Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009, Az.: 20 Ca 5237/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Ta
§ 1Tarifverträge: A Nr.
33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07–
§ 1Tarifverträge: A Nr.
43) . Randnummer 13 Der Tarifwortlaut spricht für die Maßgeblichkeit des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Einschränkung, wonach nur "aktive Arbeitsverhältnisse" erfasst werden und auf die tatsächliche Beschäftigung abzustellen sei. Randnummer 14 Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Beschäftigungszeit im TV ÜV FB 2003 nicht definiert. Der MTV Nr. 1a enthält auch keine allgemeine Begriffsbestimmung, differenziert vielmehr zwischen "Dienstzeit" (§§ 2, 13) und "Beschäftigungszeit" (§§ 17b, 22) und definiert diese Begriffe nur für Teilbereiche, nämlich für die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 4 b) und die Kündigungsfristen (§ 22 Abs. 3). Damit ist für den Bereich des TV ÜV FB 2003 auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen. Danach ist unter Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber die Zeit zu verstehen, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht (BAG
- Oktober 1986 – 4 AZR 584/84 – n.v., juris) . Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Randnummer 15 Zutreffend ist, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung (BAG
- Oktober 1986 – 4 AZR 584/84 – aaO) nicht zum TV ÜV FB 2003 ergangen ist, sondern zu einem ehemals für den Bereich der Beklagten geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 24 (VergTV). Dies spricht nicht gegen die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze, denn die Entscheidung stellt nicht auf Besonderheiten des damaligen VergTV ab, sondern mangels allgemeingültiger Begriffsbestimmungen auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit. Dies spricht vielmehr eher für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den TV ÜV FB 2003, denn es kann davon ausgegangen werden, dass den Tarifvertragsparteien des TV ÜV FB 2003 die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs der Beschäftigungszeit in einem für einen anderen Bereich der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag bekannt war, auch wenn keine Identität der Tarifvertragsparteien vorlag. Randnummer 16 Unabhängig davon gilt hiernach, dass mangels allgemeingültiger tarifvertraglicher Begriffsbestimmungen – auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen ist, – hierunter die Zeit zu verstehen ist, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, – tatsächliche Unterbrechungen, etwa durch längere Krankheit oder Urlaub, insoweit unberücksichtigt bleiben, – die Tarifvertragsparteien es besonders regeln, wenn solche Zeiten ausnahmsweise auf die Beschäftigungszeit nicht angerechnet werden sollen, – die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie für einen bestimmten Bereich wie Kündigung (hier: § 22 Abs. 3 MTV Nr. 1a) und Krankheit (hier: § 13 Abs. 4 b MTV Nr. 1a) die Beschäftigungs- bzw. Dienstzeiten besonders regeln, zum Ausdruck bringen, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Bedeutung der Beschäftigungszeit bleiben soll – und dass dann, wenn längere Unterbrechungen durch Krankheit die Beschäftigungszeit unberührt lassen, für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – auch wegen Erziehungsurlaubs bzw. heute Elternzeit – nichts anderes zu gelten hat (BAG
- Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– aaO) . Randnummer 17 Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang für ihre Position zu Unrecht auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG Hessen
- April 2005 – 11/6 Sa 914/04 – n.v., juris) . Diese Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob die Beschäftigungszeit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses erfasst, sondern die Frage, ob sie auch Zeiten bei anderen Konzerngesellschaften erfasst. Randnummer 18 Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht darauf, das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses inzwischen anders ausgelegt. Die von ihr angesprochene Entscheidung (BAG
- November 1994 – 6 AZR 486/94– AP BAT § 63 Nr. 11) betrifft die Bemessung des Übergangsgelds nach § 63 BAT. Sie beruht auf der Regelung in § 63 Abs. 3 BAT, wonach als Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegte Zeiten ausschließlich derjenigen gelten, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden, und der Rechtsprechung, wonach Zeiten des Erziehungsurlaubs als Zeiten anzusehen sind, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden (ebenso BAG
- Februar 1991 – 6 AZR 406/89– AP BAT § 63 Nr. 9) . Grund für die Nichtberücksichtigung des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit im Rahmen des § 63 BAT ist damit nicht schon der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis ruht, denn auch insoweit wird auf den rechtlichen Bestand abgestellt (so ausdrücklich BAG
- Februar 1991 – 6 AZR 406/89– aaO) . Grund ist vielmehr die in § 63 Abs. 3 BAT enthaltene Definition des Be-griffs des Beschäftigungsverhältnisses, die ausdrücklich Zeiten ausnimmt, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden. Eine entsprechende Definition und Einschränkung des Begriffs der Beschäftigungszeit ist im TV ÜV FB 2003 gerade nicht enthalten, auch nicht im Hinblick auf etwaige Ausfallzeiten (hierzu BAG
- Mai 2008 – 5 AZR 187/07– AP BEEG § 15 Nr. 1) . Randnummer 19 Dass die Tarifvertragsparteien des TV ÜV FB 2003 dagegen durchaus zwischen "aktiven Arbeitsverhältnissen" und ruhenden Arbeitsverhältnissen differenzieren, zeigt Protokollnotiz V Abs. 2, wo ua. geregelt ist: Flugbegleiter, die am 01.01.2004 mangels Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Abs.
