Leitsatz
- Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 6.7.
- Bei einem Aufgabengebiet handelt es sich um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen.
- Eine Erweiterung ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzlich Aufgaben erledigt werden.
- Ein Aufgabenbereich umfasst verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht sachlich zusammenfassen lassen.
- Für die Feststellung, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Für die fachliche Beurteilung können Berufsbilder herangezogen werden, soweit eine fachspezifische Berufsausbildung oder ein fachspezifisches Studium existieren und für die Erledigung der Aufgabe notwendig sind. Organisatorischen Kriterien können sich z. B. aus der Aufbauorganisation des konkreten Unternehmens ergeben. Den Niveaubeispielen können keine Kriterien für die Abgrenzung von Aufgabengebiet und Aufgabenbereich entnommen werden.
- Für die Abgrenzung der Kerntätigkeiten von den übrigen Aufgaben eines Aufgabengebiets sind ebenfalls fachliche und/oder organisatorische Kriterien maßgeblich. In diesem Zusammenhang können die Niveaubeispiele herangezogen werden. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
- Oktober 2009, 2 BV 3/09, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Oktober 2009 – 2 BV 3/09 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA). Randnummer 2 Die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt ein Unternehmen der Metallindustrie mit regelmäßig mehr als 1.000 Mitarbeitern. Sie vergütet die Belegschaft im tariflichen Bereich nach den jeweils einschlägigen Tarifverträgen der Hessischen Metall- und Elektroindustrie. Zum
- Mai 2006 leitete die Arbeitgeberin die Belegschaft in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie vom
- Juli 2004 über. Aus diesem Anlass streiten die Beteiligten über die neue Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E 9 des ERA. Randnummer 3 Der Arbeitnehmer A ist in dem Technologiezentrum „Pressen“ beschäftigt. Neben dem Leiter – dem vorgesetzten Arbeitnehmer B – sind dort ein weiterer Konstrukteur sowie ein Entwicklungstechniker beschäftigt. Die Zuständigkeit des Technologiezentrums erstreckt sich auf den gesamten Zentralbereich Rohkohle. Für ihn sind vier weitere Technologiezentren eingerichtet. Hierbei handelt es sich um die Technologiezentren „thermische Prozesse“, „Verfahrenstechnik/Umwelt“, „Verfahrensentwicklung“ und „Koordination Rohkohleabläufe“. Die Arbeitgeberin hat eine Arbeitsplatzbeschreibung gefertigt. Danach werden die anfallenden Tätigkeiten wie folgt beschrieben: Randnummer 4 „Arbeitsaufgabe: Konstruktionstechniker, komplex Randnummer 5 Arbeitsbeschreibung: Randnummer 6 Erarbeiten von konstruktiven Lösungen Randnummer 7 Konstruktive Lösungen für Erzeugnisse im Rahmen vorgegebener Konzeption oder allgemeine Richtlinien erarbeiten. Verknüpfung durch Abwandlung vorhandener Funktionen und Elemente konstruktiv bearbeiten, Elemente auswählen und bei Bedarf abwandeln. Lösungsentwürfe unter Berücksichtigung funktionaler Werkstoff-, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte ausarbeiten, bewerten und mit den zuständigen Stellen abstimmen. Zeitpläne erstellten, gegebenenfalls ausgewählte Alternativen detaillierungsreif darstellen. Randnummer 8 Weiterentwickeln/Optimieren Randnummer 9 Zur Optimierung vorhandener Erzeugnisse, Aggregate, Bauteile, Konstruktionsunterlagen analysieren und auswerten. Konstruktive Lösungen als Entwurf ausarbeiten und mit den zuständigen Stellen abstimmen. Erprobungen, Funktionstests veranlassen. Auf besondere Anforderungen bestehende Konstruktionen prüfen, Entwürfe erstellen, abstimmen und konstruktive Lösungen konkretisieren. Werkstoffe und Fertigungsverfahren abstimmen, Produktionsversuche betreuen. Technische Listen zusammenstellen und besondere Detaillierungen ausarbeiten. Neue Programme oder neue Programmanwendungen beurteilen, betreuen und schulen. Randnummer 10 Durchführungen von Berechnungen Randnummer 11 Berechnen von Festigkeit, Lebensdauer, Verschleiß, Dimensionierungen und Gewicht der zu konstruierenden Teile. Ergebnisse auswerten, konstruktive Lösungen anpassen. Randnummer 12 Ausbildung und Erfahrung Randnummer 13 Abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung, mindestens 2 Jahre Fachausbildung als Techniker sowie langjährige fachspezifische Berufserfahrung.“ Randnummer 14 Der Arbeitnehmer A ist ausgebildeter Werkzeugmacher und hat das Fachschulstudium Techniker, die IHK – Weiterbildungsmaßnahmen zum technischen Betriebswirt sowie verschiedene weitere betriebliche Fortbildungen absolviert. Wegen der Fortbildungsaufstellung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom
