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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 Sa 1819/09 Urteil Die Beklagte betreibt am Standort A eine Druckerei mit 44 Arbeitnehmern. Die Beklagte we

Obsah (8)§ 4§ 21§ 17§ 1§ 613§ 102§ 626§ 611

Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 3. September 2009, 1 Ca 218/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 03. September 2009 - 1 Ca 218/09 - abgeän

§ 4n

F KSchG Nr. 57). Die jeweils mit den Kündigungsschutzanträgen verbundenen Anträge „und über den 31.10.2009 hinaus fortbesteht“ sind als ein zusammengefasster allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zu sehen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Anträge und der Klagebegründung (Seite 4 und 5 der Klageschrift, jeweils zu Ziff. 5). Bei der Auslegung des Klageantrages ist neben dessen Wortlaut auch die Klagebegründung mitzuberücksichtigen (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 -

§ 4n

F KSchG Nr. 57). Die Klagebegründung lässt erkennen, dass der Kläger seinen Fortbestandsantrag nicht nur floskelhaft als unselbständiges Anhängsel verstanden wissen wollte, sondern dass es ihm um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überhaupt geht. Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist im Allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt indessen auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 -

§ 4n

F KSchG Nr. 57). Es ist erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag zulässig sein, d. h. warum an der - noch dazu alsbaldigen - Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (BAG in st. Rspr. Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 -

§ 4n

F KSchG Nr. 57). Daran fehlt es hier, denn streitgegenständlich sind die mit Schreiben vom 27. und 31. März 2009 ausgesprochenen Kündigungen, die Gegenstand der Kündigungsschutzanträge sind. Weitere Beendigungstatbestände sind nicht vorgetragen worden und sind auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich gewesen. Randnummer 26 2. Hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge und der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage ist die Berufung begründet. Die Kündigungsschutzklagen sind begründet. Die Kündigung vom 27. März 2009 ist wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Eine anzeigenpflichtige Entlassung ist bei 44 Arbeitnehmern und 11 Kündigungen gegeben. Randnummer 27

  1. a)Die Anzeige der Beklagten vom 24. März 2009 ist – wie die Bundesagentur für Arbeit dieser mit Schreiben vom 1. April 2009 mitgeteilt hat - am 27. März 2009 unvollständig und damit unwirksam bei der Bundesagentur eingegangen. Wie die Bundesagentur weiterhin mitgeteilt hat, hat die Beklagte „die fehlende Anlage zur Anzeige von Entlassungen…am 31.03.2009 tel. nach Rücksprache mit mir ergänzt; ab diesem Tag liegt eine vollständige Anzeige vor….“ Randnummer 28 Nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 15. April 2010 bezog sich die Beanstandung der Bundesagentur darauf, dass die in der Anlage zur Anzeige von Entlassungen, speziell der Berufsgruppen der zu entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, in der Spalte der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zwei Mitarbeiter nicht aufgeführt gewesen seien. Dies hätte der Mitarbeiter der Bundesagentur nach telefonischer Besprechung in der Anlage nachgetragen. Damit waren Muss-Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG unvollständig, nämlich die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG verlangten Angaben über die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Randnummer 29
  2. b)Eine Anzeige, bei der auch nur eine einzige Angabe fehlt, hat keine Rechtswirkungen (APS-Moll, § 17 KSchG Rz. 100). Eine fehlende Angabe kann zwar nachgeholt werden. Es ist aber erst ab Eingang der Ergänzung bei der Agentur für Arbeit vom Vorliegen einer vollständigen Anzeige auszugehen (APS-Moll a.a.O.). Die behauptete telefonische Ergänzung erfolgte erst am 31. März 2009, wobei es auf die Frage, ob die in § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorgeschriebene Schriftform durch die telefonische Ergänzung überhaupt gewahrt ist, hier nicht ankommt. Randnummer 30
  3. c)Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige ist uneinheitlich. Während bei einer fehlenden Anzeige angenommen wird, die entsprechenden Kündigungen führten nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - AP InsO § 113 Nr. 20) – ohne den Begriff der Unwirksamkeit zu verwenden – ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Anzeige wechselhaft (vgl. Bader/Bram/Dörner § 17 KSchG Rz. 75). Der Zweite Senat entschied zunächst in ständiger Rechtsprechung, dass Kündigungen im Rahmen anzeigepflichtiger Entlassungen unwirksam seien, wenn der Arbeitgeber die Anzeigepflicht verletzt hatte (BAG Urteil 4. März 1993 - 2 AZR 451/92 -

