2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat,
VTV berechtigt sei, Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, ggf. auch durch Übersendung von Kopien, zu erhalten. Der auf Herausgabe der Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sämtlicher Arbeitnehmer des Beklagten gerichtete Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da das Klageziel aus dem Antrag erkennbar sei. Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung seien hinzunehmen. Nur mit diesem Antrag könne überprüft werden, ob der Betrieb des Beklagten sämtlichen und nicht nur den bereits namentlich bekannten Arbeitnehmern den tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohn zahle. Darüber hinaus stünde ihr aus § 28 VTV ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu, welche die Klägerin benötige, um einen Mindestlohnverstoß feststellen zu können. Randnummer 6 Die Klägerin hat gegen den zum Termin am
2 TV Mindestlohn i. V. m. § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat; Randnummer 10
§ 21 VGV wäre überflüssig, wenn § 28 VTV einschränkungslos ausgelegt werde. Dementsprechend sei die Klägerin zunächst auf die vorrangige Beschaffung von Auskünften nach § 21 VTV zu verweisen. Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien
die Einholung arbeitnehmerbezogener Meldungen übertragen. Demgegenüber stünde § 28 VTV im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen, in denen nur Ansprüche geregelt seien, die erst nach Abschluss des Meldeverfahrens geltend gemacht werden könnten. Die Klageanträge zu 1.,
VTV konkret dargelegt werden, da das Prüfungsrecht unter dem einschränkenden Vorbehalt stehe, dass ein Anfangsverdacht gegeben sei, der eine Kontrolle erforderlich mache. Erst dann könne festgestellt werden, in welche notwendigen Unterlagen ggf. auch durch Übersendung von Kopien Einsicht gewährt werden müsse. Randnummer 12 Dieses Urteil ist der Klägerin am
2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat, Randnummer 18
GG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPG. Die Berufung richtet sich insgesamt gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit in den Berufungsanträgen kürzere Zeiträume angegeben sind, handelt es sich, wie der Berufungsbegründung und dem unveränderten Entschädigungsbetrag entnommen werden kann, ersichtlich um irrtümliche Angaben. Randnummer 24 In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche
Satz 2 VTV und der Entschädigungsanspruch
GG zu. Voraussetzung für das Bestehen der Auskunftspflicht ist, dass der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel.
2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Randnummer 25 Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass der Beklagte einen Fugerbetrieb unterhalten hat. Sie verweist insoweit auf die eigenen Angaben des Beklagten im Stammblatt vom 02. Mai 2006, die Eintragung bei der Handwerkskammer B. und die Gewerbeanmeldung bei der Stadt D.. Darüber hinaus hat sie Arbeitsverträge vorgelegt, in denen die beschäftigten Arbeitnehmer als Bauhelfer bezeichnet werden. Randnummer 26 Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, da er lediglich in Abrede stellt, einen Fugerbetrieb unterhalten zu haben. Welche Tätigkeiten stattdessen im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum ausgeführt wurden, legt der Beklagte nicht dar. Da der Beklagte
4 ZPO Tatsachen nur dann zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten darf, wenn diese weder eigene Handlungen noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind, und die im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten verrichteten Tätigkeiten solche sind, die der Wahrnehmung des Beklagten unterliegen, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Behauptungen der Klägerin zutreffend sind. Es ist zudem unstreitig, dass der Beklagte seit Mai 2006 am Sozialkassenverfahren teilnimmt. Randnummer 27 Die Auskunftsanträge sind zulässig, denn sie sind hinreichend bestimmt.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lasst, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 28.11.2002 - I ZR 168/00 - NJW 2003,668). Randnummer 28 Welche Anforderungen im jeweiligen Einzelfall an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - WM 2002, 1986). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Randnummer 29 Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, dass die Fassung einer den Auskunftsanträgen entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar ist. Soweit die Klägerin für den angegebenen Zeitraum hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten sowie über die Tatsachen, die den Eingruppierungen zugrunde liegen, begehrt, sind die Anträge hinreichend bestimmt, da der Beklagte ohne Weiteres erkennen kann, worauf das Auskunftsbegehren der Klägerin gerichtet ist. Randnummer 30 Auch soweit diese Auskünfte nicht für namentlich bezeichnete, sondern für „sämtliche" gewerbliche Arbeitnehmer im Klagezeitraum begehrt werden, sind die Anträge hinreichend bestimmt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin als die „nichtwissende" Partei keine genauen Erkenntnisse über die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse hat. Die Klägerin kann aufgrund von Indizien vermutet behaupten, dass in einem baugewerblichen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden, ohne dass die genaue Anzahl bekannt ist. Der Beklagte dagegen als Arbeitgeber und „wissende" Partei kennt nicht nur die im Klagezeitraum angefallenen Arbeitszeiten, die beruflichen Qualifikationen, die ausgeführten Tätigkeiten und die Tatsachen, aufgrund derer die Eingruppierungen vorgenommen wurden, sondern weiß auch, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer jeweils beschäftigt waren. Für den Beklagten ist es im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sofern der Betrieb ordnungsgemäß geführt wurde, kein Problem, die begehrten Auskünfte bezogen auf sämtliche beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen. Randnummer 31 Soweit das Arbeitsgericht zutreffend darauf hinweist, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei einem Herausgabetitel auf Seiten des Gerichtsvollziehers die Unsicherheit entstehen kann, ob tatsächlich „sämtliche" herausverlangte Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfasst wurden, gilt das in vergleichbarer Weise auch bei einem Auskunftsanspruch, durch welchen bestimmte Auskünfte über „sämtliche" gewerbliche Arbeitnehmer begehrt werden. Wie für den Gerichtsvollzieher kann auch für das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren eine mehr oder minder große Unsicherheit bestehen, ob die Auskünfte tatsächlich hinsichtlich „sämtlicher" gewerblichen Arbeitnehmer erteilt worden sind. Randnummer 32 Das führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Mit dem Bundesgerichtshof (BGH 28.11.2002 – 1 ZR 168/00 – a. a. 0.) ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Vollstreckung eines einem Klageantrag stattgebenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, einen Klageantrag nicht ohne Weiteres unbestimmt macht. Vielmehr ist die Unsicherheit im vorliegenden Fall auf Seiten der Klägerin als „nichtwissende“ Partei unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen. Die gleiche Unsicherheit besteht auf Seiten des Beklagten nicht, da er ohne Weiteres erkennen kann, hinsichtlich welcher gewerblichen Arbeitnehmer die Auskünfte begehrt werden. Randnummer 33 Der Klägerin stehen die begehrten Auskünfte zu.