- August 2008 – Bl. 28 d. A. – verwiesen. Nach der internen Mitteilung vom
- September 1999 wurde der Arbeitnehmer A zum Systembeauftragten CAD ernannt. Die damit verbundene Aufgabenstellung wird in der Mitteilung wie folgt beschrieben: Randnummer 15 „Herr A ist damit verantwortlich für die Abstimmung zwischen den einzelnen Abteilungen der SKT und der Vertretung der Interessen gegenüber SST für die gemeinsam genutzten Programme ME10 Solid Designer. Dies beinhaltet, neben der Weiterentwicklung der Systeme für den Bereich SKT auch die Randnummer 16 - Kostenkontrolle der Betreuung des Systems durch ASTAD Randnummer 17 - Organisation des Workmanagers Randnummer 18 - Durchführung von Weiterbildung und Schulungsmaßnahmen Randnummer 19 - Planung und Durchführung von Investitionen.“ Randnummer 20 Wegen des weiteren Inhalts der Mitteilung im Einzelnen wird auf die Kopie – Bl. 77 d. A. – verwiesen. Zur Vorbereitung der Ersteingruppierung der Entgeltordnung des ERA unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom
- Februar
- Danach war für den Arbeitnehmer A eine Ersteingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 vorgesehen. In der Betriebsvereinbarung vom
- März 2006 kamen die Betriebsparteien überein, dass die Frist für die Widersprüche des Betriebsrats gem. § 3 Abs. 3 ERA – ETV am
- März 2006 endet. Mit Schreiben vom
- März 2006 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung. In dem Schreiben wird unter anderem folgendes ausgeführt: Randnummer 21 „A erledigt folgenden Aufgabenbereich: Durchführen von Konstruktionsarbeiten. Erstellen aller für die Anfertigung notwendigen Dokumente, Projektkontrolle und Kostenkontrolle. Weiterentwicklung der Presstechnik. Betreuung von Kunden und Lieferanten. Technische Betreuung der zugeordneten Abteilungen. Verwalten von Nummernkreisen. Betreuung der CAD – Anwender in der C. Hierbei handelt es sich um einen Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Dies entspricht der Entgeltgruppe E 10“. Randnummer 22 Wegen des weiteren Inhalts des Zustimmungsverweigerungsschreibens wird auf die Kopie des Schreibens - Bl. 12 d. A. – Bezug genommen. In der am
- Januar 2008 tagenden Eingruppierungskommission kam eine Einigung über die tarifgerechte Eingruppierung des Mitarbeiters nicht zustande. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl. 172-181 d. A. – Bezug genommen. Randnummer 23 Durch Beschluss vom
- Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht Gießen dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt: Eine Einstufung in die Entgeltgruppe E 10 komme nicht in Betracht. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter A für seine Arbeitsaufgabe als Konstruktionstechniker Kenntnisse und Fertigkeiten benötige, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung und Fachkenntnissen durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung erworben werde. Dahinstehen könne, ob das weitere Tarifmerkmal der Entgeltgruppe E 10, ein „Aufgabenbereich“, der im Rahmen von „allgemeinen Richtlinien“ erledigt werde, erfüllt sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf Seite 11 bis Seite 16 – Bl. 181-186 d. A. – des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den am
- Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
- Januar 2010 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis
- März 2010 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am