§ 21KSch

G Nr. 1; BAG Urteil vom 8. Juni 1989 - 2 AZR 624/88 -

§ 17KSch

G Nr.4; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 594/85 -

§ 17KSch

G Nr. 3; BAG Urteil vom 6. Dez. 1973 - 2 AZR 10/73 -

§ 17KSch

G Nr.1). Mit Urteilen vom

  1. Okt. 1996 und vom
  2. März 1999 (- 2 AZR 895/95 -

§ 17KSch

G Nr. 6; - 2 AZR 461/98 -

§ 17KSch

G Nr.8; Bader/Bram/Dörner § 17 KSchG Rz. 75) äußerte der Zweite Senat an seiner Rechtsprechung dann Zweifel, ließ die damit aufgeworfene Rechtsfrage aber offen. Randnummer 31 In den Jahren ab 2000 erfolgte eine Wende in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weg von seiner EG-rechtsfreundlichen Auffassung. Im Urteil vom 13. April 2000 (- 2 AZR 215/99 -

§ 17KSch

G Nr. 9) ist von einer privatrechtlich wirksamen Kündigung die Rede, die nicht den Erfolg habe, dass der Arbeitnehmer zu dem in Aussicht genommenen Termin habe entlassen werden können. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sollte nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG Urteil vom 18. Sept. 2003 - 2 AZR 79/ 02 -

§ 17KSch

G Nr. 11). In den Urteilen vom 23. März 2006 (– 2 AZR 343/05 -

§ 17KSch

G Nr. 16), vom 6. Juli 2006 (- 2 AZR 520/05–

§ 1KSch

G Soziale Auswahl Nr. 68), vom

  1. Juli 2006 (– 6 AZR 25/06– Juris), vom
  2. Sept. 2006 (- 2 AZR 284/06– Juris), vom
  3. Febr. 2007 (- 2 AZR 15/06– Juris) und vom
  4. Nov. 2007 (- 2 AZR 554/05–

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

156) ließen die Senate die Rechtsfolge weiterhin offen. Randnummer 32 Eine Rückwende in der Rechtsprechung des Achten Senates, der die Frage zunächst offengelassen hatte (Urteil vom 14. Aug. 2007 - 8 AZR 1043/06 -

§ 613a BGB 2002 Nr.74), leitete dieser ausdrücklich mit Urteil vom 28.

Mai 2009 – (8 AZR 273/08 -

§ 17KSch

G Nr. 20) ein, nachdem er dies mehreren Entscheidungen zunächst mittelbar zugrunde legte (etwa Urteil vom

  1. Jan. 2008 - 8 AZR 2/07 - AP BGB § 613 a Nr. 339), in dem er einen Rechtsstreit über die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Aufklärung über den Ablauf des Anzeigeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwies. Dagegen ließ der Sechste Senat die Rechtsfolge wieder offen (Urteil vom
  2. April 2010 - 6 AZR 948/08 - NZA 2010, 1057). Randnummer 33 Der Entscheidung des Achten Senates ist zu folgen. Die Auffassung der anderen Senate zu den Rechtswirkungen einer fehlerhaften Entlassungsanzeige entspricht nicht mehr einer richtlinienkonformen Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG, nachdem auch der Entlassungsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa Urteil vom
  3. Juli 2007 - 2 AZR 448/05– NZA 2008, 425) als Kündigung interpretiert wird. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom
  4. März 2006 (- 2 AZR 343/05 -

