Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Juni 2010, 17 BVGa 357/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2
§ 1Drittelb
G Nr 1; BAG Beschluss vom 3. Okt. 1989 1 ABR 12/88–
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VG 1972 Nr. 13), darf das Mitbestimmungsmodell ohne vorheriges Statusverfahren abgeschafft werden, wenn über die Mitbestimmungsfähigkeit der Gesellschaft Streit besteht. § 98 Abs. 1 AktG findet nämlich auch dann Anwendung, wenn streitig ist, ob bei der Gesellschaft überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden ist (BAG a.a.O.). Nach anderen als den zuletzt angewandten Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen Vorschriften anzuwenden sind. § 96 Abs. 2 AktG perpetuiert die gesetzlichen Grundlagen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bis zum Abschluss des in §§ 97 ff. AktG geregelten Verfahrens (vgl. Hüffer, AktG § 96 Rz. 13). Der Gesamtbetriebsrat war nicht gehalten, ein Gerichtsverfahren nach § 98 AktG einzuleiten, weil die Beteiligte zu 2) das Verfahren gemäß § 97 Abs. 1 AktG nicht eingehalten hat. Danach hat die Gesellschaft, wenn sie der Ansicht ist, dass der Aufsichtsrat nicht nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen durch Aushang bekannt zu machen (BAG Beschluss vom 3. Okt. 1989 – 1 ABR 12/88–
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VG 1972 Nr. 13). In der Bekanntmachung ist auf die nach Ansicht der Geschäftsleitung maßgeblichen Vorschriften hinzuweisen und darauf, dass der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird (bzw. wie hier nicht mehr bestellt wird), wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige (Land)Gericht anrufen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- April 2008 (- 20 W 8/07 - BI. 79 - 89 d. A.) ersetzt das Statusverfahren nicht, denn er lässt sich zur Mitbestimmungsfähigkeit der Beteiligten zu 2) nicht aus, wenn dort ausgeführt ist: Randnummer 29 „Dass sowohl bei der Verwaltungs-GmbH als auch bei der Beteiligungs-GmbH ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet ist, besagt nichts Gegenteiliges. Diese beiden Unternehmen sind keine gleich- oder höherrangigen Unternehmen, sondern es handelt sich jeweils um der Antragstellerin kapitalmäßig untergeordnete, beherrschte Gesellschaften…Es ist nicht Aufgabe der Gerichte im Statusverfahren zu überprüfen, ob die bisher in Teilkonzernbereichen praktizierte Mitbestimmung für die Arbeitnehmer mehr Effektivität verspricht, als ein nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes installierter mitbestimmter Aufsichtsrat an der Konzernspitze“ (OLG Frankfurt, a.a.O., Seite 10, Bl. 88 d. A.). Randnummer 30 Ein Eilgrund gemäß § 940 Abs. 1 ZPO ist darin zu sehen, dass ohne Erlass der einstweiligen Verfügung bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens eine längere aufsichtsratslose Zeit hinzunehmen ist. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird zwar die Hauptsache gleichsam vorweggenommen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen muss jedoch zu Lasten der Beteiligten zu 2) ausfallen, weil sie, indem sie es unterlassen hat die nach § 2 Abs. 1 der
- WOMitbestG vorgeschriebene Mitteilung zu machen und das Verfahren nach § 97 Abs. 1 AktG einzuhalten, letztendlich für die eingetretene Situation verantwortlich ist. Randnummer 31 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002904