- März 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 24 Der Betriebsrat hält unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seiner Auffassung fest, dass der Arbeitnehmer A in die Entgeltgruppe E 10 einzustufen sei. Für die Ausübung der ihm übertragenen Funktionen – so die Behauptungen des Betriebsrats – seien Kenntnisse erforderlich, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung vermittelt würden. Für die einen Schwerpunkt seiner Aufgaben bildenden Konstruktion von Spritzgießwerkzeugen sei die Fachrichtung Konstruktionstechnik/Maschinenbau einschlägig. Ferner vertritt der Betriebsrat die Rechtsansicht, dass dem Arbeitnehmer A ein Aufgabenbereich übertragen worden sei. So handele es sich bei den Aufgabengebieten Konstruktion im Spritzgussformenbau und bei den Standswerkzeugen um inhaltlich nicht zusammenhängende Konstruktionsaufgaben. Das Aufgabengebiet CAD - Systembetreuung bewege sich auf einer völlig anderen inhaltlichen Ebene. Randnummer 25 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Oktober 2009, den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 28 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und behauptet, dass für die vom Arbeitnehmer A ausgeübten Tätigkeiten die im Rahmen einer Fachhochschulausbildung zu erlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig seien. Ein Aufgabenbereich – so die Rechtsansicht der Arbeitgeberin – sei dem Arbeitnehmer A nicht übertragen worden. Er könne erst angenommen werden, wenn die Tätigkeiten das Bearbeiten von Verfahren und Technologien anderer Technologiezentren umfasse. Randnummer 30 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am
- August 2010 Bezug genommen. Randnummer 31 B. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 S.1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 32 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Vergütungsgruppe E 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA) zu Recht stattgegeben. Randnummer 33
- Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. Randnummer 34 a) Ein zustimmungsbedürftiger Tatbestand im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist gegeben, da es um die Einordnung einzelner Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema geht. Mit der tarifvertraglich geregelten Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) im Betrieb der Arbeitgeberin ist nach § 3 ERA-ETV eine Ersteingruppierung vorzunehmen. Eine Regelüberführung einer bisherigen alten Lohngruppe in eine neue Entgeltgruppe ordnet der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen nicht an. Dabei ist unerheblich, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzeltarifvertragliche Vereinbarungen allgemein im Betrieb zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (vgl. z. B. BAG
- August 2006 – 10 ABR 48/05– Rn. 21, zitiert nach Juris). Randnummer 35 b) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsersetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 3
(3)Abs. 1 S.1 ERA-ETV in Gang gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat beginnend mit dem Schreiben vom
- Februar 2006 entsprechend § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die Maßnahme unterrichtet. Allerdings beschränkt sich die Mitteilung auf die Angabe der Entgeltgruppe sowie des einschlägigen Tarifvertrags. Weder eine Tätigkeitsbeschreibung noch die Gründe für das Bewertungsergebnis sind angegeben worden. Die anfänglichen Unterrichtungsdefizite sind jedoch durch den Prozessvortrag der Arbeitgeberin beseitigt worden. Hat der Betriebsrat schon auf eine unvollständige Unterrichtung hin die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlende Unterrichtung nachholen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeschobenen Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen (vgl. BAG
- März 2000 – 1 ABR 16/99– Rn. 17, zitiert nach Juris; BAG
- August 1993 – 1 ABR 22/93–Rn. 27, zitiert nach Juris). Randnummer 36 c) Vor diesem Hintergrund hat der Betriebsrat entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin in jedem Fall die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Er hat innerhalb der in § 3
(3)Abs. 1 S. 1 ERA – ETV zulässigerweise auf drei Wochen verlängerten Widerspruchsfrist (vgl. BAG
- Mai 2006 – 1 ABR 2/05– Rn. 21, zitiert nach Juris) mit Schreiben vom
- März 2006 widersprochen. Fristende war nach der Betriebsvereinbarung vom