KSchG § 17 Nr. 16) davon aus, dass „Entlassung“ im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufgrund der richtlinienkonformen (RL 98/59/EG vom

  1. Juli 1998) Auslegung der Norm als „Ausspruch der Kündigung“ zu verstehen ist. Die Kündigung ist unwirksam, da ihre Beendigungswirkung unabhängig von der Entlassungssperre des § 18 Abs. 1 nicht herbeigeführt werden kann. Anderenfalls wäre eine fehlerhafte oder fehlende Massenentlassungsanzeige auch nicht als Unwirksamkeitsgrund innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen (LAG Niedersachsen Urteil vom
  2. April 2009 – 9 Sa 1297/08– BB 2209, 1981). Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur (etwa APS-Moll § 18 KSchG Rz. 46; Bader/Bram-Dörner KSchG § 17 Rz. 76; ErfK-Kiel § 17 KSchG Rz. 35; KR-Weigand § 17 KSchG Rz. 101). Randnummer 34
  3. Die Kündigung vom
  4. März 2009 ist wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Die Beklagte hat den Betriebsrat indessen vor Ausspruch der Kündigung vom
  5. März 2009 nicht angehört. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom
  6. April 2008 - 2 AZR 965/06–

§ 102Betr

VG 2001 Nr. 21; BAG Urteil vom

  1. Sept. 2002 - 2 AZR 523/01 - AP Nr. 130 zu § 102 BetrVG 1972). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht. Ein Anhörungsverfahren entfaltet grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit, für die es eingeleitet worden ist. Hat der Arbeitgeber nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gekündigt und ist dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen, so bedarf es zur Wirksamkeit einer wiederholten Kündigung einer erneuten Anhörung des Betriebsrats. Tauchen bei dem Arbeitgeber nachträglich Zweifel auf, ob die Kündigung wirksam ist und wiederholt er daraufhin die Kündigung, so leitet er damit einen neuen Kündigungsvorgang ein und hat deshalb den Betriebsrat erneut anzuhören. Eine Ausnahme vom Gebot der erneuten Anhörung gilt dann, wenn die erste Kündigung nicht zugegangen ist. Sonst greift die ausdrückliche Pflicht des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein, den BR vor Ausspruch der erneuten, auch einer vorsorglich erneuten Kündigung auch erneut anzuhören (BAG vom
  2. Nov. 2005 – 2 AZR 623/04–

§ 626BGB 2002 Nr.

11; BAG Urteil vom 31. Jan. 1996 – 2 AZR 273/95 -

§ 102BetrVG 1972 Nr. 90; LAG Frankfurt Urteil vom 27. Juli 2007 - 12 Sa 1677/06– Juris; LAG Köln Urteil vom 30. März 2004 - 5

(13)Sa 1380/03)– ArbuR 2004, 396). Das Urteil des BAG vom
  1. Nov. 2005 – 2 AZR 623/04– lautet im Leitsatz: Randnummer 35 „Einer - erneuten - Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d.h., wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Dieses Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vorsorglich erneut kündigt.“ Randnummer 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Interessenausgleich vom
  2. März
  3. Die Tatsachen bezüglich der Kündigungsgründe und der Sozialauswahl, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zwar nicht erneut vortragen ( BAG Urteil vom
  4. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 -

KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10). Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen den Interessenausgleichsverhandlungen und dem Anhörungsverfahren ein überschaubarer Zeitraum liegt. Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und eine kaum verständliche reine Förmelei darstellen, wenn man vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung verlangte (BAG Urteil vom 5. Nov. 2009 - 2 AZR 676/08–

§ 1KSch

G Interessenausgleich Nr. 20; BAG Urteil vom 22. Jan. 2004 - 2 AZR 111/02–

§ 1KSch

G Interessenausgleich Nr. 11). Hier erfolgte die Information des Betriebsrats in den Gesprächen vom

