tariflichen Regelung unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist (BAG
- Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 26) . Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG
- Oktober 2006 – 4 AZR 486/05–
§ 1Rückwirkung Nr.
24, Rn. 27) . Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05–
§ 1Rückwirkung Nr.
24, Rn. 27; 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03–
§ 1Rückwirkung Nr. 21, zu II 3 a der Gründe mw
N) . Es bedarf nicht notwendig der Ankündigung einer Tarifvertragsänderung mit Rückwirkung durch eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, um das Vertrauen der Tarifunterworfenen in die Fortgeltung einer ungekündigten Tarifnorm zu erschüttern. Auch andere Umstände können eine rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Tarifregelung beseitigen (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 216/99–
§ 1Rückwirkung Nr.
19, zu I 2 b bb der Gründe) . Enthält eine tarifliche Regelung schon bisher Ausnahmetatbestände und werden diese durch eine Neuregelung modifiziert, verstößt dies regelmäßig nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und liegt deshalb in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien (vgl. für den Wegfall eines Unkündbarkeitsstatus durch eine tarifliche Neuregelung BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 27 mwN) . Randnummer 38 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze lag ein schutzwürdiges Vertrauen der durch die Rückwirkung gemäß dem ÄndTV BT-B 2009 belasteten Arbeitgeber, von der Tariflohnerhöhung 2008 ausgeschlossen zu bleiben, nicht vor. Randnummer 39
(1)Zwar sieht der ÄndTV BT-B 2009 rückwirkend zum
- Januar 2008 und für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum bis
- Dezember 2008 einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt betreffend eine Erhöhung des maßgeblichen Tabellenentgelts vor. Damit modifiziert der ÄndTV BT-B 2009 aber nur die Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006, wonach die Sanierungshäuser von der Geltung des BT-B bzw. des mit Wirkung ab
- August 2006 geänderten BT-K zunächst ausgenommen sein sollten. Schon in § 4 Abs. 2 Satz 2 ÄndTV BT-K 2006 war jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die Tarifvertragsparteien ganz oder teilweise auch eine frühere Anwendung des Tarifvertrags auf die von § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 ausgenommenen Sanierungshäuser vereinbaren können sollten. So hatten die Tarifvertragsparteien die Erhöhung des Tabellenentgelts gemäß der Tarifeinigung vom
- März 2008 in einer ersten Modifikation der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 für die Sanierungshäuser im Bereich der Krankenhäuser mit § 5 ÄndTV BT-K 2008 bereits ausdrücklich in Kraft gesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass mit einer Modifikation der Ausnahmeregelung für die Sanierungshäuser in Bezug auf die allgemeine Entgeltentwicklung grundsätzlich gerechnet werden musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Modifikation für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen zunächst nicht erfolgt war. Die durch die Änderungstarifverträge vom
- März 2008 nebst durchgeschriebener und nicht durchgeschriebener Neufassungen von BT-B und BT-K zunehmend unübersichtlicher gewordenen Regelungen in den Bereichen BT-B und BT-K ließen vielmehr nicht ohne Weiteres erkennen, ob die Tarifvertragsparteien eine § 5 ÄndTV BT-K 2008 entsprechende Modifikation der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen bewusst oder versehentlich unterlassen hatten. Randnummer 40
(2)Auch muss grundsätzlich mit rückwirkenden Tariflohnerhöhungen gerechnet werden. Hier ist zwar ein zum Teil mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitraum betroffen. Dennoch wiegt das Vertrauensschutzinteresse der Arbeitgeber, dass eine so weit zurückwirkende Tariflohnerhöhung nicht mehr erfolgen werde, nicht hinreichend schwer. Es handelt sich um eine der Höhe nach übliche Tariflohnsteigerung. Dass die von der Rückwirkung betroffenen Arbeitgeber dadurch in ihrer Existenz gefährdet wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht außerdem, dass auf die Belastbarkeit der Sanierungshäuser insoweit Rücksicht genommen wurde, als nach dem durch § 1 ÄndTV BT-B 2009 neu eingefügten § 3 a Satz 2 ÄndTV BT-B 2008 eigene Regelungen zur Entgeltentwicklung in den Sanierungstarifverträgen, soweit vorhanden, weiterhin vorgehen sollten, und nur dann, wenn solche nicht vereinbart waren, auch für die Sanierungshäuser die allgemeine Tariflohnsteigerung 2008 gelten sollte. Randnummer 41 d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Sie hat diesen vielmehr rechtzeitig mit Schreiben vom
- September 2008 schriftlich geltend gemacht. Zwar ist die Tariflohnerhöhung 2008 für das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst durch den ÄndTV BT-B 2009 vom
- März 2009 in Kraft gesetzt worden, so dass die Nachzahlung der Erhöhungsbeträge 2008 erst nach dessen Abschluss am
- März 2009 ist damit erst mit der Entgeltzahlung für April 2009 fällig geworden sind. Eine tarifliche Ausschlussfrist kann aber auch dadurch gewahrt werden, dass der Entgeltanspruch bereits vor Fälligkeit geltend gemacht wird. Das ergibt sich aus dem Zweck einer solchen Frist. Sie soll rechtzeitig klarstellen, dass die fraglichen Ansprüche erhoben werden (BAG
- Februar 2003 – 8 AZR 236/02– AP BGB § 613 a Nr. 244, zu II 1 der Gründe;
- September 2001 – 5 AZR 699/00–
§ 4Ausschlussfristen Nr. 144, zu I 2 der Gründe; 26. Mai 1998 – 1 AZR 704/97 - AP Betr
VG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 98, zu III 1 der Gründe; 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 -
§ 4Ausschlussfristen Nr.
134, zu II 2 b der Gründe) . Dieser Warnfunktion genügt das Schreiben vom 2. September 2008. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD genügt zudem für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen. Randnummer 42
- e)§ 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2000, wonach die Anwendung des BAT in seiner jeweils gültigen Fassung einschließlich aller Anlagen für alle bestehenden und zukünftig neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisse vereinbart wurde, steht ungeachtet einer Auslegung des Regelungsinhalts und der Frage der Wirksamkeit dieser Regelung dem Anspruch der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, den BAT ersetzenden tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegen. Selbst wenn § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2000 dahin auszulegen wäre, dass den BAT ersetzende Tarifverträge keine Anwendung finden sollen und eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung wirksam wäre, ginge nach dem Günstigkeitsprinzip die der Klägerin günstigere einzelvertragliche Inbezugnahme der den BAT ersetzenden tarifvertraglichen Regelungen vor. Randnummer 43
- f)Die Beklagte ist auch nach Übergang des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin auf das E zum 1. Mai 2009 für die vor diesem Zeitpunkt begründeten und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Tariflohnerhöhungsansprüche für das Jahr 2008 passivlegitimiert (§ 613 a Abs. 2 BGB). Randnummer 44 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 291 BGB. Er ist beschränkt auf den Zeitraum nach Eintritt der Fälligkeit der Entgelterhöhung und damit ab 1. Mai 2009. Auch Rechtshängigkeitszinsen können erst nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs verlangt werden. Randnummer 45 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung im Hinblick auf den Zinszeitraum war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Randnummer 46 Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, für eine Zulassung der Revision für die Klägerin gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002891