- März 2006 erst am
- März
- Diese Zustimmungsverweigerung ist beachtlich im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG, da ihre Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. BAG
- April 2001 – 1 ABR 37/02 – Rn. 23, zitiert nach Juris). Der Betriebsrat hat in dem Widerspruchsschreiben die aus seiner Sicht auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten angeführt und darauf hingewiesen, dass es sich um einen Aufgabenbereich handelt, der der Entgeltgruppe E 10 entspricht. Für die Annahme einer Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist dies ausreichend, weil der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung entgegentritt, dass sie gegen den bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag verstoße, weil sie zu niedrig ist (vgl. BAG
- Juni 1999 – 1 ABR 36/99 – Rn. 46, zitiert nach Juris). Für weitergehende Angaben besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die vom Arbeitgeber angestrebte Eingruppierung geprüft wird (vgl. BAG
- Mai 1994 – 1 ABR 58/93– BAGE 77, 1 ff., zu B II 2 b, c der Gründe), nicht aber die Ansicht des Betriebsrats über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers. Unschädlich ist mithin, dass ins Einzelne gehende Ausführungen dazu fehlen, warum der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 nicht für richtig hält. Für die Arbeitgeberin bestand kein Zweifel, worauf sich die Zustimmungsverweigerung stützte (vgl. BAG
- Januar 1993 – 1 ABR 42/92– Rn. 47, zitiert nach Juris). Randnummer 37
- Der Zustimmungsersetzungsantrag ist begründet, weil die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers A nicht gegen die Entgeltordnung des § 5
(4)ERA verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die vom Betriebsrat vorgetragenen Verweigerungsgründe liegen nicht vor. Die Einstufung des Arbeitnehmers in die Vergütungsgruppe E 9 ist nicht zu niedrig. Randnummer 38 a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften haben – soweit sie für den Rechtsstreit für Bedeutung sind – folgenden Wortlaut: Randnummer 39 „§ 3 ERA – ETV Ersteingruppierung Randnummer 40
(1)Grundlage für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Die danach vorzunehmende Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt nach den Merkmalen der Entgeltgruppe und den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens. Randnummer 41
(2)Zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung aller Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ist jedem Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen.… Randnummer 42
(4)Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung, sind diese Fälle wie die Widerspruchsfälle der Arbeitnehmer nach Ziffer 3 unverzüglich einer betrieblichen Eingruppierungskommission vorzulegen. Randnummer 43
(5)Die betriebliche Eingruppierungskommission ist nur aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommes im Betrieb zuständig… Randnummer 44
(6)Nach Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen verbindlich zu entscheiden.… Randnummer 45 „§ 3 ERA allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und die Methoden der Arbeitsbewertung. Randnummer 46 Eingruppierungsgrundsätze Randnummer 47
(1)Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragende und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich erfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Randnummer 48
(2)Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. Randnummer 49 § 5 ERA Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele Randnummer 50
(1)Die Beschäftigten werden gem. § 3 Abs. 1 in die nachfolgenden unter Ziffern
(4)beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert. Randnummer 51
(3)Eine von den Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe. Randnummer 52
(4)Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog: Randnummer 53 E 8 - Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern. Randnummer 54 Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. Randnummer 55 E 9 - Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erworben werden. Randnummer 56 Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden. Randnummer 57 E 10 - Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung. Randnummer 58 Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden. Randnummer 59