(1)Satz 2 des Tarifvertrages n.F. nicht in die Versorgungskasse Kabine e.V. aufgenommen werden können (z.B. bei unbezahltem Urlaub, Elternzeit), können den bestehenden Kapital-Lebensversicherungsvertrag wie bisher im Einzeltarif fortführen. Randnummer 20 Eine entsprechende Differenzierung wird im Rahmen einer Definition des Begriffs der Beschäftigungszeit aber gerade nicht vorgenommen. Auch dies zeigt, dass auf den allgemeinen Begriff der Beschäftigungszeit zurückzugreifen ist. "Beschäftigt sein" wiederum ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf ein ununterbrochen aktives Tun beschränkt, sondern kann einen Dauerzustand beschreiben, der Unterbrechungen zulässt, ohne ihn damit zu beenden oder im Charakter zu verändern (BAG
- Dezember 2002 – 10 AZR 138/02– AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245) . Randnummer 21 Die Beschäftigungszeit als solche ist kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bildet lediglich zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirkt sich allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ruht, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus (BAG
- Oktober 2001 – 6 AZR 718/00– AP BMT-G II § 6 Nr. 1) . Randnummer 22 Es kann dahinstehen, ob die gewonnene Auslegung Wertungswidersprüche zu Protokollnotiz II Abs. 1 aufwerfen kann, wonach die Firmenrente um 1/276 je fehlendem Beschäftigungsmonat gekürzt wird, wenn die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres infolge Teilzeit rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate beträgt. Monate, in denen Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, können hiernach zur Minderung des Anspruchs führen, Monate, in denen infolge Ruhen des Arbeitsverhältnisses – auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit – keine Arbeitsleistung erbracht wurde, führen dagegen nach der hier vertretenen Auslegung zu keiner Anspruchsminderung. Praktikabilitätsprobleme mögen hinzukommen, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Randnummer 23 Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht zunächst auf der Prämisse, dass die anteilige Kürzung der Firmenrente um 1/276 gemäß Protokollnotiz II Abs. 1 nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt. Unter Annahme dieser Prämisse beruht der Wertungswiderspruch dann darauf, dass die Tarifvertragsparteien eine Kürzungsregelung nur für zwei Tatbestände aufstellten, nämlich für Teilzeitbeschäftigung und Einstellung/Wiedereinstellung nach Vollendung des
- Lebensjahres. Er beruht dann ferner darauf, dass für die anteilige Kürzung der Firmenrente nach Protokollnotiz II Abs. 1 nicht auf das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung abgestellt wird, sondern auf das Verhältnis von rechnerischen Beschäftigungsmonaten zum berücksichtigungsfähigen Zeitraum (Vollendung des
- Lebensjahres). Er beruht dann darauf, dass entgegen anderen denkbaren Modellen (vgl. BAG
- Februar 2007 – 9 AZR 729/05– AP TzBfG § 4 Nr. 13) "beschäftigungslose" Zeiten wie die eines Erziehungsurlaubs oder einer Elternzeit nicht neutral gestaltet wurden. Hiervon wurde abgesehen, obwohl den Tarifvertragsparteien das Problem des ruhenden Arbeitsverhältnisses bekannt war. Dies zeigt Protokollnotiz V Abs.
- Dies zeigt im Übrigen auch § 17c Abs. 3 MTV Nr. 1a, der bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs vorsieht. Hätten die Tarifvertragsparteien solche Zeiten auch bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit unberücksichtigt lassen wollen, wäre dies in § 2 TV ÜV FB 2003 oder in Protokollnotiz II geregelt worden. Randnummer 24 Die Firmenrente nach § 2 TV ÜV FB 2003 weist keinen reinen Entgeltcharakter auf. Der Arbeitnehmer erhält, vom vorzeitigen Ausscheiden wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach vollendetem
- Lebensjahr abgesehen (§ 2 Abs. 4 TV ÜV FB 2003), keine Leistungen aus der Firmenrente, wenn er aus welchem Grund auch immer vor Vollendung des
- Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die tarifvertragliche Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch Einführung der Altersgrenze (§ 19 MTV Nr. 1a) – Wirksamkeit dahingestellt – die Weiterarbeit versagt werden soll. Es handelt sich um Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit mit dem Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden (BAG
- Oktober 2003 – 9 AZR 678/02–
§ 1Tarifverträge: A Nr. 31; BAG 18. Mai 2004 – 9 AZR 250/03– Ez
A TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9) . Dieser Leistungszweck besteht unabhängig davon, ob oder ob nicht in den zuvor vergangenen Zeiten des Arbeitsverhältnisses Erziehungsurlaub oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Randnummer 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollten die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung der Firmenrente die Betriebszugehörigkeit belohnen (BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– aaO) . Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit zu berücksichtigen. Randnummer 26 Die von der Beklagten vertretene Auslegung würde dagegen zu nicht unerheblichen Praktikabilitätsschwierigkeiten führen. Konsequenter Weise wäre dann nämlich auch bei der Ermittlung der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist (§ 22 MTV Nr. 1a) und der Laufzeit des Krankengeldzuschusses (§ 13 Abs. 4 MTV Nr. 1a) immer zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer während des bisherigen rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses Ausfallzeiten wie unbezahlten Sonderurlaub, lang andauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ggf. auch vorübergehende Flugdienstuntauglichkeitszeiten ohne Vergütungszahlung, Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit bzw. sonstige Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses aufzuweisen hätte. Hierfür wiederum geben weder der Tarifwortlaut noch die erkennbare Tarifpraxis einen Anhaltspunkt. Randnummer 27 Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002897