  1. Febr., 11.,
  2. und
  3. März 2009 sowie in einer Betriebsversammlung am
  4. Febr.
  5. Randnummer 37 Die Beklagte war jedoch nach Ausspruch der Kündigungen vom
  6. März 2009 auch nach der Regelung in § 2 Abs. 4 des Interessenausgleiches vom
  7. März 2009 nicht von der Pflicht zu einer erneuten Anhörung vor Ausspruch der Kündigungen vom
  8. März 2010 befreit und hatte insoweit keinen „Freischuss“. Die Kündigung vom
  9. März 2009 war die „erste Kündigung“ im Sinne der zitierten BAG-Rechtsprechung. Der Betriebsrat hat durch die Regelungen des Interessenausgleichs nicht auf eine weitere Anhörung verzichtet. Randnummer 38 § 2 Abs. 3 des Interessenausgleichsausgleichs vom
  10. März 2009 lautet: Randnummer 39 "

(3)Eine Liste der betroffenen Mitarbeiter wurde dem Betriebsrat ausgehändigt….“ Randnummer 40 § 2 Abs. 4 lautet: Randnummer 41 „
(4)Die Kündigungen sollen unter Einhaltung der Formalien so rasch wie möglich, möglichst noch im März 2009, ausgesprochen werden. Der Beendigungszeitpunkt der einzelnen Arbeitsverhältnisse ergibt sich aus den jeweils geltenden Kündigungsfristen.“ Randnummer 42 § 3 Abs. 2 lautet: Randnummer 43
(2)Der Betriebsrat erklärt, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen ordnungsgemäß durchgeführt ist. Dem Betriebsrat wurden die Personallisten als Anlage 1 und 2 am
  1. März 2009 übergeben. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am
  2. März 2009 beschlossen, dass keine weitere Stellungnahme erfolgt und das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG damit abgeschlossen ist." Randnummer 44 Diese Erklärungen des Betriebsrats gelten für die nächstauszusprechenden Kündigungen. Diese sollen möglichst noch im März 2009 ausgesprochen werden. Damit ist zwar kein bestimmtes Datum für die Kündigungen festgelegt, es ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Abschluss des Interessenausgleichs die Anhörung für alle bis Ende März 2009 oder darüber hinaus auszusprechenden Kündigungen erledigt sein sollen. Die Erklärung des Betriebsrats in § 3 Abs. 2 des Interessenausgleichs stellt keine Vorratserklärung für Wiederholungskündigungen dar. Die Kündigungen sollen ja nur möglichst noch im März 2009 ausgesprochen werden. Anderenfalls dürfte konsequenterweise auch keine erneute Anhörung mehr erforderlich sein, wenn die wiederholten Kündigungen auf Grund von Verzögerungen, z.B. wegen der Unvollständigkeit der Massenentlassungsanzeige, erst im April oder Mai 2009 ausgesprochen worden wären. Den Kündigungen vom
  3. März 2009 liegt selbstverständlich ein erneuter Kündigungsentschluss zugrunde, denn der Geschäftsführer hat ja entschieden, diese erneuten Kündigungen auszusprechen, weil es wegen der unvollständigen Massenentlassungsanzeige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom
  4. März 2009 gab. Randnummer 45
  5. Mit Obsiegen im Kündigungsschutzprozess besteht auch ein Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach §§ 611, 242 BGB in Verb. mit Art. 1 und 2 GG für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess als Fotosetzer. Nach Obsiegen des Klägers im Kündigungsschutzprozess in der Berufungsinstanz überwiegen seine Beschäftigungsinteressen gegenüber den Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers. Wenn ein Gericht eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung(en) feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten (BAG Großer Senat Urteil vom
  6. Februar 1985 – GS 1/84–

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr.

9). Randnummer 46 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Randnummer 47 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Rechtsfolge einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige, Möglichkeit einer Vorratserklärung des Betriebsrats in einem Interessenausgleich) zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002911

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