(6)Den unter Ziffer
(4)genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(
- n)zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. …“ Randnummer 60
- b)Nach diesen Vorschriften liegt – selbst wenn man den Sachvortrag des Betriebsrats als zutreffend unterstellt und ihn der Beurteilung zu Grunde legt – kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Der Arbeitnehmer A ist in die Entgeltgruppe E 9 tarifgemäß eingruppiert, da er insbesondere ein erweitertes Aufgabengebiet im Rahmen von Richtlinien zu bearbeiten hat. Ein „Aufgabenbereich“ im Sinne der Entgeltgruppe E 10 ist ihm nicht übertragen worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 61
- aa)Die Eingruppierung der Arbeitnehmer unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Prüfung. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie im Streitfall – die nach § 3
(4)ff. ERA – ETV vorgesehene Eingruppierungskommission zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommt. Nach § 3
(9)ERA – ETV gilt dann nämlich § 99 Abs. 4 BetrVG. Randnummer 62 bb) Für die Abgrenzung des Aufgabengebiets vom Aufgabenbereich ist entscheidend, inwieweit verschiedene Aufgaben erledigt werden, die sich gemessen an fachlichen und/oder organisatorischen Kriterien sachlich zusammenfassen lassen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. Randnummer 63
(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigten, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Letztlich ist der Auslegung Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08– Rn. 17 Ls. m.w.N. zitiert nach Juris; BAG 02. August 2006 – 10 ABR 48/05– Rn. 50, zitiert nach Juris). Randnummer 64
(2)Danach handelt es sich bei einem Aufgabengebiet um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen. Ein Aufgabenbereich umfasst demgegenüber verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht alle sachlich zusammenfassen lassen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 110, zitiert nach Juris). Eine „Erweiterung“ ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzliche Aufgaben erledigt werden. Randnummer 65 (
- a)Aus dem Wortlaut erfolgt keine eindeutige Abgrenzung von „Aufgabengebiet“ und „Aufgabenbereich.“ Da es sich um keine juristischen Fachbegriffe handelt, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Danach versteht man unter einer Aufgabe eine Pflicht, Arbeit oder Anforderung (Wahrig, deutsches Wörterbuch) und unter einem Gebiet eine Zone, Fläche bzw. – im übertragenen Sinne – einen Sachbereich, ein Fach (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Bereich bedeutet, Umgebung, Gebiet, Wirkungskreis (Arbeits-) (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien – so der übereinstimmende Sachvortrag der Betriebsparteien – sollte das Aufgabengebiet dahingehend verstanden werden, dass es mehrere verschiedene Aufgaben beinhaltet, die sich sachlich zusammenfassen lassen. Beim Aufgabenbereich sollte es nicht mehr auf den sachlichen Zusammenhang verschiedener Arbeitsaufgaben ankommen. Innerhalb eines Aufgabenbereichs können auch Arbeiten erledigt werden, die sich nicht zusammenfassen lassen. Dieses Verständnis ist wegen der Unbestimmtheit der Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu berücksichtigen, da es im Tarifvertrag einen gewissen Niederschlag gefunden hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weist der Begriff des Aufgabengebiets einen Bezug zu den Worten „Sachbereich“ und „Fach“ und damit zu Aufgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, auf und der Aufgabenbereich wird ohne eine solche inhaltliche Kennzeichnung allgemeiner als „Wirkungskreis“ umschrieben; er kann also Aufgaben, die sich sachlich nicht zusammenfassen lassen beinhalten. Randnummer 66 Gestützt wird dieses Verständnis durch den tariflichen Gesamtzusammenhang. Danach ist der Aufgabenbereich eine Steigerungsform des Aufgabengebiets bzgl. der Komplexität der Anforderungen. Der Entgeltgruppenkatalog