Satz 2 VTV sind den Kassen auf ihr Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Randnummer 34 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür hat, dass der Beklagte in seinem Betrieb die gewerblichen Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns vergütet. Um diese Vermutung zu bestätigen oder zu entkräften, benötigt die Klägerin Angaben über die tägliche Arbeitszeit jedes gewerblichen Arbeitnehmers, über die berufliche Qualifikation und die konkret ausgeführten Tätigkeiten. Anhand dieser Angaben kann die Klägerin ihrerseits überprüfen, ob die ihr mitgeteilten Bruttolohnsummen korrekt sind. Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf Auskünfte angewiesen, die die Eingruppierung der einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer betreffen, da sie auf der Basis dieser Auskünfte überprüfen kann, ob der Beklagte nicht nur den Mindestlohn, sondern auch den Lohn
Randnummer 35 Die Klägerin ist nicht auf die vorrangige Durchführung des Verfahrens
Weder aus dem Wortlaut von § 28 Satz 2 VTV noch aus dem Wortlaut vom § 21 VTV ergibt sich eine Rangfolge dieser tariflichen Vorschriften des Inhalts, dass vom Prüfungsrecht
VTV erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Auskunftsverfahren
Randnummer 36 Aus der historischen Entwicklung der Norm ergibt sich Folgendes: Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
Satz 2 VTV zu, da sie über Anhaltspunkte über eine Mindestlohunterschreitung im Betrieb des Beklagten verfügt. Randnummer 37 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann aus der systematischen Stellung des § 28 VTV in den Schlussbestimmungen nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift erst dann zum Tragen kommt, wenn die Rechte aus den vorhergehenden Abschnitten geltend gemacht worden sind. § 28 VTV differenziert nicht nach zuständiger Einzugsstelle oder zuständiger Kasse, sondern gewährt den jeweils zuständigen Kassen bzw. Einzugsstellen ein umfassendes Prüfungsrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Randnummer 38 Der Klägerin steht die begehrte Entschädigungssumme
GG zu. Danach ist der Beklagte, sofern das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin die Entschädigung auf der Basis der Auswertung einer Vielzahl von Fallen von Mindestlohnunterschreitungen errechnet, wobei 80 % des abgerundeten, durchschnittlichen Differenzbetrags in Hohe von € 200,00 in Ansatz gebracht und in Bezug auf den Betrieb des Beklagten 48 Mannmonate zugrunde gelegt werden. Aus diesen unstreitigen Tatsachen errechnet sich die Entschädigungssumme in Hohe von € 9.600,00. Randnummer 39 Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
ZPO zu tragen, soweit er hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanträge unterlegen ist. Randnummer 40 Der Beklagte hat die Kosten, soweit die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist,
Danach entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Rahmen des billigen Ermessens werden die Grundgedanken des Kostenrechts herangezogen, sodass derjenige die Kosten zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob sich der Beklagte durch Erfüllung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auf. 2007 § 91 a ZPO Rn. 25). Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes: Es mag dahinstehen, ob die Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen für den Klagezeitraum hinsichtlich sämtlicher beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer durch den Steuerberater des Beklagten dem Beklagten selbst zuzurechnen ist und der Beklagte sich durch Erfüllung dieses Klageanspruchs in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass der Steuerberater diese Unterlagen ohne das Einverständnis des Beklagten an die Klägerin übersandt hat, müsste der Beklagte auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits tragen. Wie oben ausgeführt, ist der Klageantrag, der auf die Übermittlung „sämtlicher" Unterlagen gerichtet ist, hinreichend bestimmt. Dementsprechend hatte der Steuerberater des Beklagten auch keine Probleme, diese Unterlagen zu identifizieren. Den denkbaren Schwierigkeiten des Gerichtsvollziehers, im Rahmen der Zwangsvollstreckung tatsächlich „sämtliche“ Unterlagen aufzufinden, kann mithilfe von § 883 Abs. 2 und 3 ZPO entgegengewirkt werden. Da darüber hinaus unstreitig ein Anlass für eine entsprechende Überprüfung durch die Klägerin bestand, war der Beklagte verpflichtet, die begehrten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Randnummer 42 Die Revision wird
GG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002899
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