differenziert zwischen Tätigkeiten (E 1 – E 4), Aufgaben/Facharbeiten (E 5 – E 7), Aufgabengebiet bzw. erweitertem Aufgabengebiet (E 8, E 9) sowie Aufgabenbereich bzw. erweitertem Aufgabenbereich (E 10, E 11). Aus dieser Abstufung ergibt sich, dass die Differenzierung der Entgeltgruppen zunächst an die unterschiedlich ausgestaltete Komplexität der Arbeitsplatzanforderungen anknüpft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 108, zitiert nach Juris). Während eine Tätigkeit in der Regel soweit vorher bestimmt ist, dass die einzelnen zu verrichteten Tätigkeiten konkret beschrieben werden können, ist der Begriff der Aufgabe weiter. Sie kann sich aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten zusammensetzen, deren einzelner Inhalt nicht im Vorhinein bestimmt – und beschreibbar ist, sondern sich erst aus dem Vollzug der Arbeitsaufgabe ergibt. Noch weitergehend setzt sich ein Aufgabengebiet aus mehreren Aufgaben zusammen. Eine weitere Steigerung der Komplexität stellt dann einen Aufgabenbereich dar (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 110, zitiert nach Juris). Damit im Einklang steht eine Abgrenzung auf Grund des Sachzusammenhangs zwischen den Aufgaben. Aufgaben ohne sachlichen Zusammenhang stellen komplexere Anforderungen als Aufgaben, die sich sachlich zusammenfassen lassen. Randnummer 67 Für die Feststellung, unter welchen Voraussetzungen ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist es sachgerecht und praktikabel auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Da die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufsausbildung bzw. die Hochschulausbildung abstellen und Grundlage der Eingruppierung nicht die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten sind (vgl. § 5 Ziff. 3 ERA), können Berufsbilder herangezogen werden, soweit ein fachspezifisches Studium oder eine fachspezifische Berufsausbildung existieren und für die Erledigung der Aufgaben notwendig ist. Auch das Hochschulstudium soll nach § 7 Hochschulrahmengesetz den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln. Ferner kann die konkrete Arbeitsorganisation einzubeziehen sein, da sie den Zuschnitt von Aufgabengebieten und Aufgabenbereichen im Regelfall zum Ausdruck bringt. Der Zweck der Aufbauorganisation besteht darin, eine sinnvolle arbeitsteilige Gliederung und Ordnung des betrieblichen Handlungsprozesses durch die Bildung und Verteilung von Aufgaben zu erreichen. Die Aufteilung von Aufgaben auf organisatorische Einheiten verdeutlicht, inwieweit sie sich zusammenfassen lassen. Der Arbeitgeber wird bei der Festlegung der betrieblichen Organisation Aufgaben, die sich nicht zusammenfassen lassen, auch organisatorisch trennen. Randnummer 68 Demgegenüber können den Niveaubeispielen keine Kriterien für die Abgrenzung von „Arbeitsbereich“ und „Arbeitsgebiet“ entnommen werden, insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, dass die jeweiligen Beschreibungen von Arbeitsaufgaben der Entgeltgruppen E 9 ff. ein Aufgabengebiet bzw. ein Aufgabenbereich zum Ausdruck bringen. Dies zeigt exemplarisch ERA - Niveaubeispiel 06.02.01.30 der Arbeitsaufgabe „Leiten einer Konstruktionsgruppe“ (E 11). Der Begriff „erweiterter Aufgabenbereich“ wird ohne nähere Erläuterung bei der Beschreibung der Arbeitsaufgabe als Anforderung aufgeführt. Entsprechendes gilt für das Niveaubeispiel 01.04.03.10 der Arbeitsaufgabe Bereichscontroller/-in (E 10). Dort ist von „Planen von Kosten und Leistungen in einem Aufgabenbereich im Rahmen von allgemeinen Richtlinien“ die Rede. Randnummer 69 (
- b)Eine „Erweiterung“ des Aufgabengebiets liegt vor, wenn es sich um Aufgaben handelt, die über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinausgehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Erweitern weiter, größer machen; auf neue Gebiete ausdehnen (Befugnis, Geschäftsbereich); vermehrte Kenntnisse (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Allein die größere Anzahl an Aufgaben kann nicht gemeint sein. Zwar ergibt sich aus dem Begriff des Aufgabengebiets, dass es sich um mehrere Aufgaben handeln muss. Wenn lediglich eine Quantitätssteigerung der Aufgaben gemeint gewesen wäre, hätte es näher gelegen, dies durch ein entsprechendes Adjektiv zum Begriff des Aufgabengebietes an Stelle eines neuen Begriffs zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend sind die Tarifvertragsparteien in der Entgeltgruppe E 7 verfahren, in der von „umfassenden Aufgaben“ die Rede ist. Eine bestimmte Anzahl zu fordern wäre auch weder sachgerecht noch praktikabel. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich folgern, dass die Ausdehnung nicht so weit gehen darf, dass die Grenze zum Aufgabenbereich bestritten wird. Es muss sich also um eine Differenzierung handeln, die zwischen den Aufgaben unterscheidet, die sich zusammenfassen lassen. Da die Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung zwischen Entgeltgruppen nach der Art der Arbeitsaufgaben differenzieren, erscheint es sachgerecht, innerhalb eines Aufgabengebiets ebenfalls nach der Art der zu erledigenden Aufgaben zu unterscheiden und auf die typischen Tätigkeiten, also die Kerntätigkeiten eines Aufgabengebiets abzustellen. Für die Abgrenzung der Kerntätigkeiten von den übrigen Aufgaben sind wiederum fachliche und/oder organisatorische Kriterien maßgeblich. Randnummer 70
(3)Sämtliche vom Arbeitnehmer A auszuübenden Tätigkeiten lassen sich sachlich zusammenfassen. Randnummer 71 (
- a)Für die im Technologiezentrum Pressen anfallenden Arbeiten ist das fachspezifische Studium eines Konstruktionsingenieurs einschlägig. Konstruktionsingenieure konzipieren, entwickeln und konstruieren Produkte, Einzelkomponenten, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen aller Art. Nach Funktionsvorgaben entwickeln sie ein realisierbares und produktionsgerechtes Konstruktions- und Designkonzept für die wirtschaftliche Herstellung neuer und innovativer Produkte. Dafür erstellen sie Berechnungen, Simulationen und Zeichnungen mit Hilfe von speziellen CAD – Programmen wie der 3 – D Konstruktionssoftware. Zu ihren weiteren Aufgaben gehört neben der Weiterentwicklung von Produkten und deren Fertigungsverfahren auch die Berechnung und Dimensionierung der erforderlichen Fertigungsmittel und Werkzeuge (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionsingenieur/in, Tätigkeiten). Damit ist die Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin mit den Punkten erarbeiten von konstruktiven Lösungen, Weiterentwicklung/Optimierung und Durchführung von Berechnungen abgedeckt. Randnummer 72 Um Aufgaben eines Konstruktionstechnikers handelt es sich – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – dabei nicht. Bei ihnen geht es bloß um die Mitarbeit bei der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: „Konstruktionstechniker/in, Aufgaben und Tätigkeiten (Kurzform)“). Über die bloße Mitarbeit geht die Arbeitsplatzbeschreibung unter der Rubrik „weiterentwickeln/optimieren“ hinaus. Letztendlich geht auch die Arbeitgeberin davon aus, dass es sich hierbei um Arbeiten handelt, die anspruchsvoller sind, als die von Konstruktionstechnikern zu verrichteten Tätigkeiten. Dementsprechend hat sie bereits in der Antragsschrift vom 17. April 2008 (S. 8 = Bl. 8 d. A.) ausgeführt, dass sie sich im Hinblick auf die Verpflichtung, vorhandene Erzeugnisse, Aggregate, Bauteile und Konstruktionsunterlagen zu optimieren, entschlossen habe, die Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 9 einzugruppieren. Soweit in der Arbeitsplatzbeschreibung von „neue Programme oder neue Programmanwendungen beurteilen, betreuen und schulen“ die Rede ist, werden die Tätigkeiten als Systembeauftragter CAD angesprochen. Sie gehören ebenfalls zum Aufgabenfeld eines Konstruktionsingenieurs, denn er passt die für die Vernetzung von Konstruktion, Produktionsplanung und – Steuerung eingesetzte Software an die neuen Entwicklungen an (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionsingenieur/in, Aufgaben und Tätigkeiten). Randnummer 73 Soweit sich der Betriebsrat die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitnehmers A zu Eigen macht, werden keine Tätigkeiten aufgeführt, die über die Wertigkeit der Arbeiten eines Konstruktionsingenieurs hinausgehen. In weiten Teilen ist die Arbeitsplatzbeschreibung lediglich ausführlicher als die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin enthaltenen Angaben. Unterschiede sind insoweit feststellbar, als der Betriebsrat sogenannte Führungsaufgaben sowie die Beratung der Entwicklungsabteilung, der Vertriebstellen und auch von Kunden anführt. Hierbei handelt es sich indessen um Tätigkeiten die bereits der Konstruktionstechniker wahrnimmt. Sie führen nämlich unterstellte Mitarbeiter/innen, beraten Kunden und interne Stellen und sind teilweise auch in der Projektleitung tätig (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionstechniker/in Aufgaben und Tätigkeiten (Kurzform)). Randnummer 74 Auch nach der Aufbauorganisation ist der einzugruppierende Arbeitnehmer für die konstruktionstechnische Betreuung eines Aufgabengebiets zuständig. Nach dem Organigramm bildet das Aufgabengebiet Rohkohle eine organisatorische Einheit. Dies verdeutlicht, dass zwischen den dort angesiedelten Produktionsprozessen für das bestehende Produktspektrum ein sachlicher Zusammenhang besteht. Aus der Zuständigkeit für die konstruktionstechnische Betreuung des Zentralbereichs Rohkohle ergibt sich infolge dessen zugleich, inwieweit sich die übertragenen Aufgaben zusammenfassen lassen, da die Konstruktionstechnik in diesem Bereich zum Tragen kommt. Der vom Betriebsrat vorgeschlagenen Unterscheidung nach Konstruktionen im Spritzgussformenbau und bei den Stanzwerkzeugen vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Hierbei handelt es sich lediglich um Spezialgebiete des Werkzeugbaus, die sich weder fachlich noch organisatorisch auswirken. Vor dem Hintergrund des Berufsfeldes des Konstruktionsingenieurs sind die Tätigkeiten nicht anderen Fachgebieten zuzuordnen, die in gesonderten Studiengängen vermittelt werden. Von einem Arbeitsbereich könnte erst gesprochen werden, wenn sich die konstruktionstechnische Betreuung auf mehr als den in sich geschlossenen Rohkohlebereich erstrecken würde. Dies ist in dessen nicht der Fall. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Betriebsparteien angesprochenen Niveaubeispielen. Sie enthalten keine Kriterien für die Abgrenzung von „Arbeitsbereich“ und „Arbeitsgebiet.“ Randnummer 75 (
- b)Bei den übertragenen Aufgaben handelt es sich um ein erweitertes Aufgabengebiet, da nicht nur die Kerntätigkeiten zu verrichten sind. Nach dem Berufsbild gehören das Entwickeln und Konstruieren von Produkten, Einzelkomponenten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen aller Art zu den Kerntätigkeiten des Konstruktionsingenieurs. Eine Erweiterung im tariflichen Sinne stellen die Aufgaben des Systembeauftragten CAD dar. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lassen sich die dabei anfallenden Tätigkeiten mit den übrigen Aufgaben sachlich zusammenfassen, da sie alle zum Berufsbild des Konstruktionsingenieurs gehören. Wie bereits erwähnt befasst er sich auch mit der Anpassung der für die Vernetzung von Konstruktion, Produktsplanung und – Steuerung eingesetzten Software an die neuen Entwicklungen. Randnummer 76
- dd)Da die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 zwischen den Betriebsparteien außer Streit steht, ist bzgl. der übrigen Merkmale lediglich eine pauschale Überprüfung geboten (vgl. BAG 09. März 1994 – 4 AZR 301/93– BAGE 76/90 zu II 1 d der Gründe; BAG 25. November 2003 – 4 AZR 695/02 – Rn. 51, zitiert nach Juris). An deren Einschätzung bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Zwar besteht Streit inwieweit die Tätigkeiten den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erfordern. Da die Arbeitgeberin aber von der Einschlägigkeit der Entgeltgruppe E 9 ausgeht, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Alternative für gegeben hält. Es genügt nämlich, wenn diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Fachausbildung und einer langjährigen Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben worden sind. Hinsichtlich der einschlägigen Richtlinien wird auf Anlage SA 6 – Bl. 67 d. A. Bezug genommen. Randnummer 77 C. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 72 Abs.2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002908